AS 2014 2995
Verordnung 1 des EFD über die pauschale Steueranrechnung
Verordnung 1 des EFD über die pauschale Steueranrechnung
Änderung vom 15. September 2014
Das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen, gestützt auf Artikel 5 der Verordnung 1 des EFD vom 6. Dezember 19671 über die pauschale Steueranrechnung, verordnet:
I Der Anhang der Verordnung 1 des EFD vom 6. Dezember 1967 über die pauschale Steueranrechnung wird gemäss Beilage geändert.
II Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft.
15. September 2014 Staatssekretariat für internationale Finanzfragen: Jacques de Watteville
1 SR 672.201.1
2014-1217 2995
Pauschale Steueranrechnung. V 1 des EFD AS 2014
Anhang
Ziff. II
II. Liste der Vertragsstaaten
(Gilt für die im Jahr 2013 fällig gewordenen Erträgnisse)2
Die pauschale Steueranrechnung ist zurzeit aufgrund der in der nachstehenden Liste genannten Doppelbesteuerungsabkommen anzuwenden und wird für die zu jedem Vertragsstaat angeführten Erträgnisse und Steuern gewährt.3
Vertragsstaaten Erträgnisse [1]4 Nicht rückforderbare Datum des Abkommens Steuern der Vertrags- staaten % [2]
Ägypten Dividenden [58]
20.5.1987 Zinsen 15 [3] [18]
Lizenzgebühren 12,5 Albanien Dividenden
12.11.1999 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5
– übrige Dividenden 10 [56] Zinsen 5 Lizenzgebühren 5 Algerien Dividenden
3.6.2006 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5
– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 [3] Lizenzgebühren 10 Armenien Dividenden
12.6.2006 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5 [21]
– übrige Dividenden 10 [56] Zinsen 10 [3] Lizenzgebühren 5
2 Für die 2012 fällig gewordenen Erträgnisse siehe AS 2013 2473.
3 Die vorliegende Übersicht stellt die Steuerentlastungen aufgrund der von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen dar. Art. 15 des Zinsbesteuerungs- abkommens vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweiz und der EG (SR 0.641.926.81) sieht unter bestimmten Voraussetzungen ein ausschliessliches Besteuerungsrecht im Ansässigkeitsstaat der empfangenden Person für zwischen verbundenen Gesellschaften gezahlte Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren vor. Es versteht sich von selbst, dass eine schweizerische Gesellschaft, die aufgrund von Art. 15 des obgenannten Zinsbesteue- rungsabkommens von der Quellensteuer befreite Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren vereinnahmt, für diese Einkünfte keine pauschale Steueranrechnung geltend machen kann.
4 Die Anmerkungen finden sich am Schluss der Liste.
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Pauschale Steueranrechnung. V 1 des EFD AS 2014
Vertragsstaaten Erträgnisse [1] Nicht rückforderbare Datum des Abkommens Steuern der Vertrags- staaten % [2]
Aserbaidschan Dividenden
23.2.2006 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5 [65]
– übrige Dividenden 10 [56] Zinsen 10 [34] [42] Lizenzgebühren 10 [4] Australien Dividenden [19]
28.2.1980 Zinsen 10
Lizenzgebühren 10 Bangladesch Dividenden
10.12.2007 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 10
– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 [3] Lizenzgebühren 10 Belarus Dividenden
26.4.1999 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5
– übrige Dividenden 12 [56] Zinsen 8 [3] [34] Lizenzgebühren – für Patente und Know-how 3 – Leasinggebühren 5 – übrige Lizenzgebühren 10 Belgien Dividenden
28.8.1978 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 10
– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 [3] Bulgarien Dividenden
28.10.1991 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5
