AS 2013 5351
Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern
Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA)
Änderung vom 13. Dezember 2013
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 24. Oktober 20071 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 11
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 11 Beitragsgewährung Das BFM gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite finanzielle Beiträge nach Artikel 55 Absätze 2 und 3 AuG. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach Arti- kel 17b und 18.
Art. 12 Aufgehoben
Art. 13 Sachüberschrift Förderungsbereiche (Art. 55 Abs. 3 und 5 AuG)
Art. 14 Aufgehoben
Art. 15 Abs. 2 und 3 Aufgehoben
Art. 16 Aufgehoben
1 SR 142.205
2013-1207 5351
Integration von Ausländerinnen und Ausländern. V AS 2013
Gliederungstitel vor Art. 17a 1a. Abschnitt: Kantonale Integrationsprogramme
Art. 17a Kantonale Integrationsprogramme (Art. 55 Abs. 2 und 3 AuG)
1 Mit kantonalen Integrationsprogrammen werden die vom Bund und von den Kan-
tonen vereinbarten strategischen Ziele der Integrationsförderung umgesetzt.
2 Das BFM gewährt die finanziellen Beiträge für die Umsetzung von kantonalen
Integrationsprogrammen auf der Grundlage einer Programmvereinbarung gemäss Artikel 20a des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19902. Ausnahmsweise kön- nen die finanziellen Beiträge auch in Leistungsvereinbarungen vorgesehen oder durch Verfügung gewährt werden.
3 Die Programmvereinbarung beinhaltet insbesondere die strategischen Programm-
ziele, die Beitragsleistung des Bundes, sowie Indikatoren für die Messung der Ziel- erreichung. Sie wird spätestens nach vier Jahren erneuert.
4 Die Gemeinden sind an der Ausgestaltung der kantonalen Integrationsprogramme
angemessen zu beteiligen.
5 DieKantone entscheiden im Rahmen ihrer Integrationsprogramme über die
Gewährung finanzieller Beiträge an einzelne Projekte.
6 DasBFM arbeitet mit den Kantonen bei der Umsetzung des Programms eng
zusammen.
Art. 17b Verteilung und Höhe der Beiträge
1 Das EJPD legt nach Anhörung der Kantone die Verteilung der finanziellen Bei-
träge nach Artikel 55 Absatz 3 AuG zugunsten der kantonalen Integrationspro- gramme fest.
2 Die jeweiligen Aufwendungen der Kantone für die kantonalen Integrationspro-
gramme nach Artikel 55 Absatz 3 AuG entsprechen mindestens der Höhe des Bun- desbeitrags.
3 Der Bundesbeitrag nach Artikel 55 Absatz 2 AuG an die kantonalen Integrations-
programme richtet sich nach Artikel 18.
Art. 17c Beitragsberechtigte Aufwendungen
1 Finanzielle Beiträge für kantonale Integrationsprogramme werden für Massnahmen
der spezifischen Integrationsförderung in den Kantonen ausserhalb des Regelstruk- turangebots gewährt.
2 Ausnahmsweise können namentlich zur Anschubfinanzierung im Rahmen der
kantonalen Integrationsprogramme auch Beiträge an Massnahmen des Regelstruk- turangebots gewährt werden.
2 SR 616.1
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3 Nicht anrechenbar sind allgemeine Verwaltungsaufgaben, namentlich die Koor-
dinationsaufgaben der kantonalen Ansprechstellen für Integrationsfragen nach Artikel 9.
Art. 17d Berichterstattung und Kontrolle
1 Die Kantone erstatten dem BFM jährlich Bericht über die Verwendung der finan-
ziellen Beiträge. 2 Die Berichterstattung beinhaltet namentlich den Fortschritt bei der Erreichung der strategischen Zielsetzungen des kantonalen Integrationsprogramms anhand der vereinbarten Indikatoren oder erbrachten Leistungen.
3 Die Finanzaufsicht richtet sich nach den Bestimmungen des Subventionsgesetzes
vom 5. Oktober 19903.
Gliederungstitel vor Art. 17e 1b. Abschnitt: Programme und Projekte von nationaler Bedeutung
Art. 17e Programme und Projekte
1 Das BFM gewährt finanzielle Beiträge für Programme und Projekte oder wissen-
schaftliche Untersuchungen von nationaler Bedeutung.
2 Das BFM kann die Durchführung und Koordination der Projekttätigkeiten nach
Absatz 1 Dritten übertragen.
3 Die Kommission kann auf der Grundlage einer Vereinbarung mit dem BFM Pro-
gramme und Projekte oder wissenschaftliche Untersuchungen von nationaler Bedeu- tung durchführen und koordinieren.
Gliederungstitel vor Art. 18
2. Abschnitt:
Finanzielle Beiträge für die Integration von vorläufig aufgenommenen Personen, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung
Art. 18 Integrationspauschale (Art. 55 Abs. 2 AuG)
1 Der Bund zahlt den Kantonen pro vorläufig aufgenommene Person, pro anerkann-
ten Flüchtling und pro schutzbedürftige Person mit Aufenthaltsbewilligung eine einmalige Integrationspauschale von 6000 Franken. Diese ist zweckgebunden und bedarfsgerecht einzusetzen und dient namentlich der Förderung der beruflichen Integration und des Erwerbs einer Landessprache.
3 SR 616.1
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2 Die Pauschale nach Absatz 1 basiert auf dem Stand des Landesindexes der Kon-
sumentenpreise vom 31. Oktober 2007. Das BFM passt diese Pauschale jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr an diesen Index an.
3 Das BFM kann die Pauschale nach Absatz 1 auf der Grundlage einer Programm-
vereinbarung zugunsten der kantonalen Integrationsprogramme entrichten. Massge- bend für die Festsetzung des jährlichen Beitrages ist der Durchschnittswert der Anzahl Personen nach Absatz 1, die dem Kanton während der vorangehenden Peri- ode zugewiesen wurde. Der errechnete Betrag wird mit einer Zulage von 10 Prozent erhöht.
4 Das BFM fordert nach Ablauf der Programmperiode nicht verwendete Mittel von
den Kantonen zurück.
5 Sollte kein kantonales Integrationsprogramm vereinbart werden, richtet das BFM
die Pauschale nach Absatz 1 an die kantonalen Ansprechstellen für Integrationsfra- gen (Art. 9) aus. Sie sorgen dafür, dass die Förderungsmassnahmen mit den Projek- ten und Programmen nach den Artikeln 17a und 17e koordiniert werden.
6 Die Kantone können die Integrationspauschale auch für Integrationsmassnahmen
zugunsten von vorläufig aufgenommenen Personen, anerkannten Flüchtlingen und schutzbedürftigen Personen mit Aufenthaltsbewilligung einsetzen, welche im Rah- men der Regelstrukturen der kantonalen Sozialhilfe umgesetzt werden und als Unterstützungen im Sinne von Artikel 3 des Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni
19774 gelten.
Art. 19 Aufgehoben
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
13. Dezember 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
4 SR 851.1
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