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Verordnung über die Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Rahmenprogrammen der Europäischen Union im Bereich Forschung und Innovation

Verordnung über die Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Rahmenprogrammen der Europäischen Union im Bereich Forschung und Innovation (FRPBV)

vom 12. September 2014

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 29 Absatz 2 und 56 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 20121 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz an:

a. den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union (EU); die For- schungsrahmenprogramme umfassen:

1. das Rahmenprogramm der Europäischen Union für Forschung und

Innovation,

2. das Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für For-

schungs- und Ausbildungsmassnahmen (Euratom-Programm); b. den Initiativen, Programmen und Projekten, die Mittel für Forschung und Innovation aus den Forschungsrahmenprogrammen erhalten; c. den internationalen Projekten ITER (International Thermonuclear Experi- mental Reactor) und Broader Approach.

2 Sie regelt die Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Aktivitäten

nach Absatz 1: a. als an die Forschungsrahmenprogramme der EU assoziierter Staat; oder b. als Drittstaat oder nicht vollständig assoziierter Staat. 3 Sie regelt zudem für die Beteiligung der Schweiz in den Bereichen nach Absatz 1 die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Trag- weite.

4 Für die Beteiligung der Schweiz an Aktivitäten ausserhalb des Geltungsbereichs

dieser Verordnung, die jedoch Mittel zur Deckung der Koordinations- und Admi-

SR 420.126 1 SR 420.1

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Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Rahmenprogrammen AS 2014

nistrativkosten aus den Forschungsrahmenprogrammen der EU erhalten, gilt Arti- kel 15.

Art. 2 Massnahmen Der Bund kann die folgenden Massnahmen treffen: a. Information und Beratung; b. Vertretung von Schweizer Anliegen in Gremien und Institutionen; c. Ausrichtung von Beiträgen zur Ausarbeitung von Projektvorschlägen für die Beteiligung an Forschungsrahmenprogrammen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a; d. Ausrichtung von Beiträgen zur Beteiligung an Projekten, Initiativen und Programmen nach Artikel 1 Absatz 1; e. Überprüfung der Beitragsverwendung und Evaluation der Schweizer Betei- ligung.

2. Kapitel:

Massnahmen im Rahmen der Beteiligung der Schweiz als an die Forschungsrahmenprogramme der EU assoziierter Staat

Art. 3 Information und Beratung Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) kann For- schungsorgane, Organisationen und Unternehmen mit Sitz in der Schweiz über Aktivitäten nach Artikel 1 Absatz 1 informieren und sie bei der Erarbeitung und Einreichung von Gesuchen beraten.

Art. 4 Vertretung von Schweizer Anliegen Das SBFI wählt die Schweizer Delegierten und kann zudem Expertinnen und Experten beiziehen zur Vertretung von Schweizer Anliegen: a. in Gremien und Institutionen der Europäischen Union oder von deren Mit- gliedstaaten im Bereich der Forschung und Innovation; b. bei geplanten oder bestehenden Schweizer Beteiligungen in Programmen, Initiativen, Projekten sowie weiteren Strukturen, namentlich in gemeinsa- men Unternehmungen gemäss Artikel 185 oder 187 des Vertrags zur Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung vom 1. Dezember

20092 oder im Rahmen des Euratom-Programms.

2 ABl. C 236 vom 26.10.2012, S. 47

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Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Rahmenprogrammen AS 2014 der Europäischen Union im Bereich Forschung und Innovation. V