– übrige Dividenden 5 [56] Zinsen 10 [3] Chile Dividenden 15 [49]
2.4.2008 Zinsen 15 [50]
Lizenzgebühren – Leasing 5 – übrige Lizenzgebühren 10 China Dividenden 10
6.7.1990 Zinsen 10 [3]
Lizenzgebühren 10 [27] Chinesisches Taipei Dividenden (Taiwan) – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 10
8.10.2007 [48] – übrige Dividenden 15
Zinsen 10 [3] Lizenzgebühren 10 Dänemark Dividenden
23.11.1973 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0
– übrige Dividenden 15
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Pauschale Steueranrechnung. V 1 des EFD AS 2014
Vertragsstaaten Erträgnisse [1] Nicht rückforderbare Datum des Abkommens Steuern der Vertrags- staaten % [2]
Deutschland Dividenden
11.8.1971 – von Grenzkraftwerken 5
– von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0 – Einkünfte aus Genussrechten, 26,375 [16] Gewinnobligationen, stillen Beteiligungen und partiarischen Darlehen – übrige Dividenden 15 Ecuador Dividenden [59]
28.11.1994 Zinsen 10 [3]
Lizenzgebühren 10 Elfenbeinküste Dividenden 10 [26]
23.11.1987 Zinsen 15 [3] [11] [13]
Lizenzgebühren 10 Estland Dividenden [62]
11.6.2002 Zinsen [62]
Lizenzgebühren 10 [46] Finnland Dividenden
16.12.1991 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0
– übrige Dividenden 10 Frankreich Dividenden
9.9.1966 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0 [5]
– übrige Dividenden 15 Lizenzgebühren 5 Georgien Dividenden
15.6.2010 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0
– übrige Dividenden 5 [64] Ghana Dividenden
23.7.2008 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 5
– übrige Dividenden 8 [56] Zinsen 8 [3] [64] Lizenzgebühren 5 [77] Dienstleistungsvergütungen 8 [9] Griechenland Dividenden
16.6.1983 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5
– übrige Dividenden 15 Zinsen 7 [3] Lizenzgebühren 5 Hongkong Lizenzgebühren 3 [76] 4.11.2011 Indien Dividenden [29]
2.11.1994 Zinsen 10 [3]
Lizenzgebühren (inkl. Leasing) 10 Gebühren für technische Dienstleistungen 10 Indonesien Dividenden
29.8.1988 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 10
– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 Lizenzgebühren 10 Dienstleistungsvergütungen 5
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Pauschale Steueranrechnung. V 1 des EFD AS 2014
Vertragsstaaten Erträgnisse [1] Nicht rückforderbare Datum des Abkommens Steuern der Vertrags- staaten % [2]
Iran Dividenden [30]
27.10.2002 Zinsen 5 [3] [64]
Lizenzgebühren 5 Island Dividenden
3.6.1988 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5 [24]
– übrige Dividenden 15 Israel Dividenden
2.7.2003 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 5
– von Tochtergesellschaften (ab 10 %), 10 jedoch keine ordentliche Besteuerung der ausschüttenden israelischen Gesellschaft – übrige Dividenden 15 Zinsen 10 [3] [34] Lizenzgebühren 5 Italien Dividenden 15
9.3.1976 Zinsen 12,5
Lizenzgebühren (inkl. Leasing) 5 Jamaika Dividenden
6.12.1994 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 10
– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 [3] [18] [34] Lizenzgebühren 10 [18] [27] Dienstleistungsvergütungen 10 [18] Japan Dividenden
19.1.1971 – von Tochtergesellschaften (ab 50 %) 0
– von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 5 – übrige Dividenden 10 [10] Zinsen 10 [3] Kanada Dividenden
5.5.1997 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 5
– übrige Dividenden 15 Zinsen – an verbundene Personen 10 [3] – an unverbundene Personen 0 Lizenzgebühren 10 [3] Katar Dividenden [51] 24.9.2009 Kasachstan Dividenden
21.10.1999 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 5 [43]
– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 [3] Lizenzgebühren 10 [28] Kirgisistan Dividenden
26.1.2001 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5
– übrige Dividenden 10 [56] Zinsen 5 Lizenzgebühren 5
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Pauschale Steueranrechnung. V 1 des EFD AS 2014
Vertragsstaaten Erträgnisse [1] Nicht rückforderbare Datum des Abkommens Steuern der Vertrags- staaten % [2]
Korea (Süd) Dividenden
12.2.1980 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 5
– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 [3] [34] Lizenzgebühren 5 Kuwait Dividenden [52]
16.2.1999 Zinsen [52]
Lizenzgebühren [52] Kroatien Dividenden
12.3.1999 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5
– übrige Dividenden 12 [56] Zinsen 5 Lettland Dividenden
31.1.2002 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 0 [66]
– übrige Dividenden 10 [56] Zinsen 10 [3] [12] Lizenzgebühren 10 [46] Litauen Dividenden
27.5.2002 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5
– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 [3] [12] Lizenzgebühren 10 [46] Luxemburg Dividenden
21.1.1993 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0 [22] [53]
– übrige Dividenden 15 [53] Malaysia Dividenden [63]
30.12.1974 Zinsen 10 [15]
Lizenzgebühren 10 [15] Malta Dividenden [73] 25.2.2011 Marokko Dividenden
31.3.1993 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 7
– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 [18] Lizenzgebühren 10 Mazedonien Dividenden
14.4.2000 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5
– übrige Dividenden 10 [56] Zinsen 10 [3] Mexiko Dividenden 10 [33]
3.8.1993 Zinsen [3] [7]
– Banken, Versicherungen, Rückversiche- 5 rungen, an Börsen gehandelte Obligationen – andere 10 Lizenzgebühren 10 Moldau Dividenden
13.1.1999 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5
– übrige Dividenden 6 [56] Zinsen 10 [3]
3000
Pauschale Steueranrechnung. V 1 des EFD AS 2014
Vertragsstaaten Erträgnisse [1] Nicht rückforderbare Datum des Abkommens Steuern der Vertrags- staaten % [2]
Mongolei Dividenden
20.9.1999 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5
– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 [3] Montenegro Dividenden
13.4.2005 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5
– übrige Dividenden 9 [56] Zinsen 9 [64] Neuseeland Dividenden 15
6.6.1980 Zinsen 10 [25]
Lizenzgebühren 10 Niederlande Dividenden [53]
26.2.2010 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0
– übrige Dividenden 15 Norwegen Dividenden
7.9.1987 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0
– übrige Dividenden 15 Österreich Dividenden
30.1.1974 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 0
– übrige Dividenden 15 Pakistan Dividenden
19.7.2005 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 10
– übrige Dividenden 10 [69] Zinsen 10 [55] Lizenzgebühren 10 Gebühren für technische Dienstleistungen 6 bis 7.5 [72] Philippinen Dividenden
24.6.1998 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 10
– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 Lizenzgebühren 15 [23] Polen Dividenden
2.9.1991 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0
– übrige Dividenden 15 Zinsen 5 [40] [44] Lizenzgebühren 5 [40] [44] Portugal Dividenden
26.9.1974 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 10
– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 [18] Lizenzgebühren 5 Rumänien Dividenden
25.10.1993 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 0
– übrige Dividenden 15 Zinsen 5 [3] [40] Russland Dividenden
15.11.1995 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5 [21]
