Lexipedia

AS 2014 1451

Verordnung über das Kulturgüterverzeichnis des Bundes

Verordnung über das Kulturgüterverzeichnis des Bundes (KGVV)

vom 21. Mai 2014

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 31 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 20031 über den internationalen Kulturgütertransfer (KGTG), verordnet:

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt: a. die Kriterien für die Aufnahme von beweglichen Kulturgütern, die sich im Eigentum des Bundes befinden, in das Kulturgüterverzeichnis des Bundes (KGT-Verzeichnis); b. das Verfahren:

1. zur Eintragung von beweglichen Kulturgütern in das KGT-Verzeichnis,

2. zur Löschung von Einträgen aus dem KGT-Verzeichnis.

Art. 2 Aufnahme in das KGT-Verzeichnis

1 In das KGT-Verzeichnis werden bewegliche Kulturgüter von wesentlicher Bedeu-

tung für das kulturelle Erbe aufgenommen. 2 Von wesentlicher Bedeutung für das kulturelle Erbe ist ein bewegliches Kulturgut, das mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt: a. künstlerische, kunsthistorische oder kunstwissenschaftliche Bedeutung; b. Einzigartigkeit oder Seltenheit; c. kunsthandwerklicher Wert; d. ikonographische Bedeutung; e. historische Bedeutung; f. Bedeutung im Kontext der Sammlung; g. materieller Wert.

SR 444.12 1 SR 444.1

2012-1867 1451

Kulturgüterverzeichnis des Bundes. V AS 2014

Art. 3 Signatur der eingetragenen Kulturgüter

1 Jedes eingetragene Kulturgut wird mit einer Signatur gekennzeichnet.

2 Die Signatur setzt sich gemäss Anhang zusammen.

Art. 4 Beschreibung der eingetragenen Kulturgüter Zu jedem Kulturgut werden, soweit bekannt, folgende Angaben in das KGT- Verzeichnis aufgenommen: a. Signatur; b. Eintragungsdatum; c. Name der Institution des Bundes, in deren Eigentum es sich befindet; d. Objekttyp; e. Material; f. Technik; g. Masse beziehungsweise Gewicht; h. Einheiten, Stückzahl oder Umfang; i. Motiv; j. Inschrift; k. Markierung und besondere Merkmale, namentlich Schäden und Reparatu- ren; l. Epoche oder Erstellungsdatum; m. Urheber oder Urheberin; n. Titel; o. möglichst genaue Angaben zur Herkunft sowie zum Herstellungsort oder, wenn es sich um ein Ergebnis archäologischer oder paläontologischer Aus- grabungen oder Entdeckungen handelt, zum Fundort; p. Literatur mit Abbildungsverzeichnis, soweit vorhanden; q. eine Fotografie oder sonstige Abbildung des Objektes.

Art. 5 Zuständigkeit für das KGT-Verzeichnis 1 Die Fachstelle des Bundesamts für Kultur (Fachstelle) führt das KGT-Verzeichnis in Form einer elektronischen Datenbank und veröffentlicht es auf der Webseite des Bundesamtes für Kultur.

2 Sie entscheidet über die Eintragung von Kulturgütern im KGT-Verzeichnis und

über die Löschung des Eintrags.

1452

Kulturgüterverzeichnis des Bundes. V AS 2014

Art. 6 Antrag auf Eintragung 1 Die Institution des Bundes, in der sich das Kulturgut befindet, beantragt bei der Fachstelle die Aufnahme des betreffenden Kulturgutes in das KGT-Verzeichnis.

2 Der Antrag muss die Angaben nach Artikel 4 enthalten und ist elektronisch zu

stellen. 3 Stimmt die Fachstelle dem Antrag zu, so nimmt sie das Kulturgut in die elektroni- sche Datenbank auf.

Art. 7 Zeitpunkt der Eintragung Kulturgüter gelten mit der Aufnahme in die elektronische Datenbank als eingetra- gen. Das Eintragungsdatum wird im KGT-Verzeichnis vermerkt.

Art. 8 Löschung von Einträgen

1 Liegt ein Grund nach Artikel 3 Absatz 3 KGTG vor, so kann die Institution des

Bundes, in deren Eigentum das Kulturgut sich befindet, bei der Fachstelle die Löschung des Eintrags beantragen. Der Antrag ist zu begründen. 2 Stimmt die Fachstelle dem Antrag zu, so löscht sie den Eintrag in der elektroni- schen Datenbank.

Art. 9 Zugang zum KGT-Verzeichnis Der Zugang zum KGT-Verzeichnis ist unentgeltlich.

