Lexipedia

AS 2013 4915

Verordnung des EDI über Trink-, Quell- und Mineralwasser

Verordnung des EDI über Trink-, Quell- und Mineralwasser

Änderung vom 25. November 2013

Das Eidgenössisches Departement des Innern (EDI) verordnet:

I Die Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über Trink-, Quell- und Mineral- wasser wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken

1 In Artikel 6 Absatz 1 wird «Bundesamt für Gesundheit» ersetzt durch «Bundesamt

für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen».

2 Im ganzen Erlass wird «Bundesamt für Gesundheit (BAG)» ersetzt durch «Bun-

desamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)».

Art. 2 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 3 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. b 2 Genusstauglich ist Trinkwasser, wenn es an der Stelle, an der es dem Verbraucher abgegeben wird: b. die in der Fremd- und Inhaltsstoffverordnung vom 26. Juni 19952 für Trink- wasser festgesetzten Kriterien erfüllt; und

Art. 5 Information Wer über eine Wasserversorgungsanlage Trinkwasser abgibt, hat mindestens einmal jährlich umfassend über die Qualität des Trinkwassers zu informieren.

Art. 6 Sachüberschrift, Abs. 1 und 3 Anlagen, Mittel, Verfahren und Analysen für Trinkwasser

1 Eine Wasserversorgungsanlage ist eine Anlage zur Fassung oder Aufbereitung,

zum Transport, zur Speicherung oder Verteilung von Trinkwasser.

2012-1965 4915

Trink-, Quell- und Mineralwasser. V des EDI AS 2013

3 Anlagen, Apparate und Einrichtungen zur Wasserversorgung müssen nach den

anerkannten Regeln der Technik eingerichtet, betrieben, erweitert oder abgeändert werden. Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, sie durch entsprechend ausgebildete Personen regelmässig überwachen und unterhalten zu lassen. Sie oder er führt in bestimmten Abständen eine Gefahrenanalyse der Wasserressourcen durch, unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Grundwasserschutzzonen gemäss dem Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 19913.

Art. 11 Abs. 2

2 Eine Quelle entspricht einem spezifischen, hydrogeologisch charakterisierbaren

Grundwasservorkommen.

Art. 13 Abs.2 Bst. a und cbis sowie 3

2 Abweichend von Absatz 1 sind erlaubt:

a. das Dekantieren und Filtrieren, eventuell nach Belüftung mit hygienisch ein- wandfreier oder mit Ozon angereicherter Luft, zum Entfernen oder Vermin- dern von unerwünschten Bestandteilen, sofern das natürliche Mineralwasser durch diese Behandlung in seinen wesentlichen Bestandteilen keine Verän- derung erfährt; cbis. die Behandlung mit aktiviertem Aluminumoxid zur Entfernung von Fluorid oder zur Senkung des Fluoridgehalts;

3 Aufgehoben

Art. 15 Abs. 8 und 9

8 Die Kennzeichnung von Wasser, das einer Behandlung zur Fluoridentfernung

unterzogen wurde, umfasst in Nähe der Analyseangaben den Hinweis: «Dieses Wasser wurde einem zugelassenen Adsorptionsverfahren unterzogen» oder «teil- weise entfluoridiert».

9 Die Kennzeichnung von Wasser, das einer Behandlung mit ozonangereicherter

Luft unterzogen wurde, umfasst in Nähe der Analyseangaben den Hinweis: «Dieses Wasser wurde einem zugelassenen Oxidationsverfahren mit ozonangereicherter Luft unterzogen» oder «ozonbehandeltes Wasser».

Art. 25a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom … 1 Trink-, Quell- und natürliches oder künstliches Mineralwasser sowie kohlensaures Wasser, die der Änderung vom 25. November 2013 dieser Verordnung nicht ent- sprechen, dürfen noch bis 31. Dezember 2015 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet werden.

2 Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände nach bisherigem Recht an

Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

3 SR 814.20

4916

Trink-, Quell- und Mineralwasser. V des EDI AS 2013

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

25. November 2013 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset

4917

Trink-, Quell- und Mineralwasser. V des EDI AS 2013

4918