– übrige Dividenden 15
3001
Pauschale Steueranrechnung. V 1 des EFD AS 2014
Vertragsstaaten Erträgnisse [1] Nicht rückforderbare Datum des Abkommens Steuern der Vertrags- staaten % [2]
Schweden Dividenden
7.5.1965 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0
– übrige Dividenden 15 Serbien Dividenden
13.4.2005 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5
– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 Singapur Dividenden [14]
25.11.1975 Zinsen 10 [15]
Lizenzgebühren 5 [17] Slowakische Republik Dividenden [67]
14.2.1997 Zinsen 5 [3] [40]
Lizenzgebühren 5 [3] [40] Slowenien Dividenden
12.6.1996 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5
– übrige Dividenden 15 Zinsen 5 Lizenzgebühren 5 Spanien Dividenden
26.4.1966 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0 [32]
– übrige Dividenden 15 Lizenzgebühren 5 [41] Sri Lanka Dividenden
11.1.1983 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 10
– übrige Dividenden 10 [56] Zinsen 10 [34] Lizenzgebühren 10 Dienstleistungsvergütungen 5 Südafrika Dividenden
8.5.2007 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5
– übrige Dividenden 15 [8] Zinsen 0 [66] Tadschikistan Dividenden
23.6.2010 – von Tochtergesellschaften (dès 20 %) 5
– übrige Dividenden 12 [56] Zinsen 10 [79] Lizenzgebühren 5 Thailand Dividenden
12.2.1996 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 5 [38]
– übrige Dividenden 10 [38] [56] Zinsen 15 [3] [11] [36] [38] Lizenzgebühren 10 [31] [37] [38] Trinidad und Tobago Dividenden 10 [78]
1.2.1973 Zinsen 10 [18]
Lizenzgebühren 10 Geschäftsleitungsvergütungen 5
3002
Pauschale Steueranrechnung. V 1 des EFD AS 2014
Vertragsstaaten Erträgnisse [1] Nicht rückforderbare Datum des Abkommens Steuern der Vertrags- staaten % [2]
Tschechische Republik Dividenden
4.12.1995 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5
– übrige Dividenden 15 Lizenzgebühren 5 [31] Tunesien Dividenden [60]
10.2.1994 Zinsen 10 [18] [20]
Lizenzgebühren 10 [18] Turkmenistan Dividenden
8.10.2012 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5
– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 Lizenzgebühren 10 Türkei Dividenden
18.06.2010 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5
– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 [74] Lizenzgebühren 10 [74] Ausgeschüttete Gewinne einer Betriebsstätte 5 [75] Ukraine Dividenden
30.10.2000 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5
– übrige Dividenden an juristische Personen 15 – übrige Dividenden an natürliche Personen 5 [56] Zinsen – an juristische Personen 10 [3] – andere 5 [3] [64] Lizenzgebühren 10 [3] [47] Ungarn Dividenden
9.4.1981 – an juristische Personen 0 [68]
– an natürliche Personen 10 Zinsen – an juristische Personen 0 [64] – andere 10 Uruguay Dividenden
18.10.2010 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5
– übrige Dividenden 7 [56] Zinsen 10 [57] USA Dividenden
2.10.1996 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 5 [35]
– übrige Dividenden 15 [35] Usbekistan Dividenden
3.4.2002 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5
– übrige Dividenden 10 [56] Zinsen 5 [3] Lizenzgebühren 5 Venezuela Dividenden [61]
20.12.1996 Zinsen 5 [3]
Lizenzgebühren 5 Vereinigte Arabische Dividenden [54] Emirate 6.10.2011
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Pauschale Steueranrechnung. V 1 des EFD AS 2014
Vertragsstaaten Erträgnisse [1] Nicht rückforderbare Datum des Abkommens Steuern der Vertrags- staaten % [2]
Vereinigtes Königreich Dividenden [45] 8.12.1977 Vietnam Dividenden [39] [70] 6.5.1996 ] Zinsen – an Gesellschaften 5 [3] [39] [71] – an natürliche Personen 10 [39] Lizenzgebühren – an Gesellschaften 10 [39] – an natürliche Personen 5 [39] [71]
