Lexipedia

AS 2014 261

Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern

Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV)

Änderung vom 15. Januar 2014

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 19781 wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken Betrifft nur den französischen und italienischen Text.

Ingress gestützt auf die Artikel 24b Absätze 5 und 6 sowie 56 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 19752 über die Binnenschifffahrt (BSG), in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse,

Art. 2 Einleitungssatz (betrifft nur den italienischen Text), Bst. a Ziff. 16 und 20, b

Ziff. 11 und d Ziff. 2 und 3

In dieser Verordnung gelten als: a. Fahrzeugarten:

16. «Drachensegelbrett» ein Segelschiff mit geschlossenem Rumpf, das

von nicht motorisierten Fluggeräten (Flugdrachen, Drachensegel oder ähnlichen Geräten) geschleppt wird; das Fluggerät ist über ein Leinen- system mit der Person verbunden, die auf dem Drachensegelbrett steht,

20. betrifft nur den französischen Text;

b. schiffstechnische Begriffe:

11. «Satnav-Gerät» ein Satellitennavigationsgerät; dieser Begriff umfasst

Geräte der Satellitensysteme GPS, GLONAS und Galileo; d. allgemeine Begriffe:

2. «gewerbsmässiger Transport» ein Transport von Personen oder Gütern,

bei dem die Voraussetzungen der Gewerbsmässigkeit nach Artikel 2

2013-2322 261

Binnenschifffahrtsverordnung AS 2014

Absatz 1 Buchstabe b des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März

20094 und der zugehörigen Ausführungsvorschriften sinngemäss erfüllt

werden,

3. «Radarfahrt» eine Fahrt bei unsichtigem Wetter, bei der die Schiffs-

geschwindigkeit grösser ist, als es die Sichtverhältnisse zulassen, und Radar zum Führen des Fahrzeuges benutzt wird.

Art. 37 Abs. 3 und 6

3 Für das Wakesurfen und das Wasserskifahren im Bereich der Uferzonen zugelas-

sene Wasserflächen und Startgassen sind mit gelben, kugelförmigen Schwimmkör- pern sowie mit am Ufer aufgestellten Tafeln E.5 (Anhang 4 Ziff. I) gekennzeichnet. Die seeseitigen Schwimmkörper der Startgassen haben den doppelten Durchmesser der übrigen, und der Topp des vom Gewässer aus gesehen linken Schwimmkörpers ist rot, derjenige des rechten grün bemalt. 6 Werden innerhalb der Uferzonen Startgassen für das Fahren mit Drachensegelbret- tern freigegeben, können diese mit am Ufer aufgestellten Tafeln E.5ter (Anhang 4 Ziff. I) gekennzeichnet werden.

Art. 39 Ortungszeichen 1 Bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter können von ortsfesten Anlagen aus Schall- zeichen nach Anhang 4 Ziffer II oder gelbe Blitzlichter verwendet werden. 2 Erfordert es die Sicherheit der Schifffahrt, so sind Brücken sowie Schifffahrtshin- dernisse und -anlagen von deren Eigentümern mit ortsfesten oder schwimmenden Radarreflektoren nach Anhang 4 Ziffer I Buchstabe G.4 zu signalisieren.

Art. 40 Sturmwarnzeichen

1 Die Starkwindwarnung (orangefarbiges Blinklicht, das pro Minute ungefähr

40 Mal aufleuchtet) macht auf die Gefahr des Aufkommens von Winden mit Böen-

spitzen von 25–33 Knoten (ca. 46–61 km/h) ohne nähere Zeitangabe aufmerksam. Sie wird möglichst frühzeitig ausgegeben.

2 Die Sturmwarnung (orangefarbiges Blinklicht, das pro Minute ungefähr 90 Mal

aufleuchtet) macht auf die Gefahr des Aufkommens von Winden mit Böenspitzen von über 33 Knoten (ca. 60 km/h) ohne nähere Zeitangabe aufmerksam.

4 SR 745.1

262

Binnenschifffahrtsverordnung AS 2014

Gliederungstitel vor Art. 40a 25a Fahrunfähigkeit

Art. 40a

1 Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) gilt in jedem Fall

als erwiesen, wenn eine Person, die ein Schiff führt oder sich an dessen Führung beteiligt: a. eine Blutalkoholkonzentration von 0,50 oder mehr Gewichtspromille auf- weist; oder b. eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzent- ration führt. 2 Für eine Person, die ein gewerbsmässig eingesetztes Schiff führt, an dessen Füh- rung beteiligt ist oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt, gilt Fahr- unfähigkeit wegen Angetrunkenheit als erwiesen, wenn die Person: a. eine Blutalkoholkonzentration von 0,10 oder mehr Gewichtspromillen auf- weist; oder b. eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen führt.

3 Alsqualifizierte Angetrunkenheit gilt eine Blutalkoholkonzentration von 0,80

Gewichtspromille oder mehr.

4 Fahrunfähigkeit wegen Betäubungsmitteleinwirkung gilt als erwiesen, wenn die

Messwerte im Blut einer Person die folgenden Grenzwerte erreichen oder über- schreiten: a. Tetrahydrocannabinol (Cannabis) 1,5 µg/l b. freies Morphin (Heroin/Morphin) 15 µg/l c. Kokain 15 µg/l d. Amphetamin 15 µg/l e. Methamphetamin 15 µg/l f. MDEA (Methylendioxyethylamphetamin) 15 µg/l g. MDMA (Methylendioxymethylamphetamin) 15 µg/l 5 Für Personen, die nachweisen können, dass sie eine oder mehrere der in Absatz 4 aufgeführten Substanzen gemäss ärztlicher Verschreibung einnehmen, gilt Fahrun- fähigkeit nicht bereits beim Nachweis dieser Substanzen als erwiesen.