Art. 5 Beiträge zur Ausarbeitung von Projektvorschlägen

1 Das SBFI kann für die Ausarbeitung eines im Rahmen der Forschungsrahmenpro-

gramme nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a eingereichten Projektvorschlags einen Beitrag den folgenden Projektteilnehmerinnen und -teilnehmern gewähren: a. Hochschulforschungsstätten und nichtkommerziellen Forschungsstätten aus- serhalb des Hochschulbereichs und weiteren nichtkommerziellen Institutio- nen, welche die administrative Projektkoordination übernehmen, unter der Voraussetzung, dass der Projektvorschlag durch die von der Europäi- schen Kommission beauftragten unabhängigen Sachverständigen positiv evaluiert wurde; b. Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, welche die administrative Projekt- koordination zusätzlich zur eigentlichen Forschungstätigkeit übernehmen, unter der Voraussetzung, dass der Projektvorschlag durch die von der Euro- päischen Kommission beauftragten unabhängigen Sachverständigen positiv evaluiert wurde; c. unabhängigen, nach Schweizer Recht errichteten Kleinst-, Klein- und Mittel- unternehmen (KMU), unter der Voraussetzung, dass der Projektvorschlag der erste des betreffenden Unternehmens in einer Generation der Forschungsrah- menprogramme ist und das Evaluationsverfahren der Europäischen Kommis- sion mit beauftragten unabhängigen Sachverständigen durchlaufen hat.

2 Unabhängige Unternehmen sind Unternehmen, die nicht oder zu weniger als

25 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte direkt oder indirekt von anderen

Unternehmen oder öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden.

3 KMU sind Unternehmen mit höchstens 249 Vollzeitstellen und einem Jahresum-

satz von höchstens 77,5 Millionen Franken oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 66,7 Millionen Franken.

4 Die Beiträge werden auf Gesuch hin nachträglich durch Verfügung gewährt. Sie

betragen 8000 Franken.

Art. 6 Beiträge zur Beteiligung an Initiativen, Programmen und Projekten

1 Das SBFI kann zur Beteiligung an Initiativen, Programmen und Projekten gemäss

Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b und c oder zu deren Vorbereitung Beiträge entrich- ten an: a. Hochschulforschungsstätten, nichtkommerzielle Forschungsstätten ausser- halb des Hochschulbereichs und weitere nichtkommerzielle Institutionen; b. Unternehmen im Rahmen von Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe e FIFG.

2 Beiträge können auf Gesuch hin gewährt werden, wenn die Initiativen, Programme

und Projekte einem grossen Bedürfnis der Schweizer Forschung und Innovation entsprechen und:

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Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Rahmenprogrammen AS 2014

a. nicht durch andere Quellen finanziert werden können; oder b. staatliche Beiträge an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer voraussetzen.

3 Die Beiträge werden für die folgenden Kosten ausgerichtet:

a. Personalkosten unter Verwendung der effektiven Lohnansätze bis zu den Maximalansätzen der Kommission für Technologie und Innovation (KTI); b. weitere Kosten, die nachweislich für die Vorbereitung oder Durchführung der Forschung und Innovation im Rahmen der Schweizer Teilnahme entstehen.

4 Die Beiträge werden durch Verfügungen oder im Rahmen von Verträgen gewährt.

Art. 7 Überprüfung, Evaluation und Berichterstattung

1 Das SBFI überprüft die Verwendung der von ihm gewährten Beiträge.

2 Es sorgt dafür, dass die Schweizer Beteiligung an den Aktivitäten nach Artikel 1 Absatz 1 evaluiert wird.

3 Es erstattet dem Bundesrat periodisch Bericht.

3. Kapitel:

Massnahmen im Rahmen der Beteiligung der Schweiz als Drittstaat oder als nicht vollständig assoziierter Staat

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 8 Beiträge zur projektweisen Beteiligung Das SBFI kann Beiträge zur projektweisen Beteiligung an den Aktivitäten nach Artikel 1 Absatz 1 gewähren, soweit die Schweiz als Drittstaat oder als nicht voll- ständig assoziierter Staat von der EU zur Teilnahme zugelassen ist.

Art. 9 Übrige Massnahmen Für die Massnahmen nach Artikel 2 Buchstaben a, b und e gelten die Artikel 3, 4 und 7.

2. Abschnitt:

Beiträge zur Teilnahme der Schweiz an Projekten im Rahmen der Forschungsrahmenprogramme der EU

Art. 10 Beitragsarten und Beitragsvoraussetzungen

1 Das SBFI kann auf Gesuch hin Hochschulforschungsstätten, nichtkommerziellen

Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs, weiteren nichtkommerziellen Institutionen und Unternehmen mit Sitz in der Schweiz Beiträge gewähren:

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Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Rahmenprogrammen AS 2014 der Europäischen Union im Bereich Forschung und Innovation. V

a. zur Ausarbeitung von Projektvorschlägen; b. zur Unterstützung von Projekten.