Anmerkungen [1] Bei Dividenden von Tochtergesellschaften wird in Klammern die Mindestbeteiligung angegeben. [2] Die Steuersätze gelten für den Normalfall. In einigen Fällen sind die effektiv erhobenen Steuern niedriger. Einzelne Gesetzgebungen sehen für bestimmte Erträgnisse Steuer- ermässigungen oder –befreiungen vor; in diesen Fällen wird die pauschale Steuer- anrechnung nur für die tatsächlich erhobene Steuer gewährt. Ausnahmen gelten für Ägypten, China, Jamaika, Malaysia, Marokko, Pakistan, Portugal, Singapur, Thailand, Trinidad und Tobago, Tunesien, Türkei und Vietnam (s. Anm. [13] [14] [15] [17] [18] [30] [33] [38] [39] [55] [71] [74]). [3] Für Zinsen oder Lizenzgebühren, die unter dem Abkommen von der Steuer im Quellen- staat befreit sind, wird keine pauschale Steueranrechnung gewährt. [4] 5 % auf die Bezahlung für Patente, Muster oder Modelle, Pläne, geheime Formeln oder Verfahren sowie Knowhow. [5] Bei wesentlichen ausländischen Interessen von nicht in der EU ansässigen Personen an der schweizerischen Gesellschaft allenfalls 15 % (Art. 11 Abs. 2 Bst. B (iii)). [6] [aufgehoben] [7] Die mexikanische Quellensteuer auf Bankzinsen beträgt 4,9 %. [8] Für natürliche Personen gewährt die «secondary tax on companies» Anspruch auf eine Anrechnung im Umfang des tieferen Betrags entweder der effektiven erhobenen Zweitsteuer oder von 15 % des Bruttobetrags der Dividenden. Diese «secondary tax on companies» ist per 1. April 2012 durch eine gewöhnliche «dividends tax» ersetzt worden. [9] Dienstleistungsentschädigungen für Geschäftsleitungsaufgaben, technische Dienstleis- tungen oder Beratung, die an eine natürliche Person ausgerichtet werden (mit Ausnahme von Angestellten des Entschädigungszahlenden). [10] 7.147 % (= 7 % + Zuschlag von 2.1 % auf der geschuldeten Steuer) aufgrund japani- schem innerstaatlichem Recht bei gewissen Dividenden börsenkotierter japanischer Gesellschaften, die zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 31. Dezember 2013 gezahlt werden. [11] Anrechnung für 10 % auf 95 % des Bruttobetrags der Zinsen. [12] Volle Entlastung im Quellenstaat auf Zinsen im Zusammenhang mit Kreditverkäufen zwischen nicht verbundenen Unternehmen. [13] 5 % für Staatsanleihen mit einer Dauer von 3 bis 5 Jahren.
3004
Pauschale Steueranrechnung. V 1 des EFD AS 2014
[14] Singapur erhebt auf Dividenden, mit Ausnahme von Dividenden von REIT (Real Investment Trusts), keine Quellensteuer. Nach DBA wäre es berechtigt, eine Quel- lensteuer von 15 % bzw. 10 % bei einer Beteiligung von mindestens 25 % am Kapital zu erheben. [15] Gilt auch für die (aufgrund genehmigter Verträge gezahlten) Zinsen und Lizenzge- bühren, die unter dem Abkommen steuerbefreit sind. [16] Gilt nur, wenn diese Beträge bei der Gewinnermittlung des Schuldners abzugsfähig sind (inkl. Solidaritätszuschlag). Deutschland wäre nach DBA berechtigt, eine Quellensteuer von 30 % zu erheben. [17] Anrechnung für 10 %, wenn die Lizenzgebühren unter dem Abkommen von der singa- purischen Steuer befreit sind. [18] Ohne Rücksicht auf den Betrag der tatsächlich abgezogenen Steuer, wenn das Abkom- men eine fiktive Steueranrechnung vorsieht; der Bruttoertrag entspricht dann 10/9 des Nettoertrags. [19] In gewissen Fällen («unfranked dividends») wird eine Quellensteuer von 15 % erhoben, für die die pauschale Steueranrechnung gewährt wird. Australien wäre nach dem DBA berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % erheben. [20] 5 % für Zinsen, die an Banken mit Sitz ausserhalb Tunesiens bezahlt werden. [21] Vorausgesetzt, das ausländisch investierte Kapital übersteigt CHF 200 000.