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AS 2014 3849

Radio- und Fernsehverordnung

Radio- und Fernsehverordnung (RTVV)

Änderung vom 5. November 2014

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 20071 wird wie folgt geändert:

Art. 6 Abs. 1 Bst. b b. Ihr jährlicher Betriebsaufwand beträgt mehr als 1 Million Franken.

Art. 8 Abs. 2

2 Das BAKOM befreit die Fernsehveranstalter von der Pflicht zur behinderten-

gerechten Aufbereitung, wenn ihr jährlicher Betriebsaufwand weniger als 1 Million Franken beträgt, wenn ihr Programm für die behindertengerechte Aufbereitung nicht geeignet ist oder wenn sie ein Programm mit geringer Sendetätigkeit ausstrahlen.

Art. 24 Abs. 4

4 Ausgenommen von der Meldepflicht sind nicht konzessionierte Veranstalter mit

einem jährlichen Betriebsaufwand von höchstens 1 Million Franken.

Art. 25 Abs. 4

4 Ausgenommen von der Meldepflicht sind nicht konzessionierte Veranstalter mit

einem jährlichen Betriebsaufwand von höchstens 1 Million Franken.

Art. 27 Abs. 1, 2 Bst. h, j und k, 3 Bst. a und e 1 Einen Jahresbericht einzureichen haben alle konzessionierten Veranstalter sowie andere Veranstalter, deren jährlicher Betriebsaufwand mehr als 1 Millionen Franken beträgt. 2 Der Jahresbericht eines konzessionierten Veranstalters muss namentlich folgende Angaben enthalten: h. die Aus- und Weiterbildung der Programmschaffenden; j. Aufgehoben

1 SR 784.401

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k. den Gesamtaufwand sowie die Teilaufwände in den Bereichen Personal, Programm, Verbreitung und Verwaltung;

3 Der Jahresbericht eines nicht konzessionierten Veranstalters muss namentlich

folgende Angaben enthalten: a. die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben a, b, f, g und i; e. den Gesamtaufwand und den Gesamtertrag.

Art. 53 Bst. c Aufgehoben

Art. 54 Abs. 2 und 3 Aufgehoben

Art. 55 Aufgehoben

Art. 64 Abs. 1

1 Auf schriftliches Gesuch hin befreit die Gebührenerhebungsstelle AHV- oder

IV-Berechtigte von der Gebührenpflicht, die jährliche Leistungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20062 über Ergänzungs- leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erhalten und einen rechtskräftigen Entscheid über den Anspruch auf Ergänzungsleistung einreichen.

Art. 77 Abs. 3

3 Es gilt ein Stundenansatz von 230 Franken.

Art. 82a Übergangsbestimmung zur Bemessung der Investitionsbeiträge an neue Technologien 1 In begründeten Fällen kann der Beitragssatz gemäss Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe c auf 100 Prozent erhöht werden. 2 Diese Bestimmung gilt, bis das revidierte Bundesgesetz über Radio und Fernsehen in Kraft tritt, längstens aber bis zum 31. Dezember 2017.

II Die Anhänge 1 und 2 werden gemäss Beilage geändert.

2 SR 831.30

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Radio- und Fernsehverordnung AS 2014

III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

5. November 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Anhang 1 (Art. 38 Bst. a)

Radioveranstalter mit Leistungsauftrag und Verbreitung im UKW-Band; Planungs- und Betriebsgrundsätze und Versorgungsgebiete

Ziff. 1 Bst. a und abis

In diesem Anhang bedeuten: a. UKW: Ultrakurzwellen (Band II; 87.5–108.0 MHz); abis. DAB+: Digital Audio Broadcasting plus (Digitalradiostandard mit verbes- serter Audiocodierung);

2 Grundsätze für die UKW-Frequenzzuteilung, den Betrieb der

UKW-Sendeanlagen und die Messung der Versorgungsqualität

1 Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) nimmt die UKW-Frequenzzu-

teilung gemäss dem internationalen Wellenplan (Genfer Abkommen 84), den mass- gebenden Empfehlungen der internationalen Fernmeldeunion (ITU) sowie schweize- rischen Vorgaben vor. Bei der Frequenzkoordination sind für das BAKOM die Artikel 4 und 5 des Genfer Abkommens 84 massgebend.

2 Das BAKOM toleriert beim Betrieb von UKW-Sendeanlagen einen maximalen

Frequenzhub von +/– 75 kHz bei einem maximalen Hubanteil von 10 Prozent im Bereich zwischen +/– 75 kHz und +/– 85 kHz sowie eine Modulationsleistung (Multiplexleistung) von maximal + 3 dBr. Es legt die Einzelheiten des Messverfah- rens in einer Richtlinie fest und überprüft, ob die Veranstalter diese Grenzwerte einhalten.

3 Die Versorgungsqualität wird durch das OBB-System (automatische Registrierung

der objektiven Beurteilung) gemessen. Die OBB-Messungen erfolgen für den mobi- len Empfang. Sie gelten auch für den stationären und den portablen Empfang.

