AS 2014 953
Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung
Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
Änderung vom 16. April 2014
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 22. Oktober 20081 über die Einreise und die Visumerteilung wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 1 und 4 Bst. a 1 Staatsangehörige von Staaten, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/20012 aufgeführt sind, unterstehen für die Einreise im Hinblick auf Aufenthalte von höchs- tens 90 Tagen der Visumpflicht. 4 In Abweichung von Absatz 3 gelten bei Aufenthalten mit Erwerbstätigkeit folgen- de Regelungen: a. Staatsangehörige folgender Staaten unterstehen ab dem ersten Tag der Erwerbstätigkeit der Visumpflicht: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Mazedonien, Moldau, Montenegro, Serbien und Taiwan;
II Diese Verordnung tritt am 28. April 2014 in Kraft3.
16. April 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
1 SR 142.204 2 Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 259/2014, ABl. L 105 vom 8.4.2014, S. 9. 3 Diese Verordnung wurde am 22. April 2014 vorerst im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG, SR 170.512).
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Einreise und die Visumerteilung. V AS 2014
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