Lexipedia

AS 2013 5365

Verordnung über die politischen Rechte

Verordnung über die politischen Rechte

Änderung vom 13. Dezember 2013

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 24. Mai 19781 über die politischen Rechte wird wie folgt geändert:

Titel Verordnung über die politischen Rechte (VPR)

Ingress gestützt auf Artikel 91 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19762 über die politischen Rechte (BPR),

Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «Gesetz» ersetzt durch «BPR».

Art. 27a Grundbewilligung des Bundesrates

1 Versuche zur elektronischen Stimmabgabe bei eidgenössischen Volksabstimmun-

gen bedürfen einer Grundbewilligung des Bundesrates.

2 Der Bundesrat erteilt Kantonen, die erstmals um eine Grundbewilligung nach-

suchen, die Bewilligung für höchstens fünf Urnengänge.

3 Nach mindestens fünf aufeinanderfolgenden pannenfreien Einzelversuchen eines

Kantons bei eidgenössischen Urnengängen kann der Bundesrat diesem Kanton gestatten, die elektronische Stimmabgabe zeitlich, sachlich und örtlich begrenzt für eine bestimmte Höchstdauer bei eidgenössischen Volksabstimmungen einzusetzen.

4 Versuche zur elektronischen Stimmabgabe bei Nationalratswahlen bedürfen in

jedem Fall einer besonderen Grundbewilligung des Bundesrates.

2013-2179 5365

Politische Rechte. V AS 2013

5 Hat der Bundesrat eine Grundbewilligung erteilt, so darf so weit dafür nötig von den Vorschriften des Gesetzes über die Stimmabgabe an der Urne und die briefliche Stimmabgabe abgewichen werden.

Art. 27b Voraussetzungen Die Grundbewilligung wird erteilt, wenn: a. der Kanton sicherstellt, dass er die Versuche nach den bundesrechtlichen Vorschriften durchführt; insbesondere muss er alle wirksamen und angemes- senen Massnahmen treffen, damit:

1. nur stimmberechtigte Personen am Urnengang teilnehmen können

(Kontrolle der Stimmberechtigung),

2. jede stimmberechtigte Person über eine einzige Stimme verfügt und

lediglich einmal stimmen kann (Einmaligkeit der Stimmabgabe),

3. Dritte elektronisch abgegebene Stimmen nicht systematisch und wir-

kungsvoll abfangen, verändern oder umleiten können (zuverlässige Wiedergabe unverfälschter Willenskundgabe),

4. Dritte vom Inhalt elektronisch abgegebener Stimmen keine Kenntnis

erhalten können (Stimmgeheimnis),

5. jeglicher systematische Missbrauch ausgeschlossen werden kann

(Regelkonformität des Urnengangs); b. die Bundeskanzlei gestützt auf die eingereichten Belege oder Zertifikate festgestellt hat, dass sich das vom Kanton gewählte System der elektroni- schen Stimmabgabe dazu eignet, die Versuche bundesrechtskonform durch- zuführen.

Art. 27c Gesuch

1 Das Gesuch um Erteilung der Grundbewilligung muss enthalten:

a. die Zusicherung, dass der Versuch nach den Vorschriften des Bundesrechts durchgeführt wird und dass ein umsetzbares Konzept finanzieller und orga- nisatorischer Massnahmen zur Durchführung der Versuche vorliegt; b. die kantonalen Bestimmungen, die hierfür erlassen werden; c. die Angabe des Systems, das eingesetzt werden soll, sowie der Betriebsmo- dalitäten; d. den maximalen Anteil des kantonalen Elektorats, der in die Versuche einbe- zogen werden soll; e. bei mehreren Versuchen die Anzahl der Urnengänge oder die Höchstdauer, für welche die Grundbewilligung erteilt werden soll.

2 Die Bundeskanzlei legt fest, welche Belege oder Zertifikate dem Gesuch beizu-

legen sind.

5366

Politische Rechte. V AS 2013

Art. 27d Inhalt der Grundbewilligung Der Bundesrat legt in der Grundbewilligung fest: a. für welche Urnengänge des Bundes oder für welche Höchstdauer die elekt- ronische Stimmabgabe bewilligt wird; b. in welchem Zeitraum die elektronische Stimmabgabe ermöglicht werden darf; c. für welches Gebiet die aus den Versuchen hervorgehenden Ergebnisse der Urnengänge rechtlich verbindliche Wirkungen zeitigen.

