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AS 2014 2051

Verordnung über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung

Verordnung über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung

vom 6. Juni 2014

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Urheberrechtsverordnung vom 26. April 19931

1bis Die Oberzolldirektion entscheidet spätestens 40 Tage nach Erhalt der vollständi- gen Unterlagen über den Antrag.

2. Topographienverordnung vom 26. April 19932

1bis Die Oberzolldirektion entscheidet spätestens 40 Tage nach Erhalt der vollständi- gen Unterlagen über den Antrag.

3. Markenschutzverordnung 23. Dezember 19923

1bis Die Oberzolldirektion entscheidet spätestens 40 Tage nach Erhalt der vollständi- gen Unterlagen über den Antrag.

2014-0848 2051

Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung. V AS 2014

4. Designverordnung vom 8. März 20024

1bis Die Oberzolldirektion entscheidet spätestens 40 Tage nach Erhalt der vollständi- gen Unterlagen über den Antrag.

5. Patentverordnung vom 19. Oktober 19775

1bis Die Oberzolldirektion entscheidet spätestens 40 Tage nach Erhalt der vollständi- gen Unterlagen über den Antrag.

6. Zollverordnung vom 1. November 20066

Art. 51 Abs. 2

2 Spätestens 20 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen entscheidet die

Oberzolldirektion, ob sie die Verwendungsverpflichtung genehmigt, und teilt gege- benenfalls eine Verpflichtungsnummer zu.

4bis DieZollverwaltung erteilt die Zolltarif- oder Ursprungsauskunft spätestens

40 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen.

Art. 103 Abs. 4–6 4 Die Zollverwaltung verweigert die Bewilligung, wenn die gesuchstellende Person:

a. keine Gewähr für einen ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens bietet; oder b. eine schwere Widerhandlung oder wiederholt Widerhandlungen gegen Bun- desrecht begangen hat, soweit dessen Vollzug der Zollverwaltung obliegt. 5 Sie entscheidet spätestens 60 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen über die Bewilligung.

6 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss der Zollverwaltung

alle Änderungen mitteilen, die die Voraussetzungen für die Bewilligung betreffen.

4 SR 232.121 5 SR 232.141 6 SR 631.01

Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung. V AS 2014

1 Die Zollverwaltung prüft innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Unterlagen, ob:

a. die formellen Voraussetzungen nach Artikel 112b erfüllt sind; und b. die erforderlichen Unterlagen nach Artikel 112i eingereicht wurden.

6 Die Zollverwaltung entscheidet innerhalb von 180 Tagen nach der formellen

Prüfung des Antrags nach Artikel 112j über die Verleihung des AEO-Status.

Gliederungstitel vor Art. 116

5. Abschnitt: Periodische Sammelanmeldung

Art. 116 Sachüberschrift und Abs. 1bis Bewilligung (Art. 42 Abs. 1 Bst. c ZG) 1bis Sie entscheidet spätestens 30 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen über die Bewilligung.

Art. 165 Abs. 3

3 Die Bewilligung wird auf Gesuch hin von der Oberzolldirektion oder durch sie

ermächtigte Zollstellen spätestens 30 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen erteilt.

Art. 171 Abs. 2

2 Die Bewilligung wird auf Gesuch hin von der Oberzolldirektion oder durch sie

ermächtigte Zollstellen spätestens 30 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen erteilt.

7. Verordnung vom 9. April 20087 über die Beglaubigung

des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren

Art. 7 Abs. 2 2 Sie erteilt die Auskunft spätestens 40 Tage nach Erhalt der für die Beantwortung der Anfrage notwendigen Unterlagen.

7 SR 946.31

Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung. V AS 2014

8. Verordnung vom 23. Mai 20128 über das Ausstellen

von Ursprungsnachweisen

Art. 14 Abs. 7 7 Sie entscheidet spätestens 60 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen über die Bewilligung.

II Diese Verordnung tritt am 1. September 2014 in Kraft.

6. Juni 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

8 SR 946.32