AS 2013 4975
Verordnung des EDI über Getreide, Hülsenfrüchte, Pflanzenproteine und deren Erzeugnisse
Verordnung des EDI über Getreide, Hülsenfrüchte, Pflanzenproteine und deren Erzeugnisse
Änderung vom 25. November 2013
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:
I Die Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über Getreide, Hülsenfrüchte, Pflanzenproteine und deren Erzeugnisse wird wie folgt geändert:
Art. 27b Chiasamen
1 Chiasamen (Salvia hispanica) und gemahlene Chiasamen sind zur Verwendung bis
zu 10 % des Endproduktes zulässig in: a. Backwaren; b. Frühstückscerealien; c. Mischungen aus Früchten, Nüssen und Samen.
2 Chiasamen als solcher darf nur vorverpackt an Konsumentinnen und Konsumenten
verkauft werden.
3 Bei vorverpackten Chiasamen ist eine zusätzliche Kennzeichnung erforderlich,
welche die Angabe für die Konsumentinnen und Konsumenten enthält, dass eine tägliche Aufnahme von 15 g nicht überschritten werden darf.
4 Chiasamen muss den Anforderungen gemäss Anhang I des Durchführungsbe-
schlusses 2013/50/EU2 entsprechen.
Art. 28 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen passt den Anhang dieser Verordnung regelmässig dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.
1 SR 817.022.109
2 Durchführungsbeschluss 2013/50/EU der Kommission vom 22. Jan. 2013 über die
Genehmigung einer Erweiterung der Verwendungszwecke von Chiasamen (Salvia hispanica) als neuartige Lebensmittelzutat gemäss der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 21 vom 24.1.2013, S. 34.
2013-1869 4975
Getreide, Hülsenfrüchte, Pflanzenproteine und deren Erzeugnisse. V des EDI AS 2013
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
25. November 2013 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset
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