– oder deren Gegenwert in anderer Währung. [22] Wenn die Beteiligung, aufgrund derer die Dividende bezahlt wird, nicht während eines ununterbrochenen Zeitraums von zwei Jahren vor der Zahlung der Dividende gehalten worden ist, beträgt die nicht rückforderbare Steuer 5 %. [23] Es sind nur 95 % des Bruttoertrags der Lizenzgebühren zu deklarieren. Der Betrag der pauschalen Steueranrechnung entspricht 10 % des vollen Bruttoertrags. [24] Die nicht rückforderbare Steuer beträgt 15 %, wenn die Dividenden beim ausschütten- den Unternehmen vom steuerbaren Gewinn abziehbar sind. [25] Keine pauschale Steueranrechnung, wenn anstelle der Quellensteuer eine «approved issuers levy» von 2 % erhoben wird. [26] 10 % auf ausgeschütten Dividenden von kotierten Gesellschaften, 12 % auf ausgeschüt- teten Dividenden von nicht kotierten Gesellschaften, wenn die Gewinne der Ge- winnsteuer unterliegen. Keine pauschale Steueranrechnung wird gewährt für die ivori- sche Quellensteuer von 18 % auf Dividenden, die aus nicht der Gesellschaftssteuer unterworfenen Gewinnen stammen. [27] Bei Leasingerträgen Quellensteuer nur auf 60 % der Bruttovergütung. [28] Für Leasinggebühren Optionsrecht auf Nettobesteuerung. In diesem Fall keine pau- schale Steueranrechnung. [29] Indien erhebt keine Quellensteuer auf Dividenden. Nach DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer von 10 % zu erheben. [30] Iran erhebt keine Quellensteuer auf Dividendenzahlungen an nicht ansässige Personen. Nach DBA wäre er berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % bzw. 5 % bei einer Betei- ligung von mindestens 15 % am Kapital zu erheben. [31] Bei Finanzleasing beträgt die Quellensteuer 1 %. [32] Keine Sockelsteuer, wenn die Bedingungen von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe B erfüllt sind. Keine pauschale Steueranrechnung für Dividenden von Beteiligungen ab 10 %, die ab dem 24. August 2013 fällig wurden und somit vom Nullsatz gemäss Abkommen profitieren. [33] Nach DBA wäre Mexiko berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % zu erheben, sofern kein Beteiligungsverhältnis von mindestens 10 % vorliegt. [34] Bei Bankdarlehen 5 %.
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Pauschale Steueranrechnung. V 1 des EFD AS 2014
[35] Keine pauschale Steueranrechnung für Einkünfte aus den USA, die aufgrund von Artikel 10 Absatz 2, von Artikel 11 Absatz 6 oder von Artikel 22 des Abkommens der amerikanischen Quellensteuer zum Satz von 30 % unterliegen. [36] 10 % für Zinsen auf Darlehen, die durch ein Finanzinstitut oder eine Versicherungs- gesellschaft gewährt werden. [37] 5 % bei Lizenzen für literarische, künstlerische oder wissenschaftliche Werke. [38] Bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die nach dem «Investment Promotion Act» (B.E. 2520) oder nach dem «Revenue Code» (B.E. 2481) oder nach einer anderen besonderen Gesetzgebung zur Förderung der Wirtschaft von der thailändischen Steuer befreit sind oder niedriger besteuert werden als zu dem im Abkommen vorgesehenen Satz, beträgt die pauschale Steueranrechnung 10 %. [39] Bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die zum Zweck der Wirtschaftsförderung in Vietnam nicht oder zu einem niedrigeren als im Abkommen vorgesehenen Satz besteuert werden, wird die pauschale Steueranrechnung entsprechend den im Abkom- men vorgesehenen Sätzen gewährt. [40] 0 % zwischen verbundenen Unternehmen. [41] 0 %, wenn die Bedingungen von Artikel 12 Absatz 7 DBA erfüllt sind (verbundene Unternehmen). [42] 5 % für Zinsen im Zusammenhang mit Kreditverkäufen. [43] Keine