4 Das BAKOM legt die technischen Parameter des OBB-Systems und den Umfang

der Messungen fest. Es unterteilt die Empfangsqualität in fünf Stufen: sehr gut, gut, genügend, schlecht und sehr schlecht.

3 Verbreitung im Versorgungsgebiet

3.1 Technischer Ausbaustand der Senderketten der SRG

in ihren Sprachregionen 1 Die SRG gewährleistet die Verbreitung auf ihren ersten sprachregionalen Sender- ketten sowie, nach Massgabe der frequenztechnischen Möglichkeiten, auf ihren zweiten und dritten sprachregionalen Senderketten in allen Ortschaften mit über 200 Einwohnerinnen und Einwohnern.

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2 Nach Massgabe der frequenztechnischen Möglichkeiten gewährleistet die SRG die

Verbreitung auf ihrer vierten Senderkette im Kanton Graubünden in rätoromanischer Sprache bis zur Bedienung aller Ortschaften mit über 200 Einwohnerinnen und Einwohnern.

3 In ihren Sprachregionen gewährleistet die SRG den stationären, portablen und

mobilen Empfang der sprachregionalen Programme in der Regel in guter oder genü- gender Qualität.

3.2 Technische Bedienung der Versorgungsgebiete

durch die lokalen oder regionalen Veranstalter Veranstalter nach Ziffer 4 gewährleisten in der Kernzone ihrer lokalen oder regio- nalen Versorgungsgebiete den stationären, portablen und mobilen Empfang in der Regel in guter oder genügender Qualität. Im gesamten lokalen oder regionalen Versorgungsgebiet ist möglichst flächendeckend eine genügende Versorgungs- und Empfangsqualität zu gewährleisten.

3.3 Verzicht auf UKW-Frequenzen

1 Auf Gesuch hin kann die zuständige Behörde den Veranstalter von seiner Pflicht, sein Versorgungsgebiet mittels UKW-Frequenzen zu bedienen, in dem Masse ent- binden, als er die betreffende Zone drahtlos-terrestrisch über DAB+ versorgt.

2 Verzichtet ein Veranstalter auf die Nutzung einzelner UKW-Frequenzen, so wer-

den diese nicht mehr für die Verbreitung von Radioprogrammen vergeben.

4 Versorgungsgebiete für die Verbreitung im UKW-Band

Konzessionen für die Verbreitung im UKW-Band werden an Radioveranstalter mit Leistungsauftrag in folgenden Versorgungsgebieten erteilt: …

6. Region Arc Jurassien

Auflage der Veranstalter wird konzessionsrechtlich verpflichtet, täglich für die drei Regionen Kanton Neuenburg, Kanton Jura sowie die Bezirke im Kanton Bern Informationsleis- tungen zu erbringen, die sich auf die politischen, wirt- schaftlichen und kulturellen Besonderheiten dieser Teilgebiete beziehen. …

29. Region Ostschweiz West

Auflage der Veranstalter wird konzessionsrechtlich verpflichtet, täglich für die bedienten Regionen in den Kantonen Zürich/Schaffhausen, Thurgau sowie St. Gallen Informa- tionsleistungen zu erbringen, die sich auf die politischen,

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wirtschaftlichen und kulturellen Besonderheiten dieser Teilgebiete beziehen. …

30. Region Ostschweiz Ost

Auflage der Veranstalter wird konzessionsrechtlich verpflichtet, täglich für das Rheintal Informationsleistungen zu er- bringen, die sich auf die politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Besonderheiten dieses Teilgebietes beziehen. …

32. Region Südostschweiz

Auflagen a. der Veranstalter wird konzessionsrechtlich verpflich- tet, täglich für die Bezirke Maloja, Bernina und Inn Informationsleistungen zu erbringen, die sich auf die politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Beson- derheiten dieser Teilgebiete beziehen. …

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Anhang 2 (Art. 38 Bst. b)

Regionale Fernsehveranstalter mit Gebührenanteil; Versorgungsgebiete

2 Versorgungsgebiete

Konzessionen werden an Fernsehveranstalter mit Gebührenanteil in folgenden Versorgungsgebieten erteilt: …

2. Region Waadt - Freiburg

Auflagen: Der Veranstalter wird konzessionsrechtlich verpflichtet, für den Kanton Freiburg Informationsleistungen zu erbringen, die sich auf die politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Besonderheiten dieses Teilgebietes beziehen. …

10. Region Zürich-Nordschweiz

Auflagen: Der Veranstalter wird konzessionsrechtlich verpflichtet, für die Kantone Schaffhausen und Thurgau Informati- onsleistungen zu erbringen, die sich auf die politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Besonderheiten dieser Teilgebiete beziehen. …

12. Region Südostschweiz

Auflagen: Der Veranstalter wird konzessionsrechtlich verpflichtet, für den Kanton Glarus Informationsleistungen zu erbrin- gen, die sich auf die politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Besonderheiten dieses Teilgebietes beziehen. …

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