263

Binnenschifffahrtsverordnung AS 2014

Gliederungstitel vor Art. 40b 25b Kontrolle der Fahrfähigkeit

Art. 40b Vortests

1 Die Polizei kann zur Feststellung des Alkoholkonsums Vortestgeräte verwenden,

die Auskunft über die Alkoholisierung geben. 2 Bestehen Hinweise dafür, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Sub- stanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Schiff geführt oder sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausge- übt hat, so kann die Polizei zum Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss Vortests durchführen.

3 Die Vortests sind nach den Vorschriften des Geräteherstellers durchzuführen.

4 Auf weitere Untersuchungen wird verzichtet, wenn die Vortests ein negatives

Resultat ergeben und die kontrollierte Person keine Anzeichen von Fahrunfähigkeit aufweist. 5 Ergibt der Vortest hinsichtlich Alkoholkonsums ein positives Resultat oder hat die Polizei auf den Einsatz eines Vortestgerätes verzichtet, so führt sie eine Atem- Alkoholprobe durch.

Art. 40c Durchführung der Atem-Alkoholprobe

1 Die Atem-Alkoholprobe darf durchgeführt werden:

a. frühestens 20 Minuten nach dem Trinkende; oder b. nach der Vornahme einer Mundspülung unter Beachtung allfälliger Angaben des Geräteherstellers.

2 Atem-Alkoholproben sind mit Geräten durchzuführen, die die gemessene Atem-

Alkoholkonzentration (mg/l) mit einem Faktor von 2000 l/kg in den Blutalkoholge- halt (g/kg) umrechnen.

3 Für die Geräte, mit denen die Atem-Alkoholprobe durchgeführt wird, gelten die

Messmittelverordnung vom 15. Februar 20065 und die entsprechenden Ausfüh- rungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.

4 Die Handhabung der Geräte zur Durchführung von Atem-Alkoholproben richtet

sich nach Artikel 11 Absatz 3 der Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 20076 (SKV).

5 Für die Probe sind zwei Messungen erforderlich. Weichen diese um mehr als

0,10 Promille voneinander ab, so sind zwei neue Messungen vorzunehmen. Ergeben auch diese Messungen eine Differenz von mehr als 0,10 Promille und bestehen Hinweise auf eine Alkoholisierung, so ist eine Blutuntersuchung anzuordnen.

5 SR 941.210 6 SR 741.013

264

Binnenschifffahrtsverordnung AS 2014

6 Die Fahrunfähigkeit gilt als erwiesen, wenn die kontrollierte Person:

a. ein Schiff geführt oder sich an dessen Führung beteiligt hat, der tiefere Wert der beiden Messungen einer Blutalkoholkonzentration von 0,50 Promille und mehr, aber weniger als 0,80 entspricht und die Person diesen Wert un- terschriftlich anerkennt; b. ein motorloses Schiff geführt oder sich an dessen Führung beteiligt hat, der tiefere Wert der beiden Messungen einer Blutalkoholkonzentration von 0,50 Promille und mehr, aber weniger als 1,10 entspricht und die Person die- sen Wert unterschriftlich anerkennt. 7 Für eine Person, die ein gewerbsmässig eingesetztes Schiff führt, an dessen Füh- rung beteiligt ist oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt hat, gilt eine Fahrunfähigkeit nach Artikel 40a Absatz 2 als erwiesen, wenn der tiefere Wert der beiden Messungen einer Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille und mehr, aber weniger als 0,80 entspricht und die betroffene Person diesen Wert unterschrift- lich anerkennt.

Art. 40d Blut- und Urinuntersuchung

1 Eine Blutuntersuchung ist in folgenden Fällen anzuordnen:

a. Der tiefere Wert der beiden Atem-Alkoholmessungen entspricht:

1. bei einer Person, die ein Schiff geführt oder sich an dessen Führung

beteiligt hat: einer Blutalkoholkonzentration von 0,80 Promille und mehr,

2. bei einer Person, die ein motorloses Schiff geführt oder sich an dessen

Führung beteiligt hat: einer Blutalkoholkonzentration von 1,10 Promille und mehr,

3. bei einer Person, die ein Schiff geführt oder sich an dessen Führung

beteiligt hat: einer Blutalkoholkonzentration von 0,50 Promille und mehr, aber weniger als 0,80 Promille und die betroffene Person aner- kennt das Ergebnis der Messungen nicht,

4. bei einer Person, die ein motorloses Schiff geführt oder sich an dessen

Führung beteiligt hat: einer Blutalkoholkonzentration von 0,50 Promille und mehr, aber weniger als 1,10 Promille und die betroffene Person an- erkennt das Ergebnis der Messungen nicht,

5. bei einer Person, die ein gewerbsmässig eingesetztes Schiff für den Per-

sonen- oder Gütertransport führt, an deren Führung beteiligt ist oder einen nautischen Dienst an Bord dieses Schiffs ausübt: einer Blutal- koholkonzentration von 0,10 Promille und mehr, aber weniger als 0,80 Promille und die betroffene Person anerkennt das Ergebnis der Messungen nicht,

6. einer Blutalkoholkonzentration von 0,30 Promille und mehr und es

besteht der Verdacht, dass die betroffene Person zwei Stunden oder mehr vor der Kontrolle in angetrunkenem Zustand ein Schiff geführt, sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffes ausgeübt hat.

265

Binnenschifffahrtsverordnung AS 2014

b. Es bestehen Hinweise dafür, dass die kontrollierte Person wegen einer ande- ren Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Schiff geführt, sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausgeübt hat. c. Die Durchführung eines Vortests oder der Atem-Alkoholprobe ist nicht möglich und es bestehen Hinweise auf Fahrunfähigkeit.

2 Eine Sicherstellung von Urin kann zusätzlich angeordnet werden, wenn Hinweise

dafür bestehen, dass die betroffene Person wegen einer anderen Substanz als Alko- hol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Schiff geführt, sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausgeübt hat.

3 Steht bei einer Mehrzahl von Personen nicht fest, welche von ihnen ein Schiff

geführt, sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausgeübt hat, so können alle in Frage kommenden Personen den Untersu- chungen unterzogen werden.

