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AS 2014 3871

Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten

Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP)

Änderung vom 17. November 2014

Das Bundesamt für Gesundheit, im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt, gestützt auf Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe a der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 20051 (VBP), verordnet:

I Anhang 2 VBP wird gemäss Beilage geändert.

II Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2014 in Kraft.

17. November 2014 Bundesamt für Gesundheit: Pascal Strupler

1 SR 813.12

2014-2402 3871

Biozidprodukteverordnung AS 2014

Anhang 2 (Art. 9 Abs. 1 Bst. b)

Liste der nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 528/20122 genehmigten Wirkstoffen (Unionsliste genehmigter Wirkstoffe)

Verweis in der Klammer bei der Anhangnummer (Art. 7, 8, 9, 11, 17, 22, 31, 62, 62a und 62c)

Folgende neuen Wirkstoffe werden in Anhang 2 aufgenommen: Gebräuchliche IUPAC3-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen4 Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart

Bis-(N- Bis-(N- 981 g/kg 1. September 31. August 2025 8 Bei der Produktbewertung sind insbesondere die cyclohexyldiaze- Cyclohexyldiazeniumdi- 2015 Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im niumdioxy)- oxy)-Kupfer Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu Kupfer (Cu- EG-Nr.: k. A. berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, HDO) CAS-Nr.: 312600-89-8 bei der Risikobewertung des Wirkstoffs der EU jedoch nicht berücksichtigt wurden. Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

1. für industrielle Anwender werden sichere Betriebs-

verfahren und angemessene organisatorische Mass- nahmen festgelegt. Wenn eine Exposition auf ande- re Weise nicht auf ein vertretbares Mass reduziert

2 Siehe Fussnote zu Art. 1b Abs. 3.

3 International Union of Pure and Applied Chemistry (Internationale Union für reine und angewandte Chemie): www.iupac.org 4 Für die Umsetzung der gemeinsamen Grundsätze von Anhang VI der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Febr. 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten sind Inhalt und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte auf der folgenden Website der Kommission zu finden: http://ec.europa.eu/environment/biocides/index.htm

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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart

werden kann, werden die Produkte mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet,

2. es werden geeignete Risikominderungsmassnahmen

zum Schutz der terrestrischen Systeme getroffen. Auf Etiketten und, falls vorhanden, Sicherheitsda- tenblättern von zugelassenen Produkten wird insbe- sondere angegeben, dass die industrielle Anwen- dung in einem abgeschlossenen Bereich bzw. auf undurchlässigem, hartem Untergrund über einer Auffangwanne stattfinden muss, dass frisch behan- deltes Holz nach der Behandlung unter einer Abde- ckung und/oder auf undurchlässigem, hartem Untergrund gelagert werden muss, um direkte Ein- träge in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass etwaige Verluste bei der Anwendung des Produkts zwecks Wiederverwendung oder Beseiti- gung aufgefangen werden müssen.

Cyproconazol (2RS,3RS;2RS,3SR)-2- 940 g/kg Cyproco- 1. November 31. Oktober 2020 8 Cyproconazol gilt als zu ersetzender Stoff im Sinne des (4-chlorphenyl)-3- nazol hat zwei 2015 Artikels 10 Absatz 1 Buchstaben a und d der Verord- cyclopropyl-1-(1H- 1,2,4- Diastereomere. nung (EU) Nr. 528/20125. Bei der Produktbewertung triazol-1-yl)butan-2-ol (Diastereomer A: sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und EG-Nr.: k. A. 430-500 g/kg, Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Ver- CAS-Nr.: 94361-06-5 Diastereomer B: wendungen zu berücksichtigen, die unter ein Zulas- Cyproconazol hat zwei 470-550 g/kg). sungsgesuch fallen, bei der Risikobewertung des Diastereomere. Diastere- Wirkstoffs der EU jedoch nicht berücksichtigt werden. omer A: Enantiomerpaar, Zulassungen sind an folgende Bedingungen geknüpft: bei dem sich die 2- 1. für industrielle Anwender werden sichere Betriebs- Hydroxygruppe und das verfahren und angemessene organisatorische 3-Wasserstoffatom auf Massnahmen festgelegt. Wenn eine Exposition

