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AS 2014 3111

Verordnung des EJPD über die Baubeiträge des Bundes an Einrichtungen für den Vollzug der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen

Verordnung des EJPD über die Baubeiträge des Bundes an Einrichtungen für den Vollzug der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen

vom 22. September 2014

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD), gestützt auf Artikel 15l Absatz 2 der Verordnung vom 11. August 19991 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA), verordnet:

Art. 1 Bereiche, anrechenbare Flächen und Bereichspreise Die Bereiche, die anrechenbaren Flächen pro Haftplatz und die Bereichspreise pro Quadratmeter werden wie folgt festgelegt:

Bereich Anrechenbare Bereichspreis Fläche pro pro m2 Haftplatz (Indexstand (in m2) 1. Oktober 2010)2

1 Sicherheit 1,7 5300

2 Verwaltung 1,9 5300

2a Migrationsbehörden bis 1,6 5300

3 Personal 1,6 5100

4 Insassenwesen 7,4 5100

5 Aufnahme/Austritt 2,1 5100

5a Transport bis 1,1 5100

6 Wohnen 16,4 6700

7 Beschäftigung 8,6 3600

8 Hauswirtschaft 5,7 6700

Gesamtfläche pro Haftplatz bis 48,1

Art. 2 Sicherheitszuschlag Der Sicherheitszuschlag beträgt 85 000 Franken pro Haftplatz.

SR 142.281.3 1 SR 142.281

2 Schweizerischer Baupreisindex, Teilindex Hochbau, inkl. Mehrwertsteuer.

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Baubeiträge des Bundes an Einrichtungen für den Vollzug der AS 2014 ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen. V des EJPD

Art. 3 Zuschlag für Sportbauten Für Sportbauten wird bei Einrichtungen ab 100 Haftplätzen ein Flächenzuschlag bis maximal 2,9 m2 pro Haftplatz gewährt. Der Zuschlag wird dem Bereich «Insassen- wesen» angerechnet.

Art. 4 Zuschlag für Umgebungsarbeiten bei Neubauten Der Zuschlag für die Umgebungsarbeiten, einschliesslich der flächenrelevanten Zuschläge, beträgt 9,0 Prozent der anerkannten Kosten nach den Gruppen 1–3 und 5 des Baukostenplans Hochbau der Schweizerischen Zentralstelle für Baurationalisie- rung3.

Art. 5 Zuschlag für Ausstattungskosten bei Neubauten Der Zuschlag für die bewegliche Ausstattung, einschliesslich der flächenrelevanten Zuschläge, beträgt 5,7 Prozent der anerkannten Kosten nach den Gruppen 1–3 und 5 des Baukostenplans Hochbau der Schweizerischen Zentralstelle für Baurationalisie- rung4.

Art. 6 Zuschlag für Umgebungsarbeiten und für bewegliche Ausstattung bei Umbauten Für Umbauten wird ein Zuschlag in der Höhe der anerkannten Kosten für Umge- bungsarbeiten und für bewegliche Ausstattung gewährt.

Art. 7 Berechnungsformel für die Platzkostenpauschale bei Neubauten

1 Die Platzkostenpauschale bei Neubauten wird nach den folgenden Schritten

berechnet:

1. Für jeden Bereich werden die Bereichsquadratmeter mit dem dazugehörigen

Bereichspreis multipliziert.

2. Die Produkte aus Schritt 1 werden addiert.

3. Die Summe aus Schritt 2 wird addiert mit:

– ihrem prozentualen Anteil für Umgebungsarbeiten; – ihrem prozentualen Anteil für Ausstattungskosten; – dem Sicherheitszuschlag.

2 Die Höhe des Bundesbeitrags richtet sich nach Artikel 15k VVWA.

3 Referenznummer: SN 506 511:2012 de; Bezugsquelle: CRB Schweizerische Zentralstelle für Baurationalisierung, www.crb.ch 4 Referenznummer: SN 506 511:2012 de; Bezugsquelle: CRB Schweizerische Zentralstelle für Baurationalisierung, www.crb.ch

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Art. 8 Berechnungsformel für die Platzkostenpauschale bei Umbauten

1 Die Platzkostenpauschale bei Umbauten wird nach den folgenden Schritten

berechnet:

1. Für jeden Bereich werden die Bereichsquadratmetermit dem dazugehörigen

Bereichspreis multipliziert.

2. Die Produkte aus Schritt 1 werden addiert.

3. Die Summe aus Schritt 2 wird multipliziert mit dem Eingriffs- und Verände-

rungsgrad.

4. Das Produkt aus Schritt 3 wird addiert mit:

– dem Zuschlag für Umgebungsarbeiten und für bewegliche Ausstattung; – dem Sicherheitszuschlag multipliziert mit dem Eingriffs- und Verände- rungsgrad.

2 Die Höhe des Bundesbeitrags richtet sich nach Artikel 15k VVWA.

Art. 9 Korrektur der anerkannten Kosten bei Umbauten für den Fall eines Nichterreichens der Bereichsflächen 1 Erreicht eine bestehende Einrichtung bei einem Umbau die Bereichsflächen nicht, die in der für sie massgebenden Modellanstalt festgelegt sind, so werden die aner- kannten Bereichskosten im Verhältnis der fehlenden Fläche zur anrechenbaren Fläche gekürzt.

2 Die im Bereich «Wohnen» fehlende Fläche kann durch ein Mehr an Fläche im

Bereich «Insassenwesen» kompensiert werden. Die anrechenbaren Kosten im «Insassenwesen» können dabei maximal um den Korrekturfaktor 1,15 erhöht werden.

Art. 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 2014 in Kraft.

22. September 2014 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Simonetta Sommaruga

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