Art. 40e Pflichten der Polizei

1 Die Polizei muss die betroffene Person insbesondere darauf hinweisen, dass:

a. die Weigerung, an der Durchführung eines Vortests oder der Atem-Alkohol- probe mitzuwirken, die Anordnung der Blutprobe zur Folge hat (Art. 24b Abs. 3 BSG); b. die Anerkennung des Ergebnisses der Atem-Alkoholprobe die Einleitung massnahme- und strafrechtlicher Verfahren zur Folge hat.

2 Verweigert die betroffene Person die Durchführung eines Vortests, die Atem-

Alkoholprobe, die Blutentnahme, die Sicherstellung von Urin oder die ärztliche Untersuchung, so ist sie auf die Folgen aufmerksam zu machen (Art. 20b Abs. 1 Bst. d in Verbindung mit Abs. 2 und Art. 41a Abs. 1 BSG).

3 Die Durchführung der Atem-Alkoholprobe, die Sicherstellung von Urin, die Fest-

stellungen der Polizei, die Anerkennung des Ergebnisses der Atem-Alkoholprobe sowie der Auftrag zur Blutentnahme und Sicherstellung von Urin oder die Bestäti- gung des Auftrags sind in einem Protokoll festzuhalten. Die Mindestanforderungen an die Form und den Inhalt des Protokolls richten sich sinngemäss nach Artikel 13 Absatz 3 SKV7.

Art. 40f Blutentnahme und Sicherstellung von Urin

1 Das Blut ist durch einen Arzt oder, unter seiner Verantwortung, durch eine von

ihm oder ihr bezeichnete sachkundige Hilfsperson zu entnehmen. 2 Die Sicherstellung des Urins erfolgt durch eine sachkundige Person; diese hat eine angemessene Sichtkontrolle über die Probenahme auszuüben. 3 Das Gefäss mit dem Blut oder dem Urin ist unverwechselbar anzuschreiben, trans- portsicher zu verpacken, gekühlt aufzubewahren und auf dem schnellsten Weg an

7 SR 741.013

266

Binnenschifffahrtsverordnung AS 2014

ein nach Artikel 14 Absatz 3 SKV8 anerkanntes Laboratorium zur Auswertung zu senden.

Art. 40g Ärztliche Untersuchung 1 Wurde eine Blutentnahme angeordnet, so hat der damit beauftragte Arzt die betrof- fene Person auf die medizinisch feststellbaren Anzeichen von Fahrunfähigkeit aufgrund von Alkohol-, Betäubungs- oder Arzneimittelkonsum zu untersuchen. Die Mindestanforderungen an die Form und den Inhalt des entsprechenden Protokolls richten sich sinngemäss nach Artikel 15 Absatz 1 SKV9. 2 Lässt die betroffene Person in ihrem Verhalten keine Auffälligkeiten erkennen, die auf eine andere Ursache der Fahrunfähigkeit als Alkohol hinweisen, so kann die zuständige Behörde den Arzt von der Untersuchungspflicht entbinden.

Art. 40h Begutachtung durch Sachverständige

1 Die Ergebnisse der Blut- oder Urinanalyse sind durch eine anerkannte sachver-

ständige Person hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Fahrfähigkeit begutachten zu lassen, wenn: a. eine die Fahrfähigkeit herabsetzende Substanz im Blut nachgewiesen wird und es sich dabei nicht um Alkohol oder eine Substanz nach Artikel 40a Absatz 4 handelt; b. eine Person eine Substanz nach Artikel 40a Absatz 4 gemäss ärztlicher Ver- schreibung eingenommen hat, jedoch Hinweise auf Fahrunfähigkeit beste- hen.

2 Die sachverständige Person berücksichtigt die Feststellungen der Polizei, die

Ergebnisse der ärztlichen sowie der chemisch-toxikologischen Untersuchung und begründet die daraus gezogenen Schlussfolgerungen.

3 Die Anerkennung von Personen als Sachverständige richtet sich nach Artikel 16

Absatz 3 SKV10.

Art. 40i Andere Feststellung der Fahrunfähigkeit 1 Die Angetrunkenheit oder der Einfluss einer anderen die Fahrfähigkeit herabset- zenden Substanz als Alkohol kann, namentlich wenn die Atem-Alkoholprobe, der Betäubungsmittel- oder Arzneimittelvortest oder die Blutprobe nicht vorgenommen werden konnten, auch festgestellt werden: a. aufgrund von Zustand und Verhalten der verdächtigen Person; oder b. durch Ermittlungen zum Konsum.

2 Vorbehalten bleiben weitergehende Bestimmungen des Prozessrechts.

8 SR 741.013 9 SR 741.013 10 SR 741.013

267

Binnenschifffahrtsverordnung AS 2014

Art. 40j Verfahren Die weiteren Anforderungen an das Verfahren zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Bereich der Schifffahrt infolge Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimit- teleinflusses richten sich nach den Ausführungsbestimmungen zur SKV11.

Art. 40k Diplomaten und Personen mit ähnlichem Status Gegenüber einer Person, die ein Schiff führt, sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt und über diplomatische oder konsularische Vorrechte und Immunitäten verfügt, dürfen ohne ihre Zustimmung keine Untersuchungen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit angeordnet werden.