Art. 27e Zulassung durch die Bundeskanzlei

1 Der Kanton, der eine Grundbewilligung erhalten hat, muss für die elektronische

Stimmabgabe pro Urnengang bei der Bundeskanzlei um eine Zulassung ersuchen. Die Bundeskanzlei legt die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung und den Inhalt der Gesuche fest.

2 Die Zulassung wird erteilt, wenn das vom Kanton gewählte System und die

Betriebsmodalitäten die von der Bundeskanzlei festgelegten Voraussetzungen erfül- len.

3 Gelangt die Bundeskanzlei nach der Prüfung eines Gesuchs um Zulassung zum

Schluss, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, so teilt sie dies dem betreffen- den Kanton mit und begründet ihre Beurteilung. 4 Ist der betreffende Kanton mit der Beurteilung der Bundeskanzlei nicht einverstan- den, so unterbreitet die Bundeskanzlei das Gesuch dem Bundesrat zum Entscheid. 5 Die elektronische Stimmabgabe bei eidgenössischen Urnengängen ist nur zulässig, soweit sie in den dafür bestimmten Gebieten für alle Abstimmungsvorlagen und Wahlen des betreffenden Urnengangs ermöglicht wird.

Art. 27ebis Aufgehoben

Art. 27f Limiten 1 Die Bundeskanzlei legt fest, welche Anforderungen ein System der elektronischen Stimmabgabe sowie der Betrieb erfüllen müssen, damit: a. höchstens 30 Prozent des kantonalen Elektorats zur elektronischen Stimm- abgabe zugelassen werden kann; dabei darf die Limite von 10 Prozent des gesamtschweizerischen Elektorats nicht überschritten werden; b. höchstens 50 Prozent des kantonalen Elektorats zur elektronischen Stimm- abgabe zugelassen werden kann; dabei darf die Limite von 30 Prozent des gesamtschweizerischen Elektorats nicht überschritten werden; c. das gesamte kantonale Elektorat zur elektronischen Stimmabgabe zugelassen werden kann.

5367

Politische Rechte. V AS 2013

2 Die stimmberechtigten Auslandschweizer werden bei der Berechnung der Limiten

nicht mitgezählt.

Art. 27g Stimmberechtigte mit einer Behinderung

1 Der Prozess der elektronischen Stimmabgabe ist so auszugestalten, dass die

Bedürfnisse von Stimmberechtigten, die aufgrund einer Behinderung ihre Stimme nicht autonom abgeben können, berücksichtigt werden.

2 Die Bundeskanzlei kann bei der Umsetzung der Anforderungen an die elektroni-

sche Stimmabgabe Erleichterungen für diese Stimmberechtigten zulassen, sofern die Sicherheit dadurch nicht wesentlich eingeschränkt wird.

Art. 27h Schutz vor Manipulationen

1 Die Systeme der elektronischen Stimmabgabe sind so auszugestalten und zu

betreiben, dass eine Manipulation der Meinungsbildung bei der Stimmabgabe ausge- schlossen ist. Insbesondere müssen manipulative Einblendungen systematischer Art auf dem zur Stimmabgabe verwendeten Gerät während des Stimmvorgangs ausge- schlossen werden können.

2 Stimmabgabe durch Stellvertretung ist untersagt.

Art. 27i Plausibilisierung und Verifizierbarkeit der elektronischen Stimmabgabe 1 Kantone, die lediglich einen Teil ihres Elektorats in einen Versuch einbeziehen, müssen die Ergebnisse plausibilisieren können. 2 Kantone, die das ganze Elektorat in einen Versuch einbeziehen, müssen sicherstel- len, dass der korrekte Ablauf der elektronischen Stimmabgabe und die Korrektheit des Ergebnisses dieses Stimmkanals verifiziert werden können.

3 Die Bundeskanzlei regelt die Verifizierbarkeit und die Plausibilisierung.

4 Werden bei der Verifizierung oder der Plausibilisierung Unregelmässigkeiten fest- gestellt, so muss die Anzahl fehlerhafter Stimmen erhoben oder zumindest das Ausmass der Auswirkungen auf das Auszählungsergebnis abgeschätzt werden können.

