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AS 2014 255

Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung

Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung

vom 13. Dezember 2013

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), gestützt auf Artikel 19 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20031 (BBV), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Allgemeinbildung für sämtliche beruflichen Grund-

bildungen.

2 Bei besonderen Bedürfnissen gemäss Artikel 19 Absatz 2 BBV kann in begründe-

ten Fällen von dieser Verordnung abgewichen werden.

Art. 2 Ziele

1 Der allgemein bildende Unterricht vermittelt grundlegende Kompetenzen zur

Orientierung im persönlichen Lebenskontext und in der Gesellschaft sowie zur Bewältigung von privaten und beruflichen Herausforderungen.

2 Er bezweckt insbesondere:

a. die Entwicklung der Persönlichkeit; b. die Integration des Individuums in die Gesellschaft; c. die Förderung von Fähigkeiten zum Erlernen und Ausüben eines Berufs; d. die Förderung von wirtschaftlichen, ökologischen, sozialen und kulturellen Kenntnissen und Fähigkeiten, welche die Lernenden dazu befähigen, zu ei- ner nachhaltigen Entwicklung beizutragen; e. die Verwirklichung der Chancengleichheit für Lernende beider Geschlech- ter, für Lernende mit unterschiedlichen Bildungsbiografien oder unterschied- lichen kulturellen Erfahrungen.

3 Die Vertiefung und Anwendung der grundlegenden Kompetenzen ist Aufgabe aller

Lernorte.

SR 412.101.241 1 SR 412.101

2013-3191 255

Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung. AS 2014

Art. 3 Dauer und Stundendotation 1 Der allgemein bildende Unterricht erstreckt sich über die gesamte Dauer der beruf- lichen Grundbildung.

2 Die Stundendotation beträgt:

a. mindestens 240 Lektionen in der zweijährigen beruflichen Grundbildung; b. mindestens 360 Lektionen in der dreijährigen beruflichen Grundbildung; c. mindestens 480 Lektionen in der vierjährigen beruflichen Grundbildung.

2. Abschnitt: Rahmenlehrplan und Schullehrplan

Art. 4 Rahmenlehrplan Der Rahmenlehrplan legt die Bildungsziele und Lernbereiche der Allgemeinbildung fest und formuliert die Rahmenbedingungen für: a. die Organisation des allgemein bildenden Unterrichts an den Berufsfach- schulen; b. die Festlegung der Themen im Schullehrplan.

Art. 5 Schullehrplan

1 Der Schullehrplan konkretisiert den Rahmenlehrplan. Er berücksichtigt die

Bedürfnisse der verschiedenen Berufsfelder und der Region. 2 Er regelt die Themen und ihre zeitlichen Anteile für die zwei-, die drei- und die vierjährige berufliche Grundbildung.

3 Erenthält die Ausführungsbestimmungen der Berufsfachschule zur Planung,

Durchführung, Bewertung und Qualitätssicherung des Qualifikationsverfahrens.

4 Er koordiniert die fächer- und lernortübergreifende Zusammenarbeit im Bereich

der Allgemeinbildung. 5 Der Kanton regelt den Erlass der Schullehrpläne und stellt deren Qualität sicher.

3. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 6 Gegenstand Im Qualifikationsverfahren weisen die Lernenden nach, dass sie die im Schullehr- plan konkretisierten Bildungsziele erreicht haben.

Art. 7 Teilbereiche Der Qualifikationsbereich der Allgemeinbildung setzt sich aus folgenden Teilbe- reichen zusammen:

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Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung. AS 2014

a. bei der drei- und der vierjährigen beruflichen Grundbildung aus:

1. der Erfahrungsnote,

2. der Vertiefungsarbeit,

3. der Schlussprüfung;

b. bei der zweijährigen beruflichen Grundbildung aus:

1. der Erfahrungsnote,

2. der Vertiefungsarbeit.

Art. 8 Abschlussnote 1 Die Abschlussnote für den Qualifikationsbereich Allgemeinbildung ist das auf eine Dezimale gerundete arithmetische Mittel aus den Noten für die Teilbereiche nach Artikel 7.

2 Ihr Anteil an der Gesamtnote des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses oder des

Berufsattests beträgt mindestens 20 Prozent.

Art. 9 Erfahrungsnote

1 Die Erfahrungsnote bewertet die Kompetenzen der Lernenden in allen Lernberei-

chen der Allgemeinbildung während der gesamten beruflichen Grundbildung.

2 Der Schullehrplan regelt Form und Periodizität der Bewertung.

Art. 10 Vertiefungsarbeit 1 Die Vertiefungsarbeit wird im letzten Jahr der beruflichen Grundbildung erbracht.

2 In der Vertiefungsarbeit wenden die Lernenden die in der Allgemeinbildung er-

worbenen Kompetenzen an.

3 Den besonderen Bedürfnissen der zweijährigen Grundbildung wird bei der Auf-

gabenstellung und bei der Bewertung Rechnung getragen. 4 Bewertet werden der Prozess der Erarbeitung, das Produkt und die Präsentation der Vertiefungsarbeit.

5 Der Schullehrplan regelt das Verfahren und die Kriterien der Bewertung.

6 Reicht eine lernende Person keine Vertiefungsarbeit ein, so wird sie nicht zur

Schlussprüfung zugelassen.

