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AS 2014 2387

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

SR 0.232.141.11; AS 1978 941

Übersetzung1

Änderung der Ausführungsordnung zum Vertrag Angenommen von der Versammlung des Verbandes für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens am 2. Oktober 2013 In Kraft getreten am 1. Juli 2014

Regel 44ter [gestrichen]

Regel 66 Verfahren vor der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde

66.1 und 66.1bis [Unverändert]

66.1ter Abschliessende Recherche Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde führt eine Recherche («abschliessende Recherche») durch, um in Regel 64 angeführte Unterla- gen aufzufinden, die nach dem Datum, an dem der internationale Recherchenbericht erstellt wurde, veröffentlicht oder der genannten Behörde zum Zwecke der Recher- che zugänglich gemacht wurden, es sei denn, sie ist der Auffassung, dass eine solche Recherche nicht sinnvoll ist. Stellt die Behörde fest, dass einer der in Artikel 34 Absatz 3 oder 4 oder Regel 66.1 Buchstabe e genannten Fälle vorliegt, bezieht sich die abschliessende Recherche nur auf diejenigen Teile der internationalen Anmel- dung, die Gegenstand einer internationalen vorläufigen Prüfung sind.

66.2 – 66.8 [Unverändert]

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2014 2387).

2014-0389 2387

Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet AS 2014 des Patentwesens. Ausführungsordnung

Regel 70 Der internationale vorläufige Bericht zur Patentfähigkeit seitens der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde (Internationaler vorläufiger Prüfungsbericht)

70.1 [Unverändert]

70.2 Grundlage für den Bericht

a)–e) [Unverändert] f) In dem Bericht ist entweder anzugeben, an welchem Datum eine abschlies- sende Recherche gemäss Regel 66.1ter durchgeführt wurde, oder dass keine abschliessende Recherche durchgeführt wurde.

70.3 – 70.17 [Unverändert]

Regel 94 Akteneinsicht

94.1 Akteneinsicht beim Internationalen Büro

a) [Unverändert] b) Vorbehaltlich des Artikels 38, erteilt das Internationale Büro nach der inter- nationalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung jedermann auf Antrag, gegen Erstattung der entstehenden Kosten, Kopien von allen in sei- ner Akte befindlichen Schriftstücken. c) [Unverändert]

94.2 und 94.3 [Unverändert]

2388

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