2 Beiträge zur Ausarbeitung von Projektvorschlägen richten sich nach Artikel 5.

3 Beiträge zur Unterstützung von Projekten können gewährt werden, wenn die

Projekte: a. im Rahmen von Verträgen zwischen den Gesuchstellerinnen und Gesuch- stellern und der Europäischen Kommission oder der von der Europäischen Kommission dafür beauftragten Fördereinrichtung durchgeführt werden; und b. nicht ausnahmsweise aus den Forschungsrahmenprogrammen der EU finan- ziert werden. 4 Beiträge an Schweizer Projektpartner zur Unterstützung von Projekten können nur dann gewährt werden, wenn die effektiven Forschungskosten in der Schweiz anfal- len. Vorbehalten bleiben Beiträge an Schweizer Projektpartner für Kosten: a. im Rahmen von Unterverträgen für Arbeiten, die nicht in der Schweiz aus- geführt werden können; und b. aus der Nutzung von Forschungsinfrastrukturen ausserhalb der Schweiz.

Art. 11 Beitragsbemessung 1 Die Höhe der Beiträge zur Ausarbeitung von Projektvorschlägen richtet sich nach Artikel 5 Absatz 4.

2 Beiträge zur Unterstützung von Projekten können ausgerichtet werden für:

a. Personalkosten unter Verwendung der üblichen Lohnansätze der Hochschul- forschungsstätten und der nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs; Letztere gelten auch für weitere nichtkommerzielle Institutionen; für Unternehmen gelten die üblichen Saläransätze bis zu den Maximalsätzen der KTI; b. weitere Kosten, die nachweislich für die Durchführung der Forschung und Innovation entstehen; c. indirekte Forschungskosten (Overheadkosten) in der Höhe von höchstens

25 Prozent der direkten Projektkosten nach den Buchstaben a und b.

3 Beiträge nach Absatz 2 entsprechen höchstens den im Vertrag mit der Europäi-

schen Kommission oder der von der Europäischen Kommission dafür beauftragten Fördereinrichtung vorgesehenen Förderkosten für die Schweizer Projektteilnehmerin oder den Schweizer Projektteilnehmer unter Berücksichtigung namentlich: a. des im Vertrag festgelegten Erstattungssatzes; b. einer allfälligen Kürzung des bei der Projekteingabe beantragten Beitrags aller Projektpartner durch die Europäische Kommission oder die von der Eu- ropäischen Kommission dafür beauftragte Fördereinrichtung.

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Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Rahmenprogrammen AS 2014

4 Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mit-

tel, so erstellt das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung eine Priori- tätenordnung. Diese richtet sich nach den folgenden Kriterien: a. Verzicht auf die Finanzierung von einzelnen Programmbereichen; b. prozentuale Kürzung der Projektkosten, namentlich der Overheadkosten; c. Bevorzugung von Gesuchen von Hochschulforschungsstätten, nichtkom- merziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs und weite- ren nichtkommerziellen Institutionen; d. Bevorzugung von Gesuchen von KMU gegenüber Gesuchen anderer Unter- nehmen.

Art. 12 Gesuchseingaben und Entscheid 1 Jede Institution reicht über eine interne zentrale Stelle alle Gesuche für Projekte in ihrem Bereich beim SBFI ein.

2 Sie informiert das SBFI laufend über alle bei der Europäischen Kommission oder

der zuständigen Fördereinrichtung eingereichten Projektvorschläge.

3 Das SBFI kann Eingabefristen vorsehen. Es veröffentlicht diese auf seiner Web-

site3.

