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AS 2013 7

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV)

Änderung vom 20. Dezember 2012

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November

19981 wird wie folgt geändert:

Art. 8o Abs. 3bis und 4 3bis Verlangt die Spezialgesetzgebung oder die Einsetzungsverfügung von einem Mitglied einer Kommission Unabhängigkeit von der Branche, deren Tätigkeit in das Aufgabengebiet der Kommission fällt, und wird das Mitglied dadurch in der Aus- übung seiner beruflichen Tätigkeiten erheblich eingeschränkt, so kann die zustän- dige Behörde: a. sein Taggeld höchstens um 50 Prozent erhöhen; handelt es sich um die Prä- sidentin oder den Präsidenten, so wird das nach Absatz 3 erhöhte Taggeld berücksichtigt; oder b. dem Mitglied zusätzlich zu seinem Taggeld eine Pauschale ausrichten, die diese Einschränkung angemessen entschädigt; die ausgerichteten Pauschalen sind im Rahmen der Berichterstattung über die Gesamterneuerungswahlen nach Artikel 8h Absatz 3 auszuweisen und zu begründen.

4 Ist ein Mitglied ausserhalb von Sitzungen und Augenscheinen durch Aktenstu-

dium, Berichte oder Vorbereitung von Referaten aussergewöhnlich beansprucht, so kann die zuständige Behörde ihm pro Jahr höchstens 16 zusätzliche Taggelder ausrichten. Erfordert ein in der Spezialgesetzgebung festgelegter Auftrag einen höheren Aufwand, so kann die zuständige Behörde im Einzelfall bewilligen, dass mehr als 16 zusätzliche Taggelder ausgerichtet werden. Taggelder, die über die 16 zusätzlichen Taggelder hinaus ausgerichtet werden, sind im Rahmen der Bericht- erstattung über die Gesamterneuerungswahlen nach Artikel 8h Absatz 3 auszuwei- sen und zu begründen.

1 SR 172.010.1

2012-2750 7

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung AS 2013

II Diese Änderung tritt am 1. Februar 2013 in Kraft.

20. Dezember 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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