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Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz
Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG)
vom 12. November 2014
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 20111 (HFKG), verordnet:
1. Abschnitt: Zuständigkeiten
Art. 1 Zuständiges Mitglied des Bundesrates (Art. 11 Abs. 1 Bst. a, 12 Abs. 1 Bst. a, 14 Abs. 2 HFKG)
1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Eidgenössischen Departements für Wirt-
schaft, Bildung und Forschung (WBF) vertritt den Bund in der Schweizerischen Hochschulkonferenz.
2 Die Stellvertretung dieses Mitglieds des Bundesrates bestimmt sich nach der
allgemeinen Stellvertreterregelung des Bundesrates.
3 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des WBF informiert den Bundesrat vor den
Sitzungen der Plenarversammlung, wenn Geschäfte von grosser finanzpolitischer Tragweite vorliegen.
Art. 2 Zuständiges Bundesamt (Art. 14 Abs. 4 HFKG)
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) führt die Ge- schäfte der Schweizerischen Hochschulkonferenz.
SR 414.201 1 SR 414.20; AS 2014 4103
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2. Abschnitt:
Versuche mit besonderen Voraussetzungen für die Zulassung zum Fachhochschulstudium
Art. 3
1 Das WBF kann zur Bekämpfung des Fachkräftemangels in den Bereichen Mathe-
matik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT-Bereich) den Zugang zu bestimmten Fachhochschulstudiengängen mit integrierter Praxis versuchsweise auch ohne einjährige Arbeitswelterfahrung zulassen.
2 Solche Versuche sind zu befristen.
3. Abschnitt:
Anerkennung ausländischer Abschlüsse im Fachhochschulbereich
Art. 4 Eintreten (Art. 70 HFKG)
Das SBFI oder Dritte vergleichen auf Gesuch hin einen ausländischen Abschluss mit einem entsprechenden schweizerischen Fachhochschuldiplom, wenn: a. der ausländische Abschluss auf staatlichen Rechts- oder Verwaltungsvor- schriften beruht und von der zuständigen Behörde oder Institution im Her- kunftsstaat verliehen worden ist; und b. die Inhaberin oder der Inhaber des ausländischen Abschlusses Sprachkennt- nisse in einer Amtssprache des Bundes nachweist, die für die Berufsaus- übung in der Schweiz erforderlich sind.
Art. 5 Reglementierte Berufe (Art. 70 HFKG)
1 Das SBFI oder Dritte anerkennen einen ausländischen Abschluss für die Ausübung
eines reglementierten Berufs, wenn der Abschluss im Vergleich mit dem entspre- chenden schweizerischen Diplom die folgenden Voraussetzungen erfüllt: a. Die gleiche Bildungsstufe ist gegeben. b. Die Bildungsdauer ist gleich. c. Die Bildungsinhalte sind vergleichbar. d. Der ausländische Bildungsgang und die entsprechende Vorbildung umfassen praktische Qualifikationen oder es ist eine einschlägige Berufserfahrung vorhanden.
2 Berechtigt der ausländische Abschluss zwar zur Ausübung des entsprechenden
Berufs im Herkunftsstaat, sind jedoch die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht alle erfüllt, so sorgen das SBFI oder Dritte, bei Bedarf in Zusammenarbeit mit Expertin- nen und Experten, für Massnahmen zum Ausgleich der Unterschiede zwischen dem ausländischen und dem entsprechenden schweizerischen Abschluss (Ausgleichs-
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massnahmen) namentlich in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungs- lehrgangs. Käme der Ausgleich der Absolvierung eines bedeutenden Teils der schweizerischen Ausbildung gleich, so kommen Ausgleichsmassnahmen nicht in Betracht. 3 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht erfüllt, so kön- nen das SBFI oder Dritte den ausländischen Abschluss mit einem schweizerischen Abschluss gemäss dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20022 (BBG) vergleichen, selbst wenn die Berufsausübung in der Schweiz dadurch eingeschränkt wird.