4 Die Beiträge werden durch Verfügung oder im Rahmen von Verträgen gewährt.

3. Abschnitt:

Beiträge zur Teilnahme der Schweiz an Initiativen, Programmen und Projekten

Art. 13 Beiträge an Teilnehmerinnen und Teilnehmer

1 Beiträge zur Beteiligung an Aktivitäten gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b

und c können auf Gesuch hin Hochschulforschungsstätten, nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs, weiteren nichtkommerziellen Institutionen und Unternehmen mit Sitz in der Schweiz gewährt werden, wenn ein Vertrag zwischen der gesuchstellenden Institution und der Trägerschaft der Aktivität vorliegt. 2 Beiträge zur Teilnahme an Aktivitäten, die keine Verträge nach Absatz 1 vorsehen, können auf Gesuch hin Hochschulforschungsstätten, nichtkommerziellen For- schungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs, weiteren nichtkommerziellen Institutionen und Unternehmen mit Sitz in der Schweiz gewährt werden, wenn das Projekt positiv beurteilt wurde:

3 www.sbfi.admin.ch

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Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Rahmenprogrammen AS 2014 der Europäischen Union im Bereich Forschung und Innovation. V

a. von der Trägerschaft der Aktivität; oder b. von einer anderen Stelle, die gemäss dem Vertrag der Schweiz mit der Trä- gerschaft der Aktivität für die Evaluation von Projekten zuständig ist.

Art. 14 Beitragsberechtigung und Beitragsbemessung; Entscheid

1 Beiträge an Teilnehmerinnen und Teilnehmer können sich zusammensetzen aus:

a. dem Anteil, der bei einer Assoziierung der Schweiz an die Forschungsrah- menprogramme von der EU gewährt wird; b. dem Anteil, der bei einer Assoziierung der Schweiz an die Forschungsrah- menprogramme vom SBFI als Begleitmassnahme nach Artikel 6 gewährt wird. 2 Die Beitragsberechtigung für die Anteile nach Absatz 1 richtet sich nach Artikel 6 Absatz 2. 3 Beiträge für Aktivitäten, bei denen das SBFI bei einer Assoziierung Beiträge als Begleitmassnahmen gewährt, richten sich nach Artikel 6 Absatz 3. Beiträge für die übrigen Aktivitäten richten sich nach Artikel 11 Absatz 2. 4 Der Anteil des Beitrags nach Absatz 1 Buchstabe a entspricht bei Aktivitäten, bei denen ein Vertrag zwischen der Trägerschaft einer Aktivität und der Schweiz vor- liegt, höchstens dem Kostenanteil, der vertraglich festgelegt wurde. Bei den übrigen Aktivitäten richtet sich der Anteil nach Artikel 11 Absatz 3.

5 Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mit-

tel, so gilt Artikel 11 Absatz 4.

6 Die Beiträge werden durch Verfügung oder im Rahmen von Verträgen gewährt.

Art. 15 Beiträge an Trägerschaften Das SBFI kann Trägerschaften von Aktivitäten nach Artikel 1 Absatz 1 Beiträge gewähren zur Deckung des Anteils der Schweiz an den Koordinations- und Admi- nistrativkosten, die bei einer Assoziierung der Schweiz an die Forschungsrahmen- programme von der EU vergütet werden.

4. Kapitel: Anwendbares Recht

Art. 16 Gesuche um Beiträge werden beurteilt nach dem Recht entsprechend dem Schweizer Beteiligungsstatus, den die Europäische Kommission oder die von der Europäischen Kommission dafür beauftragte Fördereinrichtung bei der Beurteilung des Projekts angewendet hat.

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Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Rahmenprogrammen AS 2014

5. Kapitel: Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge

Art. 17

1 Das in der Sache zuständige Departement ist befugt, für die Beteiligung der

Schweiz in den Bereichen nach Artikel 1 Absatz 1 völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19974 abzuschliessen.

2 Es kann diese Kompetenz einem Bundesamt übertragen.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 18 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung vom 29. November 20135 über die Begleitmassnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Rahmenprogrammen der Europäischen Union im Bereich Forschung und Innovation wird aufgehoben.

Art. 19 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft.

12. September 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

4 SR 172.010 5 AS 2013 4639, 2014 465

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