AS 2013 547
Bundesgesetz über Stipendien an ausländische Studierende und Kunstschaffende in der Schweiz
Bundesgesetz über Stipendien an ausländische Studierende und Kunstschaffende in der Schweiz
Änderung vom 28. September 2012
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Februar 20121, beschliesst:
I Das Bundesgesetz vom 19. Juni 19872 über Stipendien an ausländische Studierende und Kunstschaffende in der Schweiz wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 66 der Bundesverfassung3 und auf die Zuständigkeit des Bundes in auswärtigen Angelegenheiten, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. September 19864,
Art. 1 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz (betrifft nur den französischen Text) und Bst. c und 2
1 Als Mittel können eingesetzt werden:
c. Aufgehoben
2 Die Stipendien werden so berechnet, dass sie die Lebenshaltungskosten der Sti-
pendiaten am Ausbildungsort decken können.
Art. 6 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 7 Abs. 2
2 Es kann die Zuständigkeit an das Staatssekretariat für Bildung und Forschung
übertragen.
2011-2419 547
Stipendien an ausländische Studierende und Kunstschaffende in der Schweiz. BG AS 2013
Art. 8 Eidgenössische Stipendienkommission für ausländische Studierende
1 In der Eidgenössischen Stipendienkommission für ausländische Studierende sind
die schweizerischen Hochschulen, die Rektorenkonferenz der Schweizer Universitä- ten, die Rektorenkonferenz der Fachhochschulen der Schweiz und die Studierenden vertreten. Die Kommission kann von Fall zu Fall weitere Fachleute beiziehen.
2 Der Bundesrat wählt die Mitglieder und den Präsidenten. Die schweizerischen
Hochschulen, die Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten und die Rekto- renkonferenz der Fachhochschulen der Schweiz schlagen ihre Vertreter vor.
Art. 9 Finanzierung Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss den mehrjähri- gen Verpflichtungskredit für die Beiträge nach Artikel 2 Absatz 1.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 28. September 2012 Nationalrat, 28. September 2012 Der Präsident: Hans Altherr Der Präsident: Hansjörg Walter Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 17. Januar 2013 unbenützt abge-
laufen.5
2 Es wird auf den 1. März 2013 in Kraft gesetzt.6
30. November 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
5 BBl 2012 8191
6 Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 22. Nov. 2012 im vereinfachten
Verfahren gefällt.
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