Gliederungstitel vor Art. 40l 25c Massnahmen zur Verhinderung der Ausübung einer nautischen Tätigkeit und Ausweisabnahme

Art. 40l Verhinderung der Ausübung der nautischen Tätigkeit Die Polizei verhindert die Führung eines Schiffes, die Beteiligung daran oder die Ausübung eines nautischen Dienstes an Bord, wenn die kontrollierte Person: a. nicht den erforderlichen Ausweis besitzt oder trotz Verweigerung oder Ent- zug des Ausweises gefahren ist; b. in einem die sichere Führung ausschliessenden Zustand ein Schiff führt oder sich an dessen Führung beteiligt, für das ein Führerausweis nicht erforder- lich ist; c. eine durch Atem-Alkoholprobe ermittelte Blutalkoholkonzentration von 0,50 Promille und mehr aufweist; d. ein gewerbsmässig eingesetztes Schiff führt, an dessen Führung beteiligt ist oder einen nautischen Dienst an Bord dieses Schiffs ausübt und eine durch Atem-Alkoholprobe ermittelte Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille und mehr aufweist; e. eine Auflage missachtet, die das Seh- oder Hörvermögen betrifft.

Art. 40m Abnahme des Führerausweises

1 Die Polizei nimmt den Führerausweis für Schiffe auf der Stelle ab, wenn:

a. der Führer eines Schiffes offensichtlich angetrunken erscheint oder eine durch Atem-Alkoholprobe ermittelte Blutalkoholkonzentration von 0,80 Promille oder mehr aufweist;

11 SR 741.013

268

Binnenschifffahrtsverordnung AS 2014

b. eine Person, die ein gewerbsmässig eingesetztes Schiff führt, an deren Füh- rung beteiligt ist oder einen nautischen Dienst an Bord dieses Schiffs ausübt, offensichtlich angetrunken erscheint oder eine durch Atem-Alkoholprobe ermittelte Blutalkoholkonzentration von 0,50 Promille oder mehr aufweist; c. eine Person aus anderen Gründen offensichtlich fahrunfähig erscheint.

2 Die Abnahme des Führerausweises für Schiffe für eine bestimmte Kategorie,

Unterkategorie oder Spezialkategorie hat bis zur Rückgabe des Ausweises oder bis zum Entscheid der Administrativbehörde die Abnahme des Führerausweises für Schiffe für alle Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien zur Folge.

Art. 40n Verfahren

1 Die Abnahme des Führerausweises und die Verhinderung der Ausübung einer

nautischen Tätigkeit sind schriftlich zu bestätigen unter Hinweis auf die gesetzliche Wirkung dieser Massnahmen.

2 Abgenommene Führerausweise sind der Administrativbehörde des Wohnsitzkan-

tons zu übermitteln. Der Polizeirapport ist beizufügen.

3 Entfallen die Gründe, die zur Abnahme eines Ausweises oder zur Verhinderung

der Ausübung einer nautischen Tätigkeit geführt haben, so ist der Ausweis zurück- zugeben und die nautische Tätigkeit freizugeben.

Art. 40o Diplomaten und Personen mit ähnlichem Status

1 Begehen Personen mit diplomatischen oder konsularischen Vorrechten und Immu-

nitäten Widerhandlungen im Schiffsverkehr, so können sie zur Prüfung der Identität angehalten werden. Sie haben den vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten Ausweis vorzuweisen.

2 Legitimationspapiere sowie Führerausweise dürfen ihnen nicht abgenommen

werden.

3 Die Polizei verhindert die Führung des Schiffes, wenn die Person sich in einem

Zustand befindet, der die Führung des Schiffes ohne Gefährdung anderer Benutzer des Gewässers ausschliesst.

Gliederungstitel vor Art. 40p 25d Zeitraum des Ausweisentzugs

Art. 40p Die Administrativbehörde kann den Entzug des Führerausweises für Schiffe auf die Monate April bis September festlegen.

Art. 41 Abs. 3 Aufgehoben

269

Binnenschifffahrtsverordnung AS 2014

Art. 44 Abs. 1 Bst. b und f

1 Unter Vorbehalt von Artikel 43 weichen beim Begegnen und Überholen aus:

b. den Fahrgastschiffen und Güterschiffen alle Schiffe, ausgenommen Kurs- schiffe; f. die Segelbretter und Drachensegelbretter allen anderen Schiffen.

Art. 54 Abs. 1, 2, 2bis und 2ter

1 Das Wakesurfen sowie das Fahren mit Wasserski, Segelbrettern, Drachensegel-

bretter, geschleppten aufblasbaren oder ähnlichen Geräten ist nur bei Tag und klarer Sicht gestattet, frühestens ab 08.00 Uhr und spätestens bis 21.00 Uhr.

2 In Uferzonen ist das Wakesurfen sowie das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen

Geräten ausserhalb behördlich bewilligter Startgassen und gekennzeichneter, aus- schliesslich diesem Zweck dienender Wasserflächen verboten. 2bis Aufgehoben

2ter Die zuständigen Behörden können das Fahren mit Drachensegelbrettern inner- halb der Uferzonen auf behördlich bewilligte und als solche gekennzeichnete Start- gassen beschränken.

Art. 55 Fahrt bei unsichtigem Wetter

1 Bei unsichtigem Wetter (z.B. Nebel, Schneetreiben, starker Regen) müssen alle

Schiffe ihre Geschwindigkeit den gegebenen Umständen anpassen. Dabei sind die Art und der Umfang der vorhandenen Navigationsausrüstung sowie die Signalisation des befahrenen Gewässers oder des Gewässerabschnittes zu berücksichtigen.

2 Gebieten es die Umstände, so hat jedes Schiff anzuhalten.

3 Schiffe, welche die Anforderungen nach Artikel 55a Absatz 1 nicht erfüllen und

sich beim Eintreten unsichtigen Wetters bereits auf dem Gewässer befinden, müssen so rasch wie möglich einen Hafen oder die Nähe des Ufers anlaufen. 4 Der Schiffsführer eines Schiffes, der ein anderes Schiff lediglich durch Radar ortet, muss feststellen, ob sich die Gefahr einer Kollision beider Schiffe ergeben könnte. Ist dies der Fall, so muss er geeignete Massnahmen zur Kollisionsverhütung treffen.

5 Bei Schiffen und Verbänden, auf denen die Entfernung zwischen Steuerstand und

Bug mehr als 15 m beträgt, ist ein Ausguck aufzustellen. Er muss sich in Sicht- oder Hörweite des Schiffsführers befinden oder durch eine Meldeeinrichtung mit ihm verbunden sein.