5 Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

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derselben Seite befinden auf andere Weise nicht auf ein vertretbares Mass (2S, 3S und 2R, 3R). reduziert werden kann, werden die Produkte mit Diastereomer B: Enanti- geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwen- omerpaar, bei dem sich det, die 2-Hydroxygruppe und 2. Produkte dürfen nur dann für industrielle Anwen- das 3-Wasserstoffatom dungen in Form von doppelter Vakuumimprägnie- auf gegenüberliegenden rung zugelassen werden, wenn anhand von Daten Seiten befinden (2R, 3S nachgewiesen werden kann, dass das betreffende und 2S, 3R). Technisches Produkt, gegebenenfalls durch Anwendung geeig- Cyproconazol ist eine neter Risikominderungsmassnahmen, keine unan- Mischung im Verhältnis nehmbaren Risiken darstellt, von annähernd 1:1 der 3. es werden geeignete Risikominderungsmassnahmen beiden Diastereomere, die zum Schutz des Bodens und der aquatischen Sys- ebenfalls jeweils eine teme getroffen. Im Einzelnen: Mischung der Enantiome- a. auf Etiketten und, falls vorhanden, Sicherheits- re im Verhältnis von datenblättern von zugelassenen Produkten wird genau 1:1 sind. angegeben, dass die industrielle Anwendung in einem abgeschlossenen Bereich bzw. auf undurchlässigem, hartem Untergrund über einer Auffangwanne stattfinden muss, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung unter einer Abdeckung und/oder auf undurchlässigem, hartem Untergrund gelagert werden muss, um direkte Einträge in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass etwaige Verluste bei der Anwendung des Produkts zwecks Wiederver- wendung oder Beseitigung aufgefangen werden müssen, b. Produkte dürfen nur dann zur industriellen Behandlung von dem Wetter ausgesetzten Holz oder zur Behandlung von Holz, das für den Bau von Anlagen im Aussenbereich verwendet wird, zugelassen werden, wenn anhand von Daten nachgewiesen werden kann, dass das betreffen-

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de Produkt, gegebenenfalls durch Anwendung geeigneter Risikominderungsmassnahmen, kei- ne unannehmbaren Risiken darstellt.

Decansäure n-Decansäure 985 g/kg 1. September 31. August 2025 4 Bei der Produktbewertung sind insbesondere die EG-Nr.: 206-376-4 2015 Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im CAS-Nr.: 334-48-5 Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, bei der Risikobewertung des Wirkstoffs der EU jedoch nicht berücksichtigt wurden. Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Für industrielle oder gewerbliche Anwender werden sichere Betriebsverfahren und geeignete organisatori- sche Massnahmen festgelegt. Wenn eine Exposition auf andere Weise nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden kann, werden die Produkte mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet. Für Produkte, die zu Rückständen in Lebens- und Futtermitteln führen können, ist zu überprüfen, ob gemäss der FIV6 neue Höchstkonzentrationen oder gemäss der FMBV7 neue Höchstwerte festgesetzt oder bestehende geändert werden müssen, und es sind geeignete Risikominderungsmassnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die geltenden Höchstkonzent- rationen bzw. Höchstwerte nicht überschritten werden. Decansäure enthaltende Produkte dürfen nicht Materia- lien und Gegenständen im Sinne der Verordnung des EDI vom 23. November 20058 über Bedarfsgegenstän- de beigemischt werden, die dazu bestimmt sind,

6 SR 817.021.23 7 SR 916.307.1 8 SR 817.023.21

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unmittelbar oder mittelbar mit Lebensmitteln in Berüh- rung zu kommen, es sei denn, das EDI hat spezifische Grenzwerte für die Migration von Decansäure in Lebensmittel festgesetzt oder nach Massgabe der genannten Verordnung wurde festgestellt, dass der- artige Grenzwerte nicht erforderlich sind.