Art. 27j Zuverlässigkeit der elektronischen Stimmabgabe

1 Die Kantone müssen alle wirksamen und angemessenen Massnahmen ergreifen,

um zu gewährleisten, dass der Urnengang korrekt durchgeführt und abgeschlossen werden kann. 2 Sie müssen insbesondere sicherstellen, dass bis zum Zeitpunkt der Erwahrung des Resultats keine Stimmen unwiederbringlich verloren gehen.

Art. 27k Aufgehoben

5368

Politische Rechte. V AS 2013

Art. 27kbis Verwendung eines extern betriebenen Systems

1 Ein Kanton ohne eigenes System kann:

a. seinen Stimmberechtigten ermöglichen, über ein durch einen andern Kanton betriebenes System elektronisch abzustimmen und zu wählen; b. für die Durchführung der elektronischen Stimmabgabe ein privates Unter- nehmen beiziehen. 2 In diesen Fällen werden die Einzelheiten zwischen den beteiligten Kantonen, der Bundeskanzlei und gegebenenfalls dem privaten Unternehmen vertraglich geregelt.

Art. 27l Evaluation der Systeme und der Betriebsmodalitäten

1 Eine unabhängige, von der Bundeskanzlei anerkannte externe Stelle muss:

a. bestätigen, dass die Sicherheitsanforderungen der Bundeskanzlei erfüllt sind; b. überprüfen, ob die Sicherheitsvorkehrungen und das System der elektroni- schen Stimmabgabe auf dem neuesten Stand sind.

2 Auf dieselbe Weise ist bei jeder wesentlichen Änderung des Systems oder der

Betriebsmodalitäten zu verfahren.

3 Die Bundeskanzlei legt die Voraussetzungen für die Anerkennung fest und regelt

die Einzelheiten der Evaluation.

Art. 27m Information der Stimmberechtigten

1 Die Kantone, die Versuche durchführen, informieren die Stimmberechtigten all-

gemein verständlich über Organisation, Technik und Verfahren der elektronischen Stimmabgabe. Sie zeigen, wie beim Auftreten von Problemen vorzugehen ist, und erklären, wie die Verifizierbarkeit funktioniert.

2 Alle wichtigen behördlichen Vorgänge rund um die elektronische Stimmabgabe

und die entsprechende Dokumentation müssen einer Vertretung der Stimmberech- tigten zugänglich sein. Artikel 7 des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember

20043 bleibt vorbehalten.

Art. 27n und 27nbis Aufgehoben

Art. 27o Wissenschaftliche Begleitung

1 Die Bundeskanzlei kann Daten zur Benützung der elektronischen Stimmabgabe

erheben oder durch die Kantone erheben lassen und Versuche wissenschaftlich begleiten lassen.

2 Sie sorgt insbesondere dafür, dass Versuche mit elektronischer Stimmabgabe auf

ihre Wirksamkeit, namentlich die Entwicklung der Stimmbeteiligung und die Aus-

3 SR 152.3

5369

Politische Rechte. V AS 2013

wirkungen auf die Stimmgewohnheiten, untersucht werden, und gewährleistet die Kohärenz der Untersuchungen.

3 Die Kantone übermitteln der Bundeskanzlei nach jedem Versuch anonyme statisti-

sche Angaben zur Verwendung der elektronischen Stimmabgabe. Führen sie weiter- gehende Begleiterhebungen durch, so informieren sie die Bundeskanzlei über diese Ergebnisse.

Art. 27q Versuche zur Unterzeichnung eidgenössischer Volksbegehren auf elektronischem Wege Der Bundesrat kann die Genehmigung für Versuche zur Unterzeichnung eidgenös- sischer Volksbegehren auf elektronischem Wege unter der Voraussetzung erteilen, dass alle wirksamen und angemessenen Massnahmen ergriffen werden, um die Kontrolle der Stimmberechtigung, das Stimmgeheimnis und die korrekte Zuordnung aller Unterschriften zu gewährleisten und um die Gefahr gezielten oder systema- tischen Missbrauchs ausschliessen zu können.

II Diese Verordnung tritt am 15. Januar 2014 in Kraft.

13. Dezember 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

5370