6 Bei einer Radarfahrt kann auf den Ausguck nach Absatz 5 verzichtet werden.

Art. 55a Ausfahrt bei unsichtigem Wetter 1 Schiffe, die bei unsichtigem Wetter ausfahren, müssen mit den Einrichtungen zum Geben der vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen ausgerüstet sein.

270

Binnenschifffahrtsverordnung AS 2014

2 Schiffe, die bei unsichtigem Wetter ausfahren und dabei ihre Geschwindigkeit den Sichtverhältnissen anpassen, müssen mindestens mit einem Kompass, einem Satnav- Gerät oder einem Radargerät ausgerüstet sein. 3 Schiffe, die eine Radarfahrt ausführen, müssen mindestens über folgende Naviga- tionsausrüstung verfügen: a. Wendeanzeiger nach Artikel 133 Absatz 1; b. Radargerät nach Artikel 133 Absätze 1–3; c. Satnav-Gerät nach Artikel 133 Absatz 4; d. Sprechfunkgerät, das den fernmelderechtlichen Vorschriften entspricht; See- funkanlagen dürfen nicht verwendet werden.

4 Geräte, die mehrere Funktionen der unter Absatz 3 genannten Geräte beinhalten

und den jeweils geforderten Standard nach Artikel 133 erfüllen, können als gleich- wertig anerkannt werden. 5 Der Schiffsführer ist dafür verantwortlich, dass er ein Radar-, ein Satnav- und ein Funkgerät jederzeit sicher bedienen kann. Erforderlichenfalls hat er die Pflicht, eine entsprechende Ausbildung zu besuchen.

Art. 55b Radarfahrt von Kursschiffen Kursschiffe, die nach einem Fahrplan verkehren, müssen mit der betriebsbereiten Navigationsausrüstung nach Artikel 55a Absatz 3 ausgerüstet sein.

Art. 57 Verwendung von Radargeräten

1 Bei Fahrten nach Artikel 55a Absatz 2 unter Verwendung eines Radargerätes muss

der Schiffsführer mit der Bedienung des Gerätes sowie der Auswertung der Radarin- formationen ausreichend vertraut sein oder einen entsprechend befähigten Radarbe- obachter beiziehen.

2 Der Schiffsführer oder der Radarbeobachter muss Inhaber eines amtlichen Radar-

patentes oder einer amtlichen Radarfahrtberechtigung sein.

Art. 57a Verwendung des Sprechfunkgerätes auf UKW-Kanal 16 1 Der Schiffsführer eines Schiffes in Radarfahrt muss das Sprechfunkgerät während der Fahrt hör- und sprechbereit auf UKW-Kanal 16 geschaltet haben.

2 Auf UKW-Kanal 16 dürfen nur die für den Seerettungsdienst und die Sicherheit

der Schifffahrt notwendigen Nachrichten gesendet werden.

271

Binnenschifffahrtsverordnung AS 2014

3 Die Erteilung der Funkkonzession für das Betreiben des Sprechfunkgerätes richtet sich nach der Verordnung vom 9. März 200712 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen.

Gliederungstitel vor Art. 77a

29 Meldungen der Polizei

Art. 77a Verzeigungen Die Polizei meldet Verzeigungen gegen Inhaber eines Führerausweises für Schiffe wegen Widerhandlungen gegen Schifffahrtsvorschriften der für den Binnenschiffs- verkehr zuständigen Behörde des Kantons, in dem die fehlbare Person ihren Wohn- sitz hat.

Art. 77b Verdacht auf fehlende Fahreignung Erhält die Polizei Kenntnis von Tatsachen, wie von schwerer Krankheit oder von Süchten, die zur Verweigerung oder zum Entzug des Führerausweises führen kön- nen, so benachrichtigt sie die für den Binnenschiffsverkehr zuständige Behörde, welche den Führerausweis ausgestellt hat.

Art. 77c Schiffsmängel Die Polizei meldet der Zulassungsbehörde Schiffe, die bei Unfällen starke Schäden erlitten haben oder bei Kontrollen erhebliche Mängel aufwiesen.

Art. 77d Diplomaten und Personen mit ähnlichem Status 1 Die Polizei meldet festgestellte Widerhandlungen von Führern mit diplomatischen oder konsularischen Vorrechten und Immunitäten unverzüglich dem Eidgenössi- schen Departement für auswärtige Angelegenheiten. Dasselbe gilt, wenn nach Arti- kel 40o die Führung des Schiffes verhindert werden musste.

2 Die Meldung erfolgt unter Angabe des Schiffes und der Personalien des Führers.

Art. 79 Abs. 3

3 Schiffsführer von Schiffen, die für den gewerbsmässigen Personentransport von

bis zu zwölf Fahrgästen gemäss Eintrag im Schiffsausweis zugelassen sind, müssen, entsprechend der Antriebsart des Schiffes, über einen Führerausweis der Kategorien A, D oder E verfügen. In Zweifelsfällen legt die zuständige Behörde die erforderli- che Ausweiskategorie fest.

12 SR 784.102.1

272

Binnenschifffahrtsverordnung AS 2014

Art. 79a Geltungsbereich des Radarpatentes und der Radarfahrtberechtigung 1 Das amtliche Radarpatent gilt in der ganzen Schweiz einschliesslich der Grenzge- wässer.

2 Die amtliche Radarfahrtberechtigung gilt nur auf den Gewässern, für die der

Schiffsführer geprüft wurde.

Art. 82 Abs. 5 und 6

5 Bewerber und Inhaber der Ausweiskategorien B und C müssen die medizinischen

Mindestanforderungen für die Gruppe 2 nach Anhang 1 der Verkehrszulassungsver- ordnung vom 27. Oktober 197613 erfüllen.

