AS 2014 1017
Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus
Internationales Übereinkommen vom 9. Dezember 1999 zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus
SR 0.353.22; AS 2004 2535
I Geltungsbereich am 29. April 2014, Nachtrag1 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B)
Griechenland** 16. April 2004 16. Mai 2004 Korea (Nord-)* 25. Juli 2013 24. August 2013 Kuwait* 11. Juli 2013 B 10. August 2013 Schweiz** 23. September 2003 23. Oktober 2003 Suriname* 19. Juli 2013 B 18. August 2013 * Vorbehalte und Erklärungen. ** Einwendungen. Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können unter: http://treaties.un.org/ eingesehen oder bei der DV/EDA, Sektion Staatsverträge,
3003 Bern, bezogen werden.
II Einwendung der Schweiz in Bezug auf einen Vorbehalt Namibias Am 11. Oktober 2013 hat die Schweiz die folgende Einwendung beim General- sekretär der Vereinten Nationen hinterlegt: Der schweizerische Bundesrat hat den durch die Republik Namibia anlässlich ihres Beitritts zum Internationalen Übereinkommen vom 9. Dezember 1999 zur Bekämp- fung der Finanzierung des Terrorismus formulierten Vorbehalt geprüft, der besagt, dass der gemäss den Prinzipien des Völkerrechts geführte Kampf zur Befreiung der Völker oder für ihr Recht auf Selbstbestimmung, darin eingeschlossen der bewaff- nete Kampf gegen den Kolonialismus, die Besetzung, der Angriff und Herrschaft durch ausländische Truppen, nicht als terroristische Handlungen anzusehen seien. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass der Vorbehalt den Geltungsbereich des Über- einkommens einengt, indem er die Definition der terroristischen Handlungen im Übereinkommen beschränkt. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass solche Handlungen unter keinen Umständen durch das Selbstbestimmungsrecht der Völker gerechtfer-
1 Diese Veröffentlichung ergänzt die früheren in AS 2004 2535, 2005 2333,
2006 783 3263, 2007 1391, 2008 2169, 2009 5665, 2011 4611 und 2013 1323.
Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).
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Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus. Internationales Übereink. AS 2014
tigt werden können. Folglich ist der Vorbehalt nicht mit dem Ziel und Zweck des Übereinkommens vereinbar. Es liegt im gemeinsamen Interesse der Staaten, dass die Instrumente, denen sie beigetreten sind in Ziel und Zweck durch alle Vertragsparteien eingehalten werden und dass die Staaten bereit sind, ihre innerstaatliche Gesetzgebung zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen anzupassen. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass ein mit Ziel und Zweck des Übereinkommens nicht im Einklang stehender Vorbe- halt ungültig ist und keine rechtliche Wirkung zeitigt. Der Schweizerische Bundesrat erhebt Einspruch gegen den Vorbehalt der Republik Namibia. Dieser Einspruch stellt kein Hindernis dar im Hinblick auf das In-Kraft- Treten des Übereinkommens in seiner Gesamtheit zwischen der Schweiz und der Republik Namibia.
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