Decansäure n-Decansäure 985 g/kg 1. September 31. August 2025 18 Bei der Produktbewertung sind insbesondere die EG-Nr.: 206-376-4 2015 Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im CAS-Nr.: 334-48-5 Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, bei der Risikobewertung des Wirkstoffs der EU jedoch nicht berücksichtigt wurden. Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Zulassungen von Gegenständen für die nicht gewerbliche Anwendung sind an die Bedingung geknüpft, dass die Exposition der Anwender durch die Gestaltung der Verpackung so gering wie möglich gehalten wird, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für die menschliche Gesundheit durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau gesenkt werden kann. Für Produkte, die zu Rückständen in Lebens- und Futtermitteln führen können, ist zu überprüfen, ob gemäss der FIV neue Höchstkonzentrationen oder gemäss der FMBV neue Höchstwerte festgesetzt oder bestehende geändert werden müssen, und es sind geeignete Risikominde- rungsmassnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die geltenden Höchstkonzentrationen bzw. Höchst- werte nicht überschritten werden.

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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart

Decansäure n-Decansäure 985 g/kg 1. September 31. August 2025 19 Bei der Produktbewertung sind insbesondere die EG-Nr.: 206-376-4 2015 Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im CAS-Nr.: 334-48-5 Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, bei der Risikobewertung des Wirkstoffs der EU jedoch nicht berücksichtigt werden.

Ethylbutylacety- 3-(N-acetyl-N-butyl) 990 g/kg 1. November 31. Oktober 2025 19 Bei der Produktbewertung sind insbesondere die laminopropionat aminopropionsäureethyl- 2015 Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im ester Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu EG-Nr.: 257-835-0 berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, CAS-Nr.: 52304-36-6 bei der Risikobewertung des Wirkstoffs der EU jedoch nicht berücksichtigt wurden. Die Zulassung ist an folgende Bedingung geknüpft: Die Primärexposition von Menschen sollte durch Planung und Anwendung geeigneter Massnahmen zur Risikominderung mini- miert werden, einschliesslich, sofern zutreffend, Anweisungen zur Menge und Häufigkeit des Auftra- gens des Produkts auf die Haut.

Iod und Polyvi- Iod 995 g/kg Iod Bei 1. September 31. August 2025 1 Bei der Produktbewertung sind insbesondere die nylpyrrolidon- EG-Nr.: 231-442-4 Polyvinylpyrrolidon- 2015 Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Iod CAS-Nr.: 7553-56-2 Iod: Der Iod- Gehalt Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu muss eine Reinheit berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, Polyvinylpyrrolidon-Iod von 995 g/kg haben. bei der Risikobewertung des Wirkstoffs der EU jedoch EG-Nr.: k. A. nicht berücksichtigt wurden. CAS-Nr.: 25655-41-8

Iod und Polyvi- Iod 995 g/kg Iod Bei 1. September 31. August 2025 3 Bei der Produktbewertung sind insbesondere die nylpyrrolidon- EG-Nr.: 231-442-4 Polyvinylpyrrolidon- 2015 Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Iod CAS-Nr.: 7553-56-2 Iod: Der Iod- Gehalt Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu muss eine Reinheit berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, von 995 g/kg haben. bei der Risikobewertung des Wirkstoffs der EU jedoch

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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart

Polyvinylpyrrolidon-Iod nicht berücksichtigt wurden. Die Zulassung ist an EG-Nr.: k. A. folgende Bedingungen geknüpft: Für Produkte, die zu CAS-Nr.: 25655-41-8 Rückständen in Lebens- und Futtermitteln führen können, ist zu überprüfen, ob gemäss der FIV neue Höchstkonzentrationen oder gemäss der FMBV neue Höchstwerte festgesetzt oder bestehende geändert werden müssen, und es sind geeignete Risikominde- rungsmassnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die geltenden Höchstkonzentrationen bzw. Höchst- werte nicht überschritten werden.

Iod und Polyvi- Iod 995 g/kg Iod Bei 1. September 31. August 2025 4 Bei der Produktbewertung sind insbesondere die nylpyrrolidon- EG-Nr.: 231-442-4 Polyvinylpyrrolidon- 2015 Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Iod CAS-Nr.: 7553-56-2 Iod: Der Iod- Gehalt Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu muss eine Reinheit berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, Polyvinylpyrrolidon-Iod von 995 g/kg haben. bei der Risikobewertung des Wirkstoffs der EU jedoch EG-Nr.: k. A. nicht berücksichtigt wurden. CAS-Nr.: 25655-41-8 Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