4 Die Kosten für die Ausgleichsmassnahmen werden den Absolventinnen und Ab-
solventen in Rechnung gestellt.
Art. 6 Nicht reglementierte Berufe (Art. 70 HFKG)
1 Sind bei einem ausländischen Abschluss eines Berufs, dessen Ausübung nicht
reglementiert ist, die Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a und b erfüllt, so ordnen das SBFI oder Dritte den Abschluss durch eine Niveaubestätigung dem schweizerischen Bildungssystem zu. 2 Sind sämtliche Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 erfüllt, so anerkennen das SBFI oder Dritte den ausländischen Abschluss.
Art. 7 Anerkennung kroatischer Berufsqualifikationen (Art. 70 HFKG)
1 Kroatische Berufsqualifikationen von Staatsangehörigen aus EU-/EFTA-Ländern,
welche die Ausübung eines reglementierten Berufs in der Schweiz ermöglichen, werden in Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG3 in der für die Schweiz verbindli- chen Fassung gemäss Anhang III Abschnitt A Ziffer 1 des Abkommens vom 21. Juni 19994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizü- gigkeit anerkannt.
2 SR 412.10 3 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September
2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.
4 SR 0.142.112.681
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2 Für die Anerkennung im sektoriellen System der Berufsqualifikationen von Heb-
ammen und Geburtshelfern, Krankenschwestern und Krankenpflegern für allgemei- ne Pflege sowie Architektinnen und Architekten gelten die entsprechenden Bestim- mungen in Anhang III Ziffer 1 des Vertrags über den Beitritt der Republik Kroatien zur EU5 und in der Richtlinie 2013/25/EU6.
4. Abschnitt:
Ausführungsbestimmungen zu den Übergangsbestimmungen des HFKG
Art. 8 Fortgesetzte Anwendbarkeit von Bestimmungen des Universitätsförderungsgesetzes und des Fachhochschulgesetzes (Art. 80 HFKG)
Es bleiben bis zum 31. Dezember 2016 anwendbar: a. die Artikel 13–21 und 23 des Universitätsförderungsgesetzes vom 8. Okto- ber 19997 (UFG); b. die Artikel 18, 19 und 23 des Fachhochschulgesetzes vom 6. Oktober 19958 (FHSG).
Art. 9 Regelung der Überführung höherer Fachschulen in Fachhochschulen und des nachträglichen Titelerwerbs (Art. 78 Abs. 2 HFKG)
1 Das WBF regelt das Verfahren zur Überführung anerkannter höherer Fachschulen
in Fachhochschulen.
2 Es regelt die Titelführung der bisherigen Absolventinnen und Absolventen der
höheren Fachschulen nach Absatz 1. Insbesondere bestimmt es die Voraussetzungen und das Verfahren zur Umwandlung von nach bisherigem Recht verliehenen Titeln in Fachhochschultitel.
5 Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Grossherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten König- reich Grossbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der Republik Kroatien über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union, Fassung gemäss ABl. L 112 vom 24.4.2012, S. 10. 6 Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtli- nien im Bereich des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs auf- grund des Beitritts der Republik Kroatien, Fassung gemäss ABl. L 158 vom 10.06.2013, S. 368. 7 AS 2000 948, 2003 187, 2007 5779, 2012 3655 8 AS 1996 2588, 2002 953, 2005 4635
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Art. 10 Eidgenössische Anerkennung von Fachhochschuldiplomen
1 Der Bund anerkennt Bachelor-, Master- und Weiterbildungsmaster-Diplome von
Fachhochschulen, wenn das entsprechende Studium: a. vor Inkrafttreten des HFKG aufgenommen wurde; und b. spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten des HFKG abgeschlossen wurde.
2 Die Fachhochschulen können für die Diplome nach Absatz 1 folgende geschützte
Titel vergeben: a. «Bachelor of Science [Name der FH] in [Bezeichnung des Studiengangs] mit Vertiefung in [Bezeichnung der Vertiefungsrichtung]» (Abkürzung: BSc [Name der FH]); b. «Bachelor of Arts [Name der FH] in [Bezeichnung des Studiengangs] mit Vertiefung in [Bezeichnung der Vertiefungsrichtung]» (Abkürzung: BA [Name der FH]); c. «Master of Science [Name der FH] in [Bezeichnung des Studiengangs] mit Vertiefung in [Bezeichnung der Vertiefungsrichtung]» (Abkürzung: MSc [Name der FH]); d. «Master of Arts [Name der FH] in [Bezeichnung des Studiengangs] mit Ver- tiefung in [Bezeichnung der Vertiefungsrichtung]» (Abkürzung: MA [Name der FH]); e. «Master of Advanced Studies [Name der Fachhochschule] in [Bezeichnung der Richtung]» (Abkürzung: MAS [Name der FH]); f. «Executive Master of Business Administration [Name der Fachhochschule]» (Abkürzung: EMBA [Name der FH]).
Art. 11 Gesuche um Bauinvestitionsbeiträge (Art. 77 HFKG)
1 Bis zum 31. Juli 2016 eingereichte vollständige Gesuche um Bauinvestitionsbei-
träge werden beurteilt: a. bei Universitätsbauten: nach den Bestimmungen des UFG9 und der Verord- nung vom 13. März 200010 zum Universitätsförderungsgesetz (UFV); b. bei Fachhochschulbauten: nach den Bestimmungen des FHSG11 und der Fachhochschulverordnung vom 11. September 199612 (FHSV).
9 AS 2000 948, 2003 187, 2004 2013, 2007 5779, 2008 307 3437, 2011 5871, 2012 3655 10 AS 2000 958 2730, 2005 2599, 2007 5823, 2009 5555, 2012 3407 11 AS 1996 2588, 2002 953, 2005 4635, 2006 2197, 2012 3655 12 AS 1996 2598, 1998 1822, 2002 1358, 2005 4645, 2006 2639, 2007 2065, 2009 1499, 2012 3631, 2014 1875
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2 Ein Gesuch gilt als vollständig, wenn die Anforderungen nach Phase 4.32 (Bau-
projekt) gemäss SIA-Norm 10213 erfüllt sind. 3 Wurde für ein Bauvorhaben ein Beitrag zugesichert, so ist die Schlussabrechnung für das realisierte Vorhaben bis spätestens zehn Jahre nach dem Inkrafttreten des HFKG einzureichen. Wird die Schlussabrechnung nach diesem Zeitpunkt einge- reicht, so sind keine Beiträge mehr geschuldet.
Art. 12 Gesuche um Beiträge an nichtbauliche Investitionen (Art. 77 HFKG)
1 Gesuche um Beiträge an nichtbauliche Investitionen gemäss Artikel 18 Absatz 2
Buchstabe b UFG14 und dem 3. Kapitel UFV15 können bis am 31. Dezember 2015 eingereicht werden.
2 Beiträgekönnen nur ausbezahlt werden, wenn die Schlussabrechnung für die
Beschaffung der Investition bis am 30. September 2016 beim SBFI eingegangen ist.
Art. 13 Akkreditierung privater Fachhochschulen (Art. 77 HFKG) 1 Bei Entscheiden über die institutionelle Akkreditierung privater Fachhochschulen, die gestützt auf das FHSG16 ergangen sind, entscheidet das WBF darüber, ob die mit dem Entscheid verbundenen Auflagen erfüllt werden.
2 Es stützt seinen Entscheid auf die Prüfung und Empfehlung der Schweizerischen
Akkreditierungsagentur nach HFKG ohne vorgängige Beurteilung durch die Eidge- nössische Fachhochschulkommission.
3 Grundlage für die Prüfung und den Entscheid sind die FH-Akkreditierungsricht-
linien des WBF vom 4. Mai 200717.
Art. 14 Gesuche um Akkreditierung von Studiengängen von Fachhochschulen (Art. 77 HFKG)
1 Das WBF entscheidet über Gesuche um Akkreditierung von Studiengängen von
Fachhochschulen, die gestützt auf das FHSG18 eingereicht worden und zum Zeit- punkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängig sind.
13 Ordnung für Leistung und Honorare der Architektinnen und Architekten, Fassung 2003. Die Normen können kostenpflichtig bezogen werden beim Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein, www.sia.ch> Dienstleistungen > SIA-Norm. Sie können kostenlos eingesehen werden beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation, Ein- steinstrasse 2, 3003 Bern. 14 AS 2000 948 15 AS 2000 958 16 AS 1996 2588, 2002 953, 2005 4635, 2006 2197, 2012 3655
17 www.sbfi.admin.ch > Themen > Hochschulen > Fachhochschulen > Akkreditierung
18 AS 1996 2588, 2002 953, 2005 4635, 2006 2197, 2012 3655
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2 Es stützt seinen Entscheid auf die Prüfung und Empfehlung der damit betrauten
Akkreditierungsagentur ohne vorgängige Beurteilung durch die Eidgenössische Fachhochschulkommission.
3 Die Prüfung des Gesuchs und die Empfehlungen an das WBF erfolgen durch die
Akkreditierungsagentur, die das Gesuch unter bisherigem Recht als WBF-aner- kannte Agentur bearbeitet hat.
4 Grundlage für die Prüfung des Gesuchs und den Entscheid sind die FH-Akkre-
ditierungsrichtlinien des WBF vom 4. Mai 200719. 5 Die Kosten für die freiwillige Akkreditierung von Studiengängen werden durch die Fachhochschule getragen. Die zuständige Akkreditierungsagentur bestimmt die Verfahrenskosten vorgängig.
Art. 15 Gesuche um Akkreditierung von Studiengängen von universitären Hochschulen und Verfahren zur Qualitätssicherung (Art. 77 HFKG)
1 Der Schweizerische Akkreditierungsrat entscheidet über Gesuche um Akkreditie-
rung von Studiengängen universitärer Hochschulen, die zum Zeitpunkt des Inkraft- tretens dieser Verordnung hängig sind.
2 Er stützt seinen Entscheid:
a. auf die Prüfung der Gesuche durch das Organ für Akkreditierung und Quali- tätssicherung (OAQ), die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt ist; und b. auf die Prüfung und den Antrag durch die Schweizerische Akkreditierungs- agentur nach HFKG. 3 Grundlage für die Prüfung der Akkreditierungsgesuche und den Entscheid sind die Richtlinien der Schweizerischen Universitätskonferenz vom 28. Juni 200720 für die Akkreditierung im Hochschulbereich. 4 Die Verfahren zur Qualitätssicherung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind, werden von der Schweizerischen Ak- kreditierungsagentur nach HFKG übernommen und nach den Richtlinien der Schweizerischen Universitätskonferenz vom 7. Dezember 200621 für die Qualitätssi- cherung an den schweizerischen universitären Hochschulen zu Ende geführt.
5 Die Kosten für die hängigen Verfahren richten sich nach der Gebührenverordnung
des OAQ vom 14. April 201122.
Art. 16 Akkreditierung mit Auflagen (Art. 77 HFKG)
1 BeiAkkreditierungen mit Auflagen prüft das OAQ oder die Schweizerische
Akkreditierungsagentur nach HFKG, ob die Auflagen erfüllt wurden.
19 www.sbfi.admin.ch > Themen > Hochschulen > Fachhochschulen > Akkreditierung
20 AS 2007 4011 21 AS 2007 727
22 www.oaq.ch > Qualitätsprüfung > Akkreditierung > Antrag
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2 Bei Nichterfüllen der Auflagen entscheidet der Schweizerische Akkreditierungsrat auf Antrag des OAQ oder der Schweizerischen Akkreditierungsagentur nach HFKG über die Verlängerung der Fristen, die Anpassung der Auflagen oder die Aufhebung der Akkreditierung. 3 Grundlage für die Prüfung und den Entscheid sind die Richtlinien der Schweizeri- schen Universitätskonferenz vom 28. Juni 200723 für die Akkreditierung im Hoch- schulbereich.
Art. 17 Aufsicht über nach bisherigem Recht genehmigte private Fachhochschulen (Art. 77 HFKG) 1 Bis zur institutionellen Akkreditierung nach HFKG bleiben private Fachhochschu- len, die unter dem FHSG24 eine Genehmigung zur Führung einer Fachhochschule erhalten haben, unter der Aufsicht des Bundesrates.
2 Das SBFI prüft die jährlichen vom Bundesrat verlangten Berichte der privaten
Fachhochschulen und veranlasst die nötigen Massnahmen zur Sicherstellung eines geregelten Studienbetriebs.
3 Bei Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Genehmigung kann der Bundesrat
die Genehmigung befristen, mit Auflagen versehen oder entziehen.
5. Abschnitt: Gebühren
Art. 18
1 Die Gebühren für Verfügungen und für Dienstleistungen im Aufgabenbereich des
SBFI richten sich nach der Gebührenverordnung SBFI vom 16. Juni 200625.
2 Keine Gebühren werden erhoben für noch unter altem Recht eingereichte Gesuche
betreffend: a. die Prüfung der Auflagenerfüllung der Akkreditierung privater Fachhoch- schulen gemäss Artikel 13; b. die Akkreditierung von Studiengängen von Fachhochschulen gemäss Arti- kel 14, soweit diese bis Ende 2012 gestartet wurden.
23 AS 2007 4011 24 AS 1996 2588, 2002 953, 2005 4635, 2006 2197, 2012 3655 25 SR 412.109.3
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6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 19 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
1 Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 13. März 200026 zum Universitätsförderungsgesetz (UFV);
2. Fachhochschulverordnung vom 11. September 199627 (FHSV);
3. Verordnung des WBF vom 2. September 200528 über Studiengänge, Nach-
diplomstudien und Titel an Fachhochschulen;
4. Verordnung des WBF vom 4. Mai 200729 über die Anerkennung von Agen-
turen zur Prüfung und Akkreditierung von Fachhochschulen und ihren Stu- diengängen;
5. Verordnung des WBF vom 15. Mai 200230 über die Entwicklungspläne der
Fachhochschulen.
2 Die Änderung anderer Erlasse ist im Anhang geregelt.
Art. 20 Übergangsbestimmungen Es bleiben bis zum 31. Dezember 2016 anwendbar: a. die Artikel 6–52 UFV31; b. die Artikel 15, 16, 16b, 16c, 16cbis, 16d, 17–20 und 26 sowie die Übergangs- bestimmungen A und B FHSV32.
Art. 21 Inkrafttreten und Geltungsdauer
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
2 Artikel 3 gilt bis zum 31. Dezember 2019.
12. November 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
26 AS 2000 958 2730, 2005 2599, 2007 5823, 2009 5555, 2012 3407 27 AS 1996 2598, 1998 1822, 2002 1358, 2005 4645, 2006 2639, 2007 2065, 2009 1499, 2012 3631, 2014 1875 28 AS 2005 4659, 2011 289 4569, 2014 2977 29 AS 2007 2067 30 AS 2002 2066 31 AS 2000 958, 2007 5823, 2012 3407 32 AS 2002 1358, 2005 4645, 2009 1499, 2012 3631
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Anhang (Art. 19 Abs. 2)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung
vom 25. November 199833
Anhang 2 Folgende ausserparlamentarische Kommissionen werden gestrichen:
Ziff. 1.1
Zuständiges Ausserparlamentarische Kommission Departement
EDI Schweizerischer Akkreditierungsrat
Ziff. 1.3
Zuständiges Ausserparlamentarische Kommission Departement
WBF Eidgenössische Fachhochschulkommission
2. Berufsbildungsverordnung vom 19. November 200334
Gliederungstitel vor Art. 69
9. Kapitel: Anerkennung ausländischer Abschlüsse
Art. 69 Eintreten (Art. 68 BBG)
Das SBFI oder Dritte (gemäss Art. 67 BBG) vergleichen auf Gesuch hin einen ausländischen Abschluss mit einem entsprechenden schweizerischen Abschluss der Berufsbildung, wenn:
33 SR 172.010.1 34 SR 412.101
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a. der ausländische Abschluss auf staatlichen Rechts- oder Verwaltungsvor- schriften beruht und von der zuständigen Behörde oder Institution im Her- kunftsstaat verliehen worden ist; und b. die Inhaberin oder der Inhaber des ausländischen Abschlusses Sprachkennt- nisse in einer Amtssprache des Bundes nachweist, die für die Berufsaus- übung in der Schweiz erforderlich sind.
Art. 69a Reglementierte Berufe (Art. 68 BBG)
1 Das SBFI oder Dritte anerkennen einen ausländischen Abschluss für die Ausübung
eines reglementierten Berufs, wenn er im Vergleich mit dem entsprechenden schweizerischen Abschluss der Berufsbildung die folgenden Voraussetzungen erfüllt: a. Die gleiche Bildungsstufe ist gegeben. b. Die Bildungsdauer ist gleich. c. Die Bildungsinhalte sind vergleichbar. d. Der ausländische Bildungsgang umfasst neben theoretischen auch praktische Qualifikationen oder es ist eine einschlägige Berufserfahrung vorhanden.
2 Berechtigt der ausländische Abschluss zwar zur Ausübung des entsprechenden
Berufs im Herkunftsstaat, sind jedoch die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht alle erfüllt, so sorgen das SBFI oder Dritte, bei Bedarf in Zusammenarbeit mit Expertin- nen und Experten, für Massnahmen zum Ausgleich der Unterschiede zwischen dem ausländischen und dem entsprechenden schweizerischen Abschluss (Ausgleichsmas- snahmen) namentlich in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehr- gangs. Käme der Ausgleich der Absolvierung eines bedeutenden Teils der schweize- rischen Ausbildung gleich, so kommen Ausgleichsmassnahmen nicht in Betracht.
3 Die Kosten für die Ausgleichsmassnahmen werden den Absolventinnen und
Absolventen in Rechnung gestellt.
Art. 69b Nicht reglementierte Berufe (Art. 68 BBG)
1 Sind bei einem ausländischen Abschluss eines Berufs, dessen Ausübung nicht
reglementiert ist, die Voraussetzungen nach Artikel 69a Absatz 1 Buchstabe a und b erfüllt, so ordnen das SBFI oder Dritte den Abschluss durch eine Niveaubestätigung dem schweizerischen Bildungssystem zu. 2 Sind sämtliche Voraussetzungen nach Artikel 69a Absatz 1 erfüllt, so anerkennen das SBFI oder Dritte den ausländischen Abschluss.
Art. 69c Bisheriger Art. 69a
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Art. 70 Aufgehoben
3. Medizinalberufeverordnung vom 27. Juni 200735
Art. 7 Abs. 1 1 Das EDI prüft, ob die internationalen Qualitätsstandards, welche der Akkreditie- rung der anerkannten Studiengänge in Chiropraktik zugrunde liegen, den Qualitäts- anforderungen des MedBG entsprechen. Dazu vergleicht es die internationalen Qualitätsstandards mit den Standards, welche die Schweizerische Akkreditierungs- agentur nach Artikel 22 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 201136 gemäss den Vorgaben des MedBG erarbeitet hat.
Gliederungstitel vor Art. 8
2. Abschnitt:
International anerkannte Akkreditierungsinstitution für Studiengänge
Art. 8 Aufgehoben
Art. 9 Sachüberschrift Aufgehoben
Art. 11 Abs. 1
1 Das Akkreditierungsorgan gemäss Artikel 48 Absatz 2 MedBG ist die Schweizeri-
sche Akkreditierungsagentur nach Artikel 22 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 201137.
35 SR 811.112.0 36 SR 414.20 37 SR 414.20
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