Quellensteuer für Dividenden aus Beteiligungen ab 50 % und im Mindestwert von 1 Mio. USD, sofern die Investition von der Regierung Kasachstans genehmigt worden ist und schweizerischerseits vollumfänglich garantiert oder versichert ist. [44] Gilt seit dem 1. Juli 2013. Zuvor 10 % auf Zinsen und 0 % auf Lizenzgebühren. [45] Das Vereinigte Königreich erhebt keine Quellensteuern auf Dividenden mit Ausnahme von Dividenden von REIT (Real Investment Trusts). Nach DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % zu erheben, ausser es besteht eine Beteiligung von 10 % am Kapital. [46] 5 % für Leasingzahlungen. [47] Volle Entlastung im Quellenstaat betreffend Lizenzgebühren für Urheberrechte an wissenschaftlichen Werken, für Patente, Marken, Muster oder Modelle, geheime For- meln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wis- senschaftlicher Erfahrungen. [48] Zwischen der Schweiz und dem Chinesischen Taipei besteht kein Doppelbesteuerungs- abkommen. Es besteht lediglich eine private Doppelbesteuerungsvereinbarung. Diese wurde vom Bundesrat am 9. Dezember 2011 anerkannt. Ihre Bestimmungen sind seit dem 1. Januar 2011 anwendbar. [49] Anrechnung, soweit die chilenische Gutschrift der Steuer erster Kategorie auf der chilenischen zusätzlichen Steuer gewährt wird. [50] 5 % auf Zinsen auf Darlehen, die von Banken oder Versicherungsgesellschaften gewährt werden, auf an der Börse gehandelten Obligationen und auf Kreditverkäufen von Maschinen und Ausrüstungen. [51] Katar erhebt keine Quellensteuern auf Dividenden. Nach DBA wäre es berechtigt, je nachdem eine Quellensteuer von 5 % bis 15 % zu erheben. [52] Kuwait erhebt in der Regel keine Quellensteuern auf Dividenden, Zinsen und Lizenz- zahlungen. Nach DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % auf Dividenden und 10 % auf Zinsen und Lizenzgebühren zu erheben. [53] Zinsen aus Gewinnobligationen werden wie Dividenden behandelt. [54] Die Vereinigten Arabischen Emirate erheben zurzeit keine Quellensteuer auf Dividen- den. Nach DBA wären sie berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % bzw. 5 % bei einer Beteiligung von mindestens 10 % des Kapitals zu erheben. [55] Steueranrechnung von 10 % der Bruttozinsen eines genehmigten Kredits.
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Pauschale Steueranrechnung. V 1 des EFD AS 2014
[56] Berechtigung des Quellenstaats nach DBA zur Erhebung einer Quellensteuer von 15 %. [57] 3 % Zinsen, die von Finanzinstitutionen auf Einlagen in uruguayischer Währung bezahlt wurden oder auf «indexed units» mit Verfalldatum von mehr als einem Jahr; 3 % auf Zinsen aus Obligationen mit Verfalldatum von mehr als 3 Jahren, die durch eine öffent- liche Ausschreibung herausgegeben wurden und börsenkotiert sind; 5 % auf Zinsen von Einlagen während einer Dauer von einem Jahr oder weniger; 10 % in allen anderen Fällen. [58] Ägypten erhebt keine Quellensteuer auf Dividenden. Nach DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % bzw. 5 % bei einer Beteiligung von mindestens 25 % des Kapitals zu erheben. [59] Ecuador erhebt keine Quellensteuern auf Dividenden, wenn sie aus besteuerten Gewin- nen ausbezahlt werden. Nach DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % zu erheben. [60] Tunesien erhebt keine Quellensteuern auf Dividenden. Nach DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer von 10 % zu erheben. [61] Venezuela erhebt keine Quellensteuern auf Dividenden, wenn sie aus besteuerten Gewinnen ausbezahlt werden. Nach DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer von
10 % zu erheben, ausser es besteht eine Beteiligung von 25 % am Kapital.