1. für Produkte, die zu Rückständen in Lebens- und

Futtermitteln führen können, ist zu überprüfen, ob gemäss der FIV neue Höchstkonzentrationen oder gemäss der FMBV neue Höchstwerte festgesetzt oder bestehende geändert werden müssen, und es sind geeignete Risikominderungsmassnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die geltenden Höchstkonzentrationen bzw. Höchstwerte nicht überschritten werden,

2. Iod enthaltende Produkte dürfen nicht Materialien

und Gegenständen im Sinne der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Bedarfsgegen- stände beigemischt werden, die dazu bestimmt sind, unmittelbar oder mittelbar mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, es sei denn, das EDI hat

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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart

spezifische Grenzwerte für die Migration von Iod in Lebensmittel festgesetzt oder nach Massgabe der genannten Verordnung wurde festgestellt, dass der- artige Grenzwerte nicht erforderlich sind.

Iod und Polyvi- Iod 995 g/kg Iod Bei 1. September 31. August 2025 22 Bei der Produktbewertung sind insbesondere die nylpyrrolidon- EG-Nr.: 231-442-4 CAS- Polyvinylpyrrolidon- 2015 Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Iod Nr.: 7553-56-2 Iod: Der Iod- Gehalt Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu muss eine Reinheit berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, Polyvinylpyrrolidon-Iod von 995 g/kg haben. bei der Risikobewertung des Wirkstoffs der EU jedoch EG-Nr.: k. A. nicht berücksichtigt wurden. CAS-Nr.: 25655-41-8 Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Für gewerbliche Anwender werden sichere Betriebs- verfahren und angemessene organisatorische Mass- nahmen festgelegt. Wenn eine Exposition auf andere Weise nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden kann, werden die Produkte mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet.

Laurinsäure Dodecansäure 980 g/kg 1. November 31. Oktober 2025 19 Bei der Produktbewertung sind insbesondere die EG-Nr.: 205-582-1 2015 Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im CAS-Nr.: 143-07-7 Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, bei der Risikobewertung des Wirkstoffs der EU jedoch nicht berücksichtigt wurden.

Octansäure n-Octansäure 993 g/kg 1. September 31. August 2025 4 Bei der Produktbewertung sind insbesondere die EG-Nr.: 204-677-5 2015 Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im CAS-Nr.: 124-07-2 Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, bei der Risikobewertung des Wirkstoffs der EU jedoch nicht berücksichtigt wurden. Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft: 1. für industrielle

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oder gewerbliche Anwender werden sichere Betriebs- verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festgelegt. Wenn eine Exposition auf andere Weise nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden kann, werden die Produkte mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet,

2. für Produkte, die zu Rückständen in Lebens- und

Futtermitteln führen können, ist zu überprüfen, ob gemäss der FIV neue Höchstkonzentrationen oder gemäss der FMBV neue Höchstwerte festgesetzt oder bestehende geändert werden müssen, und es sind geeignete Risikominderungsmassnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die geltenden Höchstkonzentrationen bzw. Höchstwerte nicht überschritten werden,

3. Octansäure enthaltende Biozidprodukte dürfen

nicht Materialien und Gegenständen im Sinne der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Bedarfsgegenstände beigemischt werden, die dazu bestimmt sind, unmittelbar oder mittelbar mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, es sei denn, das EDI hat spezifische Grenzwerte für die Migration von Octansäure in Lebensmittel festge- setzt oder nach Massgabe der genannten Verord- nung wurde festgestellt, dass derartige Grenzwerte nicht erforderlich sind.

Octansäure n-Octansäure 993 g/kg 1. September 31. August 2025 18 Bei der Produktbewertung sind insbesondere die EG-Nr.: 204-677-5 2015 Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im CAS-Nr.: 124-07-2 Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, bei der Risikobewertung des Wirkstoffs der EU jedoch nicht berücksichtigt wurden.

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Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

1. Zulassungen von Produkten für die nicht gewerbli-

che Anwendung sind an die Bedingung geknüpft sind, dass die Exposition der Anwender durch die Gestaltung der Verpackung so gering wie möglich gehalten wird, sofern im Gesuch auf Produktzulas- sung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für die menschliche Gesundheit durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau gesenkt werden kann,

2. für Produkte, die zu Rückständen in Lebens- und

Futtermitteln führen können, ist zu überprüfen, ob gemäss der FIV neue Höchstkonzentrationen oder gemäss der FMBV neue Höchstwerte festgesetzt oder bestehende geändert werden müssen, und es sind geeignete Risikominderungsmassnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die geltenden Höchstkonzentrationen bzw. Höchstwerte nicht überschritten werden.