6 Aufgehoben

Art. 84 Abs. 2 und 2bis 2 Soweit nicht der Bund zuständig ist, wird der Führerausweis, das amtliche Radar- patent oder die amtliche Radarfahrtberechtigung durch den Kanton ausgestellt, in dem der Bewerber seinen Wohnsitz hat oder sich ständig aufhält. Besteht im Wohn- sitz- oder Aufenthaltskanton keine Möglichkeit zum Erhalt von Ausweisen, Radar- patenten oder Radarfahrtberechtigungen, so ist der Standortkanton des Schiffes zuständig. Fehlt ein solcher, so wird der Ausweis, das Radarpatent oder die Radar- fahrtberechtigung von dem durch den Bewerber gewählten Kanton ausgestellt. 2bis Jede natürliche Person kann höchstens einen nationalen Schiffsführerausweis besitzen.

Art. 87 Sachüberschrift Theoretische Prüfung zum Erwerb des Führerausweises

Art. 88 Sachüberschrift Praktische Prüfung zum Erwerb des Führerausweises

Art. 88a Erwerb des amtlichen Radarpatentes und der amtlichen Radarfahrtberechtigung

1 Wer das amtliche Radarpatent oder die amtliche Radarfahrtberechtigung erwerben

will, hat seine Befähigung je in einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nachzuweisen. Die praktische Prüfung kann erst nach bestandener theoretischer Prüfung abgelegt werden. 2 Zur Prüfung für das amtliche Radarpatent wird nur zugelassen, wer einen entspre- chenden Ausbildungskurs absolviert hat. Ausbildungskurse und Prüfungen für das amtliche Radarpatent werden von Organisationen durchgeführt, die vom Bundesamt

13 SR 741.51

273

Binnenschifffahrtsverordnung AS 2014

für Verkehr (BAV) anerkannt worden sind. Das BAV erlässt eine Richtline mit Anforderungen an die Organisation, an die Ausbildungs- und an die Prüfungsinhalte.

3 Zur Prüfung für die amtliche Radarfahrtberechtigung wird nur zugelassen, wer

einen entsprechenden Ausbildungskurs absolviert hat. Der Ausbildungskurs ist bei einem geeigneten Unternehmen unter Leitung eines Instruktors zu absolvieren, der Inhaber eines amtlichen Radarpatentes ist. Die Prüfung wird vom entsprechenden Instruktor des Unternehmens abgenommen. 4 Über die Prüfungen ist ein Protokoll zu erstellen und der für die Ausstellung der Radarpatente oder der Radarfahrtberechtigungen zuständigen Behörde vorzulegen. Das amtliche Radarpatent und die amtliche Radarfahrtberechtigung werden durch Eintrag im Schiffsführerausweis erteilt.

Art. 89 Abs. 1

1 Wer die theoretische oder die praktische Prüfung zum Erwerb des Führerauswei-

ses, des amtlichen Radarpatentes oder der amtlichen Radarfahrtberechtigung nicht besteht, kann sie wiederholen. Die Wiederholung erstreckt sich bei der theoretischen Prüfung auf den gesamten Stoff; bei der praktischen Prüfung kann sie auf den Teil beschränkt werden, den der Kandidat nicht bestanden hat.

Art. 91 Abs. 3

3 Die in den Absätzen 1 und 2 umschriebenen Rechte stehen Ausweisinhabern zu,

die das in Artikel 82 vorgeschriebene Mindestalter erreicht haben.

Art. 91a Abs. 6 Aufgehoben

Einfügen vor Ziff. 32

Art. 91b Anerkennung ausländischer Radarpatente Die zuständige Behörde kann auf Gesuch des Inhabers eines ausländischen amtli- chen Radarpatentes prüfungsfrei ein schweizerisches amtliches Radarpatent ausstel- len, sofern der Inhaber nachweist, dass er im Ausstellungsland des ausländischen Radarpatentes eine Ausbildung sowie eine theoretische und eine praktische Prüfung bei einer dort anerkannten Organisation oder Verwaltung erfolgreich abgelegt hat und dass Ausbildung, Prüfung und Organisation die Anforderungen erfüllen, die denjenigen nach der Richtlinie des BAV (Art. 88a Abs. 2) mindestens gleichwertig sind.

Art. 101 Abs. 5 und 6

5 Bei Vergnügungsschiffen und Sportbooten findet die periodische Prüfung im

Wasser statt. Die zuständige Behörde ist berechtigt, die Prüfung dieser Schiffe an Land zu verlangen.

274

Binnenschifffahrtsverordnung AS 2014

6 Bei allen anderen Schiffen legt die zuständige Behörde fest, ob die periodische Prüfung an Land oder im Wasser stattfindet.

Art. 107a Abs. 5 und 6 Aufgehoben

Art. 133 Anforderungen an Wendeanzeiger, Radar- und Satnav-Geräte

1 Auf Schiffen, die Radarfahrten durchführen, müssen die Wendeanzeiger und die

Radargeräte den Anforderungen der Anlage M der Rheinschiffsuntersuchungsord- nung vom 18. Mai 199414 entsprechen (Typgenehmigung).

2 Auf Schiffen, die Radarfahrten auf Seen durchführen, können ausserdem Radarge-

räte und Wendeanzeiger verwendet werden, die über eine EG-Baumusterzulasssung sowie eine EG-Konformitätserklärung des Herstellers nach der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 199615 über Schiffsausrüstung in ihrer jeweils in der EU geltenden Fassung verfügen.

3 Radargeräte müssen den fernmelderechtlichen Vorschriften entsprechen und sind

nach diesen zu betreiben.

4 Die Anforderungen an Satnav-Geräte und ihre Aufstellung an Bord richten sich

nach Anhang 34.

Art. 134 Abs. 2 und 5

2 Einzelgeräte müssen mindestens 75 N Auftrieb haben; ausgenommen sind Einzel-

geräte auf Schiffen nach Artikel 134a.

