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Seeschifffahrtsverordnung
Seeschifffahrtsverordnung
Änderung vom 20. Februar 2013
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Seeschifffahrtsverordnung vom 20. November 19561 wird wie folgt geändert:
Art. 9 Abs. 1 Bst. h
1 Für die schweizerischen Seeschiffe, ihre Ausrüstung und Sicherheit, den Schutz
des menschlichen Lebens auf See und der Gewässer des Meeres sowie für die Aus- bildung von Seeleuten gelten die folgenden internationalen Übereinkommen in ihrer jeweils neuesten gültigen Fassung: h. Seearbeitsübereinkommen vom 23. Februar 20062 über die Arbeitsbedin- gungen auf Hochseeschiffen.
Art. 13 Aufgehoben
Art. 16 Abs. 2 2 Personen unter 16 Jahren dürfen nicht an Bord schweizerischer Seeschiffe beschäf- tigt werden.
Art. 17 Abs. 1
1 An Bord eines schweizerischen Seeschiffes darf nur angeheuert werden, wer mit
einem ärztlichen Zeugnis nachweist, dass er für den vorgesehenen Dienst tauglich und von keiner Krankheit befallen ist, die andere Personen an Bord gefährden könn- te. Das Zeugnis ist von einem im Lande, in dem die Untersuchung stattfindet, aner- kannten und unabhängigen Arzt auszustellen.
Art. 19 Abs. 2
2 Wird einem Seemann nach erfolgter Untersuchung das ärztliche Tauglichkeits-
zeugnis verweigert, so kann er verlangen, auf seine Kosten durch einen oder mehre- re unabhängige Ärzte erneut untersucht zu werden.
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Art. 28 Personen unter 18 Jahren dürfen nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden; als Nacht gilt die Zeit von 9 Uhr abends bis 6 Uhr morgens.
Art. 30 Abs. 2
2 Überzeitarbeit ist nach Möglichkeit zu vermeiden und soll in der Regel täglich
nicht mehr als 4 Stunden betragen; jeder Seemann soll innerhalb von 24 Stunden über eine Mindestruhezeit von 10 Stunden verfügen, davon 6 Stunden am Stück.
Art. 37 Abs. 2 und 3
2 Der Seemann kann überdies seine Beschwerde direkt beim Schweizerischen See-
schifffahrtsamt einreichen, namentlich wenn er der Ansicht ist, dass weder der Kapitän noch der Reeder die erforderlichen Abhilfemassnahmen getroffen haben.
3 Der Seemann kann bei einer Verletzung der Bestimmungen des Seearbeitsüberein-
kommen vom 23. Februar 20063 über die Arbeitsbedingungen auf Hochseeschiffen direkt eine Beschwerde beim ermächtigten Bediensteten der Hafenbehörde in dem Hafen einreichen, den das Schiff angelaufen hat. In diesem können die betroffenen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen die Rechtshilfe nach Artikel 59 Absatz 3 des Seeschifffahrtsgesetzes vom 23. September 19534 verlangen.
II
1 Anhang II wird aufgehoben.
2 Anhang III wird gemäss Beilage geändert.
III Diese Änderung tritt am 20. August 2013 in Kraft.
20. Februar 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
3 SR 0.822.728.3; BBl 2009 9011
4 SR 747.30
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Anhang III (Art. 42)
Art. 4 Abs. 2
2 Nicht versichert sind:
– Krankheiten, Krankheitszustände und deren Folgen, die bei Abschluss des Heuervertrages bereits bestehen und vom Versicherten absichtlich ver- schwiegen worden sind; – Krankheiten, die nach Aufhören der Deckung ausbrechen, es sei denn, der Versicherte hat sich die Krankheit nachgewiesenermassen während der Dau- er der Deckung zugezogen; – Krankheiten, die auf gewohnheitsmässigen Gebrauch betäubender oder schmerzstillender Mittel, auf gewohnheitsmässigen Tabak- oder Alkohol- missbrauch oder auf strafbare Handlungen der Versicherten zurückzuführen sind.
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