[62] Estland erhebt keine Quellensteuern auf Dividenden und Zinsen. Nach DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer auf Dividenden von 15 % bzw. 5 % bei einer Beteiligung von mindestens 20 % des Kapitals sowie von 10 % auf Zinsen zu erheben. [63] Malaysia erhebt keine Quellensteuern auf Dividenden. Nach DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % bzw. 5 % bei einer Beteiligung von mindestens 25 % zu erheben. [64] Berechtigung des Quellenstaats nach DBA zur Erhebung einer Quellensteuer von 10 %. [65] Vorausgesetzt, die getätigten Investitionen betragen USD 200 000. [66] Berechtigung des Quellenstaats nach DBA zur Erhebung einer Quellensteuer von 5 %. [67] Die Slowakische Republik erhebt keine Quellensteuern auf Dividenden. Nach DBA wäre sie berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % zu erheben, es sei denn, es liegt eine Beteiligung von mindestens 10 % vor. [68] Ungarn wäre nach DBA berechtigt, eine Quellensteuer von 10 % auf Dividenden zu erheben. [69] Pakistan wäre nach DBA berechtigt, eine Quellensteuer von 20 % zu erheben. [70] Vietnam wäre nach DBA berechtigt, eine Quellensteuer wie folgt zu erheben: 7 % bei Dividenden an Gesellschaften mit einer Beteiligung ab 50 % an der ausschüttenden Gesellschaft, 10 % bei Dividenden an Gesellschaften mit einer Beteiligung ab 25 % an der ausschüttenden Gesellschaft und 15 % in den übrigen Fällen. [71] Vietnam wäre nach DBA berechtigt, auf Zinsen und Lizenzgebühren eine Quellensteuer von 10 % zu erheben. [72] Pakistan darf gemäss DBA auf Dienstleistungsentgelten eine Steuer von 7.5 % erheben, wobei für die Bemessung Aufwendungen im Umfang von maximal 20 % der Entgelte abgezogen werden können. [73] Malta erhebt zurzeit keine Quellensteuer auf Dividenden.
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Pauschale Steueranrechnung. V 1 des EFD AS 2014
[74] Mit der Türkei wurden für die Quellenbesteuerung der Zinsen folgende Steuersätze vereinbart: 0 Prozent für Zinsen, die einem Vertragsstaat oder seiner Zentralbank bezahlt werden; 5 Prozent für Zinsen, die aufgrund eines von einer Eximbank oder einer ähnlichen Einrichtung, die die Exportförderung bezweckt, gewährten, garantierten oder versicherten Darlehens oder Kredits gezahlt werden; 10 Prozent in allen anderen Fällen. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Zinsen oder Lizenzgebühren, die aufgrund des türkischen Rechts von der türkischen Steuer befreit sind oder ihr zu einem Satz unterliegen, der niedriger ist als die in Artikel 11 Absatz 2 oder in Artikel 12 Absatz 2 vorgesehenen Sätze, so wird angenommen, die türkische Steuer auf diesen Zinsen und Lizenzgebühren sei erhoben worden zum Satz von (fiktive Steueranrechnung oder tax sparing): i. 5 Prozent im Falle von Zinszahlungen; ii. 5 Prozent im Falle von Leasingzahlungen und 10 Prozent im Falle aller anderen Lizenzgebühren. Die Bestimmungen dieses Schreibens gelten nur während der ersten 5 Jahre, in denen das Abkommen Anwendung findet (das heisst, bis 2017), vgl. Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c) des Abkommens. [75] In der Türkei kann auf den Gewinnen einer Betriebsstätte eine Quellensteuer in Höhe von maximal 5 % (branch profits tax) erhoben werden (nach innerstaatlichem türki- schem Recht: 15 %), sofern diese Gewinne in der Schweiz (Sitzstaat des Unternehmens) steuerbefreit sind. Die Steuerbefreiung der Betriebsstätten ist in Artikel 52 DBG und in den einschlägigen kantonalen Bestimmungen verankert. [76] Anwendbar auf Lizenzgebühren ab 1. April 2013. Auf Lizenzgebühren vor dem 1. April
2013 kann mangels DBA keine pauschale Steueranrechnung gewährt werden.
[77] Ghana wäre nach DBA berechtigt, eine Quellensteuer auf Lizenzgebühren von 8 % zu erheben. [78] Trinidad und Tobago wäre nach DBA berechtigt, eine Quellensteuer von 20 % zu erheben, es sei denn, es liegt eine Beteiligung von mindestens 10 % vor. [79] Nach dem Abkommen unterliegen Zinsen im Zusammenhang mit dem Verkauf gewerb- licher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen auf Kredit, im Zusam- menhang mit dem Verkauf von Waren durch ein Unternehmen an eine anderes Unter- nehmen auf Kredit, für ein von einer Bank gewährtes Darlehen irgendeiner Art oder an den anderen Vertragsstaat, seine politischen Unterabteilungen oder lokalen Körper- schaften keiner Quellensteuer
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