S-Methopren Isopropyl-(2E,4E,7S)-11- 950 g/kg 1. September 31. August 2025 18 Bei der Produktbewertung sind insbesondere die methoxy-3,7,11- 2015 Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im trimethyl- 2,4- Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu dodecadienoat berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, EG-Nr.: k. A. bei der Risikobewertung des Wirkstoffs der EU jedoch CAS-Nr.: 65733-16-6 nicht berücksichtigt werden. Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Bei Produkten, bei denen Rückstände in Lebens- oder Futtermitteln auftreten können, wird geprüft, ob gemäss der FIV neue Höchstkonzentrationen oder gemäss der FMBV neue Höchstwerte festgesetzt oder bestehende geändert werden müssen, und es sind geeignete Risikominderungsmassnahmen zu treffen,

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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart

um sicherzustellen, dass die geltenden Höchstkonzent- rationen bzw. Höchstwerte nicht überschritten werden.

synthetisches Siliciumdioxid 800 g/kg 1. November 31. Oktober 2025 18 Bei der Produktbewertung sind insbesondere die amorphes Silici- EG-Nr.: 231-545-4 2015 Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im umdioxid (nano) CAS-Nr.: 112926-00-8 Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu Diese Genehmigung gilt berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, für synthetisches amor- bei der Risikobewertung des Wirkstoffs der EU jedoch phes Siliciumdioxid als nicht berücksichtigt wurden. Nanomaterial in Form stabiler aggregierter Partikel mit einer Parti- kelgrösse > 1 μm mit Primärpartikeln in Nano- grösse.

Transfluthrin 2,3,5,6-Tetrafluorbenzyl 965 g/kg der 1R- 1. November 31. Oktober 2025 18 Bei der Produktbewertung sind insbesondere die (1R,3S)-3-(2,2- trans-Konfiguration 2015 Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im dichlorvinyl)- 2,2- Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu dimethylcyclopropancar- berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, boxylat oder 2,3,5,6- bei der Risikobewertung des Wirkstoffs der EU jedoch Tetrafluorbenzyl (1R)- nicht berücksichtigt wurden. Die Zulassung ist an trans-3-(2,2-dichlorvinyl)- folgende Bedingungen geknüpft: 2,2- dimethylcyclopro- In Anbetracht der Risiken für die Umweltkomparti- pancarboxylat mente Wasser, Sedimente und Böden darf Transfluth- EG-Nr.: 405-060-5 rin nur dann in Zerstäubern zur Verwendung in Innen- CAS-Nr.: 118712-89-3 räumen oder in Form von Antimückenspiralen angewendet werden, wenn im Gesuch auf Produktzu- lassung nachgewiesen werden kann, dass die Risiken auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden können.

Zineb Zinkethylenbis (Dithio- 940 g/kg 1. Januar 2016 31. Dezember 21 Bei der Produktbewertung sind insbesondere die carbamat) (Polymer) 2025 Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im

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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart

EG-Nr.: 235-180-1 Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu CAS-Nr.: 12122-67-7 berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, bei der Risikobewertung des Wirkstoffs der EU jedoch nicht berücksichtigt werden. Personen, die zinebhaltige Produkte für nichtgewerbliche Anwender auf den Markt bringen, tragen dafür Sorge, dass geeignete Schutzhandschuhe mitgeliefert werden. Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

1. für industrielle oder gewerbliche Anwender werden

sichere Betriebsverfahren und geeignete organisato- rische Massnahmen festgelegt. Wenn eine Exposi- tion auf andere Weise nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden kann, werden die Produkte mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung ver- wendet,

2. auf dem Produktetikett und, sofern vorhanden,

in der beiliegenden Gebrauchsanweisung ist anzugeben, dass Kinder fernzuhalten sind, bis die behandelten Oberflächen getrocknet sind,

