Lexipedia

AS 2014 979

Zollverordnung

Zollverordnung (ZV)

Änderung vom 2. April 2014

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Zollverordnung vom 1. November 20061 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «Tabakwaren» ersetzt durch «Tabakfabrikate».

Art. 65 Freimengen

1 Zusätzlich zu den zollfreien Waren nach den Artikeln 63 und 64 sind Waren des

Reiseverkehrs zollfrei.

2 Die folgenden Waren sind nur bis zu den nachstehend definierten Höchstmengen

zollfrei: a. Fleisch und Fleischzubereitungen, mit Ausnahme von Wild: 1 kg b. Butter und Rahm: 1 l/kg c. Öle, Fette, Margarine zu Speisezwecken: 5 l/kg d. alkoholische Getränke:

1. mit einem Alkoholgehalt bis 18 % Vol. 5 l, und

2. mit einem Alkoholgehalt von über 18 % Vol. 1l

e. Tabakfabrikate:

1. Zigaretten/Zigarren 250 Stück, oder

2. andere Tabakfabrikate 250 Gramm, oder

3. eine anteilmässige Auswahl dieser Erzeugnisse

f. Treibstoffe, die nach Artikel 34 Absatz 2 der Mineral- ölsteuerverordnung vom 20. November 19962 im Reservekanister eines Fahrzeugs eingeführt werden 25 l

2014-0087 979

Zollverordnung AS 2014

Art. 66 Gewährung der Freimengen

1 Die Freimengen nach Artikel 65 Absatz 2 Buchstaben a–e werden nur für Waren

des Reiseverkehrs gewährt, die die reisende Person zu ihrem privaten Gebrauch oder zum Verschenken einführt.

2 Die Freimengen nach den Artikeln 64 und 65 Absatz 2 Buchstaben a–e werden der

gleichen Person nur einmal täglich gewährt.

3 Die Freimengen nach Artikel 65 Absatz 2 Buchstaben d und e werden nur Perso-

nen gewährt, die mindestens 17 Jahre alt sind.

4 Die Freimenge nach Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe f wird pro Fahrzeug gewährt.

Art. 67 Aufgehoben

Art. 68 Abs. 1

1 Sind bei Waren nach den Artikeln 63–65 die Voraussetzungen für die Zollbefrei-

ung nicht erfüllt, so sind sie nach Pauschalansätzen zollpflichtig.

II Die Änderung eines anderen Erlasses wird im Anhang geregelt.

III Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.

2. April 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

980

Zollverordnung AS 2014

Anhang (Ziffer II)

Änderung eines anderen Erlasses

Die Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 20113 wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken: In Anhang 1 Ziffern 3, 4, 8–13, 15 und 19 werden die Ausdrücke «in Artikel 47 und in Anhang 5» und «in Artikel 45 und 47 sowie in Anhang 5» ersetzt durch «in Artikel 47».

Art. 45 Ausnahmen im Reiseverkehr Waren des Reiseverkehrs nach Artikel 16 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März

20054 können ohne GEB eingeführt werden.

Art. 47 Ausnahmen im Reiseverkehr

1 Landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Zollkontingent nach Anhang 3 können ohne

GEB eingeführt werden, wenn es sich um Waren des Reiseverkehrs nach Artikel 16 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 20055 handelt. 2 Die Einfuhren nach Absatz 1 werden nicht an die zu verteilende Zollkontingents- menge angerechnet.

Art. 48 Aufgehoben

Anhang 5 Aufgehoben

3 SR 916.01 4 SR 631.0 5 SR 631.0

981

Zollverordnung AS 2014

982

Zollverordnung (ZV) | Lexipedia | Lexipedia