5 Vergnügungsschiffe und Sportboote mit Maschinenantrieb und einer Antriebsleis-

tung von mehr als 30 kW sowie Segelschiffe mit mehr als 15 m2 Segelfläche benöti- gen zusätzlich zu den in Absatz 4 genannten Rettungsgeräten ein geeignetes Ret- tungswurfgerät mit mindesten 75 N Auftrieb mit einer Wurfleine von mindestens

10 m Länge.

Art. 134a Rettungsmittel für wettkampftaugliche Wassersportgeräte 1 Als wettkampftaugliche Wassersportgeräte gelten Drachensegel- und Segelbretter, Rennruderboote, wettkampftaugliche Kajaks, Kanus, Rafts und dergleichen sowie Segelschiffe, die nicht über ausreichenden spritzwasser- oder wetterdicht ver- schliessbaren Stauraum zur Mitführung von Rettungsgeräten im Sinne von Arti- kel 134 verfügen.

14 SR 747.224.131 Dieser Text wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Sepa- ratdrucke sind beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, erhältlich. Der Text kann auch im Internet beim Bundesamt für Verkehr unter www.bav.admin.ch > Grund- lagen > Internationale Vereinbarungen > Rheinschiffsuntersuchungsordnung abgerufen werden.

15 ABl. L 46 vom 17.2.1997 S. 25

275

Binnenschifffahrtsverordnung AS 2014

2 Auf wettkampftauglichen Wassersportgeräten, die auf Flüssen oder auf Seen

ausserhalb der inneren und der äusseren Uferzone verkehren, ist anstelle der Ret- tungsgeräte nach Artikel 134 das Mitführen von Schwimmhilfen zulässig.

3 Als Schwimmhilfen gelten Rettungswesten, die der Norm SN EN ISO 12402-

5:2006 in der Fassung vom November 200616 entsprechen.

4 Die Schwimmhilfe hat der Grösse der sie tragenden Person zu entsprechen.

Art. 140b Aufgehoben

Art. 157 Abs. 3

3 Ob eine gewerbsmässige Überlassung eines Schiffes mit Schiffsführer zum Trans-

port von Personen oder Gütern vorliegt, wird sinngemäss nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200917 und der zuge- hörigen Ausführungsvorschriften beurteilt.

Art. 166 Abs. 17 Aufgehoben

Art. 166b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Januar 2014

1 Schiffe, die nicht über die erforderliche Ausrüstung für die Durchführung von

Radarfahrten verfügen, dürfen bei unsichtigem Wetter bis zum 15. Februar 2019 nach bisherigem Recht weiter verkehren. 2 Schiffsführer, die nicht über ein amtliches Radarpatent oder eine amtliche Radar- fahrberechtigung verfügen, dürfen Schiffe bei unsichtigem Wetter bis zum 15. Februar 2019 nach bisherigem Recht weiter führen. 3 Schiffsführer, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Januar 2014 Radar- fahrten durchgeführt haben, können bis zum 15. Februar 2019 bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf prüfungsfreie Erteilung einer amtlichen Radarfahrtberech- tigung stellen. Dem Antrag ist eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers beizu- legen. Der Bestätigung muss zu entnehmen sein, dass der Schiffsführer mindestens

50 Tage Fahrzeit mir Radareinsatz absolviert hat.

4 Schiffsführer, die vor dem Inkraftsetzung der Änderung vom 15. Januar 2014 einen Radarkurs besucht und eine theoretische und praktische Prüfung erfolgreich abgelegt haben, können bei der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungen die Ausstellung eines amtlichen Radarpatentes beantragen. Dem Antrag ist eine Bescheinigung über die Ausbildung und die bestandenen Prüfungen beizulegen. Das Patent kann erteilt werden, sofern

16 Die Norm kann eingesehen oder bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-

Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch. 17 SR 745.1

276

Binnenschifffahrtsverordnung AS 2014

der Radarkurs und die Prüfungen Anforderungen erfüllt, die den Anforderungen gemäss der Richtline des BAV (Art. 88a Abs. 2) mindestens gleichwertig sind.

5 Die Kantone überprüfen bis zum 15. Februar 2019, ob auf ihrem Gebiet Gewässer

oder Gewässerabschnitte vorhanden sind, die aus Sicherheitsgründen mit Radarre- flektoren nach Anhang 4 Ziffer I Buchstabe G.4 zu kennzeichnen sind (Art. 39 Abs. 2), und signalisieren diese.

6 Rettungswesten für Rafts, die nach bisherigem Recht verwendet wurden, können

rechtmässig unverändert weiterverwendet werden.

7 Schwimmhilfen, die nach bisherigem Recht verwendet wurden (SN EN 393:1994),

können rechtmässig unverändert weiterverwendet werden.

II

1 Die Anhänge 4, 5, 15 und 19 werden gemäss Beilage geändert.

2 Anhang 17 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

3 Die Verordnung erhält neu einen Anhang 34 gemäss Beilage.

III 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 15. Februar 2014 in Kraft.

2 Die Änderungen der Artikel 54 Absatz 2bis und 166 Absatz 17 treten am 15. Feb-

ruar 2016 in Kraft.

15. Januar 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

277

Binnenschifffahrtsverordnung AS 2014

Anhang 4 (Art. 36–40)

Schifffahrtszeichen

Ziff. I Bst. G.4 G.4 Zusätzliche Zeichen für die Radarfahrt (falls erforderlich) entsprechend Anlage 8 Abschnitt V Buchstaben A und B der Rheinschifffahrtspolizeiver- ordnung vom 1. Dezember 199318.

A. Bezeichnung von Radarzielen

1. Gelbe Tonnen mit Radarreflektoren

(z.B. oberhalb und unterhalb der Brückenpfeiler ausgelegt)

2. Stange mit Radarreflektor

(oberhalb und unterhalb der Brückenpfeiler)

18 SR 747.224.111. Dieser Text wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Sepa- ratdrucke sind beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, erhältlich (www.bundespublikationen.admin.ch). Der Text kann auch im Internet beim Bundesamt für Verkehr unter www.bav.admin.ch > Grundlagen > Internationale Vereinbarungen > Rheinschifffahrtspolizeiverordnung abgerufen werden.

