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AS 2014 3255

Verordnung über das Verbot der Gruppierung «Islamischer Staat» und verwandter Organisationen

Verordnung über das Verbot der Gruppierung «Islamischer Staat» und verwandter Organisationen

vom 8. Oktober 2014

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 184 Absatz 3 und 185 Absatz 3 der Bundesverfassung1 verordnet:

Art. 1 Verbot Folgende Gruppierungen und Organisationen sind verboten: a. die Gruppierung «Islamischer Staat»; b. Tarn- und Nachfolgegruppierungen der Gruppierung «Islamischer Staat» und Organisationen und Gruppierungen, die in Führung, Zielsetzung und Mitteln mit der Gruppierung «Islamischer Staat» übereinstimmen oder in ihrem Auftrag handeln.

Art. 2 Strafbestimmungen 1 Wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Artikel 1 verbotenen Gruppie- rung oder Organisation beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert, wird, sofern nicht strengere Strafbestimmungen zur Anwen- dung kommen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn er in der Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird. Artikel 7 Absätze 4 und 5 des Strafgesetzbuches2 ist anwendbar.

3 Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach den Absätzen 1 und 2 unter–

stehen der Bundesgerichtsbarkeit.

Art. 3 Einziehung von Vermögenswerten Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches3 zur Einziehung von Vermö- genswerten, insbesondere die Artikel 70 Absatz 5 und 72, sind anwendbar.

SR 122.2

2014-2702 3255

Verbot der Gruppierung «Islamischer Staat» und verwandter Organisationen. V AS 2014

Art. 4 Mitteilung der Entscheide Die zuständigen Behörden teilen sämtliche Urteile, Strafbescheide und Einstellungs- beschlüsse unverzüglich und unentgeltlich in vollständiger Ausfertigung der Bun- desanwaltschaft, dem Nachrichtendienst des Bundes und dem Bundesamt für Polizei mit.

Art. 5 Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am 9. Oktober 2014 in Kraft und gilt bis zum 8. April 2015.4

8. Oktober 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

4 Diese Verordnung wurde am 8. Oktober 2014 vorerst im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).

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