AS 2014 2403
Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen
Ausführungsordnung vom 7. Dezember 2006 zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000)
SR 0.232.142.21; AS 2007 6541
Änderung der Ausführungsordnung Vom Verwaltungsrat angenommen am 16. Oktober 2013 In Kraft getreten am 1. April 2014
Originaltext
Art. 1 Die Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:
Regel 36 Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) Der Anmelder kann eine Teilanmeldung zu jeder anhängigen früheren europäi- schen Patentanmeldung einreichen.
In Regel 38 wird der folgende Absatz 4 angefügt: (4) Die Gebührenordnung kann im Fall einer Teilanmeldung, die zu einer früheren Anmeldung eingereicht wird, die ihrerseits eine Teilanmeldung ist, als Teil der Anmeldegebühr eine Zusatzgebühr vorsehen.
Regel 135 Absatz 2 erhält folgende Fassung: (2) Von der Weiterbehandlung ausgeschlossen sind die in Artikel 121 Absatz 4 genannten Fristen sowie die Fristen nach Regel 6 Absatz 1, Regel 16 Absatz 1 a), Regel 31 Absatz 2, Regel 36 Absatz 2, Regel 40 Absatz 3, Regel 51 Absätze 2–5, Regel 52 Absätze 2 und 3, den Regeln 55, 56, 58, 59, 62a, 63, 64 und Regel 112 Absatz 2.
Art. 2 (1) Dieser Beschluss tritt am 1. April 2014 in Kraft. (2) Er gilt für Teilanmeldungen, die ab diesem Datum eingereicht werden.
2014-0583 2403
Europäisches Patentübereinkommen. Ausführungsordnung AS 2014
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