278

Binnenschifffahrtsverordnung AS 2014

B. Bezeichnung von Freileitungen

1. Radarreflektoren an Freileitung befestigt

(ergeben im Radarbild eine Punktreihe zur Identifizierung der Freileitung)

2. Radarreflektoren auf gelben Tonnen an beiden Ufern paarweise ausgelegt

(ergeben im Radarbild je zwei nebeneinander liegende Punkte zur Identi- fizierung der Freileitung)

Ziff. I Bst. H.1 H.1 Starkwindwarnung

279

Binnenschifffahrtsverordnung AS 2014

Anhang 5 (Art. 84 Abs. 1)

Schiffsführerausweis

Muster 1 Text der Verfügungen der Behörde auf S. 4, Ziff. 05, 07, 08

05 Kat. B beschränkt auf die bezeichnete Personenzahl / Antriebsart

07 amtliche Radarfahrtberechtigung

08 amtliches Radarpatent, gilt auch für die Grenzgewässer wie Genfersee,

Bodensee, Langensee und Luganersee

Muster 2 Text der Verfügungen der Behörde auf S. 4, Ziff. 05, 07, 08

05 Kat. B beschränkt auf die bezeichnete Personenzahl / Antriebsart

07 amtliche Radarfahrtberechtigung

08 amtliches Radarpatent, gilt auch für die Grenzgewässer wie Genfersee,

Bodensee, Langensee und Luganersee

280

Binnenschifffahrtsverordnung AS 2014

Anhang 15 (Art. 132)

Mindestausrüstung

Ziff. 6

6. Güterschiffe und schwimmende Geräte mit Maschinenantrieb

– Anker mit Trosse oder Kette – Tauwerk – Lenzpumpe nach Artikel 147 – Bootshaken – Notflagge – Hupe oder Horn – Schallgerät nach den Artikeln 33 und 132 – Kompass** – Feuerlöscher mit 6 kg Inhalt* – Verbandskasten

Fussnoten zu den Ziff. 3–6 * Zusätzlicher Feuerlöscher mit gleichem Inhalt oder eine Löschdecke, sofern eine Heiz- oder Kocheinrichtung vorhanden ist. ** Auf Güterschiffen muss ein Kompass vorhanden sein, dessen Kursanzeige durch die veränderliche Ladung möglichst wenig beeinflusst wird. Die Aufstellungsbestimmungen des Herstellers sind zu beachten.

Ziff. 7 Abs. 2 erster Strich

– 1 gut passende Schwimmhilfe nach Artikel 134a;

281

Binnenschifffahrtsverordnung AS 2014

Anhang 17 (Art. 129)

Flüssiggasanlagen

1 Flüssiggasanlagen auf Schiffen sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu

erstellen, zu betreiben und zu unterhalten. Als solche gilt namentlich die Richtlinie Flüssiggas, Nr. 2388, der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssi- cherheit (EKAS), Ausgabe Juli 200119, Teil 4 (Verwendung von Flüssiggas auf Schiffen). 2 Für Flüssiggasanlagen auf Fahrgastschiffen gelten überdies die Bestimmungen der Schiffbauverordnung vom 14. März 199420 und die dazugehörenden Ausführungs- bestimmungen des Departementes.

19 Die Richtlinie kann gratis eingesehen werden auf den Internetseiten der EKAS unter www.ekas.admin.ch > Dokumentation > Bestellservice > EKAS Richtlinien. Sie kann bezogen werden unter der gleichen Internetadresse oder unter der Postadresse EKAS, Postfach, 6002 Luzern. 20 SR 747.201.7

282

Binnenschifffahrtsverordnung AS 2014

Anhang 19 (Art. 86)

Anhangtitel

Prüfungsprogramme

Erster Zwischentitel A. Prüfungsprogramm für Führerausweis der Kategorie A

Zweiter Zwischentitel B. Prüfungsprogramm für Führerausweis der Kategorie B

Prüfungsprogramm für Führerausweis der Kategorie B, Ziff. 1 und 2 Aufgehoben

Dritter Zwischentitel C. Prüfungsprogramm für Führerausweis der Kategorie C

Prüfungsprogramm für den Führerausweis der Kategorie C, Ziff. 22

22 Fahrt bei unsichtigem Wetter

– Kompass und Satnav-Gerät – Radar als Navigationshilfe (sofern nicht Inhaber eines amtlichen Radar- patentes oder einer amtlichen Radarfahrtberechtigung)

Vierter Zwischentitel D. Prüfungsprogramm für Führerausweis der Kategorie D

283

Binnenschifffahrtsverordnung AS 2014

Anhang 34 (Art. 133 Abs. 4)

Anforderungen an Satnav-Geräte und an ihre Aufstellung

1. Anforderungen an die Geräte

Satnav-Geräte müssen mindestens die folgenden Anforderungen erfüllen: a. Speicherung der Routen und Wegpunkte; b. Prüffunktion der Positionsgenauigkeit; c. die Identifikation der Fahrstrassen/Fahrrouten muss eindeutig sein; d. Mann-über-Bord-Funktion; e. Regelung der Bildhelligkeit; f. Mindest-Bildschirmdiagonale des Monitors 14 cm.

2. Aufstellung der Geräte

a. Der Positionssensor (z.B. Satnav-Gerät-Antenne) muss so installiert werden, dass er die bestmögliche Genauigkeit erzielt und durch Aufbauten und Sen- deanlagen an Bord möglichst wenig beeinträchtigt wird. b. Aufstellung und Betrieb müssen nach Herstellerangaben erfolgen. c. Das Satnav-Gerät muss im Steuerhaus im normalen Blickfeld des Schiffs- führers fest installiert sein.

284