3. auf dem Produktetikett und, sofern vorhanden, auf

dem beiliegenden Sicherheitsdatenblatt ist anzu- geben, dass die Anwendung sowie Wartungs- und Reparaturarbeiten in einem abgeschlossenen Bereich auf einer undurchlässigen, harten Unterlage über einer Auffangwanne oder auf einer mit einem undurchlässigen Material ausgestatteten Bodenflä- che erfolgen müssen, um Produktverluste zu ver- meiden und Emissionen in die Umwelt zu minimie- ren, und dass verschüttetes Mittel oder zinebhaltige Abfallstoffe zwecks Wiederverwendung oder Ent- sorgung zu sammeln sind,

4. für Produkte, die zu Rückständen in Lebens- und

Futtermitteln führen können, ist zu überprüfen, ob gemäss der FIV neue Höchstkonzentrationen oder

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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart

gemäss der FMBV neue Höchstwerte festgesetzt oder bestehende geändert werden müssen, und es sind geeignete Risikominderungsmassnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die geltenden Höchstkonzentrationen bzw. Höchstwerte nicht überschritten werden. Soweit eine behandelte Ware mit Zineb behandelt oder ihr absichtlich Zineb zu- gesetzt wurde und erforderlichenfalls auch, wenn es unter normalen Verwendungsbedingungen zu Hautkontakt und der Freisetzung von Zineb kom- men kann, trägt die für das Inverkehrbringen der behandelten Ware verantwortliche Person dafür Sorge, dass das Etikett Angaben über das Risiko der Hautsensibilisierung sowie die Angaben gemäss Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 enthält.

Unterhalb des Eintrags zum Wirkstoff «4,5-Dichlor-2-octyl-2H-isothiazol-3-on» wird die folgende neue Zeile eingefügt:

Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart im Biozidprodukt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird

4,5-Dichlor-2- 4,5-Dichlor-2- 950 g/kg 1. Januar 2016 31. Dezember 21 Bei der Produktbewertung sind insbesondere die octyl-2H- octylisothiazol-3(2H)-on 2025 Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im isothiazol-3-on EG-Nr.: 264-843-8 Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu CAS-Nr.: 64359-81-5 berücksichtigen, die unter einen Zulassungsgesuch fallen, bei der Risikobewertung des Wirkstoffs der EU jedoch nicht berücksichtigt wurden. Personen, die 4,5-Dichlor-2-octyl-2H-isothiazol-3-on enthaltende

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Biozidprodukteverordnung AS 2014

Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart im Biozidprodukt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird

Produkte für nichtgewerbliche Anwender auf den Markt bringen, tragen dafür Sorge, dass geeignete Schutzhandschuhe mitgeliefert werden. Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

1. für industrielle oder gewerbliche Anwender werden

sichere Betriebsverfahren und geeignete organisato- rische Massnahmen festgelegt. Wenn eine Exposi- tion auf andere Weise nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden kann, werden die Produkte mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung ver- wendet,

2. auf dem Produktetikett und, sofern vorhanden,

in der beiliegenden Gebrauchsanweisung ist anzugeben, dass Kinder fernzuhalten sind, bis die behandelten Oberflächen getrocknet sind,

3. auf dem Produktetikett und, sofern vorhanden, auf

dem beiliegenden Sicherheitsdatenblatt ist anzuge- ben, dass die Anwendung sowie Wartungs- und Reparaturarbeiten in einem abgeschlossenen Be- reich auf einer undurchlässigen, harten Unterlage über einer Auffangwanne oder auf einer mit einem undurchlässigen Material ausgestatteten Bodenflä- che erfolgen müssen, um Produktverluste zu ver- meiden und Emissionen in die Umwelt zu minimie- ren, und dass verschüttetes Mittel oder 4,5-Dichlor- 2-octyl-2H-isothiazol-3-on enthaltende Abfallstoffe zwecks Wiederverwendung oder Entsorgung zu sammeln sind,

4. für Produkte, die zu Rückständen in Lebens- und

Futtermitteln führen können, ist zu überprüfen, ob

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Biozidprodukteverordnung AS 2014

Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart im Biozidprodukt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird

gemäss der FIV neue Höchstkonzentrationen oder gemäss der FMBV neue Höchstwerte festgesetzt oder bestehende geändert werden müssen, und es sind geeignete Risikominderungsmassnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die geltenden Höchstkonzentrationen bzw. Höchstwerte nicht überschritten werden. Wenn ein Gegenstand mit einem oder mehreren 4,5-Dichlor-2-octyl-2H- isothiazol-3-on enthaltenden Biozidprodukten behandelt wurde oder ihr absichtlich ein oder meh- rere 4,5-Dichlor-2-octyl-2H-isothiazol-3-on enthal- tende Biozidprodukte zugesetzt wurden und erfor- derlichenfalls auch, wenn es unter normalen Verwendungsbedingungen des Gegenstands zu Hautkontakt und zur Freisetzung von 4,5-Dichlor- 2-octyl-2H-isothiazol-3-on kommen kann, trägt die für das Inverkehrbringen des Gegenstands verant- wortliche Person dafür Sorge, dass das Etikett Angaben über das Risiko der Hautsensibilisierung sowie die Angaben gemäss Artikel 58 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 enthält.

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Biozidprodukteverordnung AS 2014

Der Eintrag zum Wirkstoff «Phosphin freisetzendes Aluminiumphosphid» der Produktart 23 erhält die folgende neue Fassung:

Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart im Biozidprodukt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird

Phosphin freiset- Aluminiumphosphid 830 g/kg 1. Juli 2015 30. Juni 2025 20 Sonderbestimmungen für die Schweiz: Biozidprodukte zendes Alumini- EG-Nr.: 244-088-0 der Produktart 20 (Produkte gegen sonstige Wirbel- umphosphid CAS-Nr.: 20859-73-8 tiere) werden in der Schweiz gemäss Artikel 4 nicht zugelassen, ausser für Forschungs- und Entwicklungs- zwecke und in Ausnahmesituationen.

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Biozidprodukteverordnung AS 2014

Bei folgenden Wirkstoffen wird die Befristung verlängert:

Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart im Biozidprodukt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird

Difenacoum 3-(3-biphenyl-4-yl- 960 g/kg 1. April 2010 30. Juni 2018 14 Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft: 1,2,3,4-tetrahydro-1- 1. die nominale Konzentration des Wirkstoffs in den Produkten darf 75 mg/kg nicht übersteigen und nur gebrauchsfertige Produkte dürfen zugelassen wer- den,

2. Produkte müssen eine aversive Substanz und

gegebenenfalls einen Farbstoff enthalten,

3. sie dürfen nicht als Haftgift verwendet werden,

4. sowohl die Primär- als auch die Sekundärexposition

von Menschen, Nichtziel-Tieren und Umwelt sind durch Planung und Anwendung aller geeigneten und verfügbaren Massnahmen zur Risikominderung zu minimieren. Hierzu gehören insbesondere die Beschränkung auf die Anwendung durch berufs- mässige Verwender, die Festlegung einer Packungshöchstgrösse und die Verpflichtung zur Verwendung manipulationssicherer und befestig- barer Köderboxen.

Difethialon 3-[3-(4’- 976 g/kg 1. November 30. Juni 2018 14 Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft: brom[1,1’biphenyl]-4-yl)- 2009 1. die nominale Konzentration des Wirkstoffs in den 1,2,3,4-tetrahydronaphth- Produkten darf 0,0025 Gew.-% nicht übersteigen 1-yl]-4-hydroxy-2H-1- und nur gebrauchsfertige Köder sind zulässig, benzothiopyran-2-on 2. Produkte müssen eine aversive Substanz und EG-Nr.: entfällt gegebenenfalls einen Farbstoff enthalten, CAS-Nr.: 104653-34-1 3. sie dürfen nicht als Streupulver verwendet werden,

4. sowohl die Primär- als auch die Sekundärexposition

von Menschen, Nichtziel-Tieren und Umwelt sind durch Planung und Anwendung aller geeigneten

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Biozidprodukteverordnung AS 2014

Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart im Biozidprodukt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird

und verfügbaren Massnahmen zur Risikominderung zu minimieren. Hierzu gehören insbesondere die Beschränkung auf die Anwendung durch Fachper- sonal, die Festlegung einer Höchstgrösse für die Verpackung und die Verpflichtung zur Verwen- dung gesicherter Köderboxen.

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Biozidprodukteverordnung AS 2014

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