Art. 10 Änderung eines andern Erlasses Die Kulturgütertransferverordnung vom 13. April 20052 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Bst. c: Die folgenden Ausdrücke bedeuten: c. Institutionen des Bundes:

1. Schweizerisches Nationalmuseum mit dem Landesmuseum Zürich,

dem Schloss Prangins, dem Forum der Schweizer Geschichte Schwyz und dem Sammlungszentrum Affoltern am Albis,

2. Schweizerische Nationalbibliothek mit dem Schweizerischen Literatur-

archiv, der Graphischen Sammlung und dem Centre Dürrenmatt in Neuenburg,

3. Museum der Sammlung Oskar Reinhart «Am Römerholz» in Winter-

thur,

4. Museo Vela in Ligornetto,

5. Museum für Musikautomaten in Seewen,

2 SR 444.11

1453

Kulturgüterverzeichnis des Bundes. V AS 2014

6. Eidgenössische Technische Hochschule in Zürich und ihre Sammlun-

gen,

7. Kunst- und Kulturgütersammlung der Gottfried-Keller-Stiftung,

8. Bundeskunstsammlung;

Art. 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.

21. Mai 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

1454

Kulturgüterverzeichnis des Bundes. V AS 2014

Anhang (Art. 3 Abs. 2)

Zusammensetzung der Signatur von eingetragenen Kulturgütern

1. Die ersten zwei oder drei Stellen der Signatur bezeichnen die Institution des

Bundes, in deren Eigentum sich das Kulturgut befindet, gemäss den folgen- den Abkürzungen: SNM Schweizerisches Nationalmuseum mit dem Landesmuseum Zürich, dem Schloss Prangins, dem Forum der Schweizer Geschichte Schwyz und dem Sammlungszentrum Affoltern am Albis NB Schweizerische Nationalbibliothek mit dem Schweizerischen Literaturarchiv, der Graphischen Sammlung und dem Centre Dürrenmatt in Neuenburg SOR Museum der Sammlung Oskar Reinhart «Am Römerholz» in Winterthur MVL Museo Vela in Ligornetto MMS Museum für Musikautomaten in Seewen ETH Eidgenössischen Technischen Hochschule in Zürich und ihre Sammlungen GKS Kunst- und Kulturgütersammlung der Gottfried-Keller-Stiftung BKS Bundeskunstsammlung

2. Die vierte und fünfte Stelle der Signatur bezeichnen den Typ des Kulturguts

gemäss der folgenden Aufschlüsselung:

00 seltene Sammlungen und Exemplare der Zoologie, Botanik, Mineralogie und

Anatomie sowie Gegenstände von paläontologischem Interesse

01 die Geschichte betreffendes Gut, einschliesslich der Geschichte

von Wissenschaft und Technik, der Militär- und Gesellschaftsgeschichte sowie des Lebens führender Persönlichkeiten aus Wissenschaft und Kunst und der Ereignisse von nationaler Bedeutung

02 Ergebnisse archäologischer Ausgrabungen oder archäologischer

Entdeckungen

03 Teile künstlerischer oder geschichtlicher Denkmäler oder Teile

von Ausgrabungsstätten, die zerstückelt sind

04 Antiquitäten, die mehr als hundert Jahre alt sind, wie Inschriften, Münzen

und gravierte Siegel

05 Gegenstände aus dem Gebiet der Ethnologie

61 Gut von künstlerischem Interesse wie Bilder, Gemälde und Zeichnungen,

die ausschliesslich von Hand auf irgendeinem Träger und in irgendeinem Material angefertigt sind (ausgenommen industrielle Entwürfe und handverzierte Manufakturwaren)

62 Originalarbeiten der Bildhauerkunst und der Skulptur in irgendeinem

Material

63 Gut von künstlerischem Interesse wie Originalgravuren, -drucke

und -lithografien

64 Gut von künstlerischem Interesse wie Originale von künstlerischen

Zusammenstellungen und Montagen in irgendeinem Material

1455

Kulturgüterverzeichnis des Bundes. V AS 2014

07 seltene Manuskripte und Inkunabeln, alte Bücher, Dokumente

und Publikationen von besonderem Interesse (historisch, künstlerisch, wissenschaftlich, literarisch usw.), einzeln oder in Sammlungen

08 Briefmarken, Steuermarken und Ähnliches, einzeln oder in Sammlungen

09 Archive einschließlich Phono-, Foto- und Filmarchive

10 Möbelstücke, die mehr als hundert Jahre alt sind, und alte Musikinstrumente.

3. Weitere Stellen fügt die Institution des Bundes an, in deren Eigentum sich

das Kulturgut befindet.

1456