AS 2013 693
AS 2013 693
Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung, ERV)
Änderung vom 13. Februar 2013
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 20121 erhält einen zusätzlichen Anhang 7 gemäss Beilage.
II Diese Änderung tritt am 1. März 2013 in Kraft.
13. Februar 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
1 SR 952.03
2013-0392 693
Eigenmittelverordnung AS 2013
Anhang 7 (Art. 44 Abs. 2)
Antizyklischer Puffer
1. Die Banken werden verpflichtet, in Form von hartem Kernkapital einen anti-
zyklischen Puffer zu halten auf direkt und indirekt grundpfandgesicherten Kreditpositionen für Wohnliegenschaften im Inland nach Artikel 72.
2. Der Puffer beträgt 1 Prozent der risikogewichteten Kreditpositionen.
3. Der antizyklische Puffer gilt ab 30. September 2013 und dauert bis zur Auf-
hebung oder Änderung dieses Anhangs.