AS 2013 947
Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten
Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten
Änderung vom 15. März 2013
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 10. November 20041 über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 53 Absatz 1, 56a Absatz 2 und 62 Absatz 3 des Tierseuchen- gesetzes vom 1. Juli 19662,
Art. 3 Abs. 2
2 Bei der Überweisung der Beiträge an die Schlachtbetriebe werden die von den
Schlachtbetrieben nach Artikel 38a der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19953 zu erhebenden Schlachtabgaben abgezogen.
Art. 4 Abs. 1
1 Wer mit der Abrechnung der Beiträge oder der Schlachtabgaben nicht einverstan-
den ist, kann innert 30 Tagen beim Bundesamt für Landwirtschaft eine Verfügung verlangen.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
15. März 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova