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AS 2014 4545

Verordnung des EJPD über die Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen

Verordnung des EJPD über die Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen (MeAV-EJPD)

Änderung vom 19. November 2014

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartment (EJPD) verordnet:

I Die Verordnung des EJPD vom 10. September 20121 über die Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1 Bst. abis

1 In folgenden Fällen ist statt der Nettomenge folgende Menge massgebend:

abis. bei Lebensmitteln, die im Offenverkauf angeboten werden und produk- tionsbedingt Bestandteile wie Wurstklammern oder Spiesse umfassen, die nicht essbar sind und vor dem Abwägen nicht ohne Beeinträchtigung der Lebensmittel entfernt werden können: das Nettogewicht zusammen mit dem Gewicht dieser Bestandteile;

Art. 2 Bst. d Folgende Waren dürfen im Offenverkauf nach Stückzahl angeboten werden: d. Würste bis zu einem Gewicht von 200 g;

Art. 5 Abs. 2 Bst. a und abis 2 Als Nennfüllmenge darf die Stückzahl bei folgenden Lebensmitteln nach Artikel 3 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 19922 angebracht werden: a. Früchten und Gemüsen nach Anhang 2, sofern die Fertigpackung höchstens drei Stück enthält; abis. bisheriger Bst. a