Art. 11 Schlussprüfung 1 Die Schlussprüfung findet im letzten Semester der beruflichen Grundbildung statt.

2 Sie stellt fest, ob die konkretisierten Bildungsziele des Schullehrplans erreicht wurden.

3 Sie kann in mündlicher oder schriftlicher Form erfolgen.

4 Der Schullehrplan regelt das Verfahren.

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Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung. AS 2014

5 Bleibt eine lernende Person der Schlussprüfung ohne begründete Entschuldigung

fern oder ist sie nicht zur Prüfung zugelassen, so erfüllt sie die für den Abschluss der beruflichen Grundbildung vorausgesetzte Qualifikation in der Allgemeinbildung nicht und muss diesen Qualifikationsbereich wiederholen.

Art. 12 Übertritt aus dem Berufsmaturitätsunterricht

1 Wer vor dem letzten Ausbildungsjahr der beruflichen Grundbildung aus dem

Berufsmaturitätsunterricht in den Unterricht der Allgemeinbildung übertritt, absol- viert das gesamte Qualifikationsverfahren. Die Erfahrungsnote bezieht sich auf die Dauer, während der die Allgemeinbildung an der Berufsfachschule besucht wurde. 2 Bei einem späteren Übertritt zählt die Note für die interdisziplinäre Projektarbeit als Note für die Vertiefungsarbeit. Fehlt sie, so entspricht die Note für die Schluss- prüfung der Abschlussnote Allgemeinbildung. Eine Erfahrungsnote wird nicht erteilt. 3 Wer den Berufsmaturitätsunterricht bis und mit Abschlussprüfungen besucht, gilt im Fach Allgemeinbildung als dispensiert und erhält einen entsprechenden Eintrag im Notenausweis.

Art. 13 Wiederholungen

1 Das Qualifikationsverfahren kann zweimal wiederholt werden.

2 Wird für eine Wiederholung die Berufsfachschule nicht mehr besucht oder weniger als ein Jahr erneut besucht, so bleiben die Erfahrungsnote und die Note für die Vertiefungsarbeit bestehen.

3 Wiederholt eine lernende Person während mindestens eines weiteren Jahres den

Unterricht in der Allgemeinbildung, so zählen für die Erfahrungsnote nur die neu erzielten Noten.

Art. 14 Dispensationen 1 Wer eine zweite berufliche Grundbildung absolviert oder über eine gleichwertige Qualifikation in Allgemeinbildung mit Qualifikationsausweis einer allgemein bil- denden Schule verfügt, wird von der Allgemeinbildung dispensiert. Die Dispensa- tion wird im Notenausweis vermerkt.

2 Personen, die zu einem Qualifikationsverfahren zugelassen werden, ohne eine

geregelte berufliche Grundbildung absolviert zu haben, und die das Erreichen der Bildungsziele der Allgemeinbildung nicht nachweisen können, absolvieren die Teilbereiche Vertiefungsarbeit und Schlussprüfung.

3 Personen, die eine zweijährige berufliche Grundbildung mit dem eidgenössischen

Berufsattest abgeschlossen haben, werden beim Übertritt in eine drei- oder vierjäh- rige Grundbildung 120 Lektionen Allgemeinbildung angerechnet.

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Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung. AS 2014

4. Abschnitt:

Schweizerische Kommission für Entwicklung und Qualität der Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung

Art. 15 Einsetzung und Organisation

1 Das SBFI setzt eine Schweizerische Kommission für Entwicklung und Qualität der

Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung ein.

2 Die Kommission setzt sich zusammen aus:

a. 1 Vertreterin oder 1 Vertreter des Bundes; b. 2 Vertreterinnen oder Vertretern der Kantone; c. 3 Vertreterinnen oder Vertretern der Organisationen der Arbeitswelt; d. 2 Vertreterinnen oder Vertretern der Lehrpersonen für den allgemein bilden- den Unterricht; e. 2 Vertreterinnen oder Vertretern der Berufsfachschuldirektorenkonferenzen; f. 3 Vertreterinnen oder Vertretern von Ausbildungsinstitutionen für Lehrper- sonen für den allgemein bildenden Unterricht.

3 Die Sprachregionen und die Geschlechter werden bei der Zusammensetzung dieser

Kommission angemessen berücksichtigt.

4 Die Kommission konstituiert sich selbst und regelt ihre Organisation.

5 Sie fällt nicht in den Geltungsbereich der Artikel 8a−8i der Regierungs- und Ver- waltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19982.

Art. 16 Aufgaben

1 Die Kommission prüft periodisch die Relevanz und Aktualität des Rahmenlehr-

plans Allgemeinbildung.

2 Sie stellt dem SBFI Anträge zur Aktualisierung.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung des SBFI vom 27. April 20063 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung wird aufgehoben.

2 SR 172.010.1 3 AS 2006 3301

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Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung. AS 2014

Art. 18 Übergangsbestimmung Die Bestimmungen zu den Qualifikationsverfahren sind erst mit Inkrafttreten der Schullehrpläne anwendbar.

Art. 19 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2014 in Kraft.

13. Dezember 2013 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Josef Widmer Stellvertretender Direktor Leiter des Direktionsbereichs Berufsbildung und allgemeine Bildung

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