AS 2015 1849
Verordnung über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands
Verordnung über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands
vom 12. Juni 2015
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Ausländergesetz vom 16. Dezember 20051 (AuG) sowie auf die Artikel 17 Absatz 6, 112b Absatz 2 und 119 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19982 (AsylG), verordnet:
I Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 24. Oktober 20073 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
Art. 1 Abs. 1 und 3
1 Diese
Verordnung gilt, soweit die Schengen- und die Dublin-Assoziierungs- abkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten.
3 Die Dublin-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 4 aufgeführt.
Art. 82a Bekanntgabe von Daten an einen Dublin-Staat
1 Das SEM übermittelt im Rahmen der Anwendung der Dublin-Assoziierungs-
abkommen4 vor der Überstellung einer ausländischen Person in den zuständigen Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist (Dublin- Staat), die folgenden Daten: a. die Personendaten gemäss Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1560/20035; und
4 Die Dublin-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 4 aufgeführt.
5 Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. Sept. 2003 mit Durchführungs- bestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014, ABl. L 39 vom 8.2.2014, S. 1.
2015-1122 1849
Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen AS 2015
b. die Informationen über den körperlichen und geistigen Gesundheitszustand der betroffenen Person gemäss Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003, wenn diese Informationen für die medizinische Versorgung oder Behandlung erforderlich sind
2 Die Informationen gemäss Absatz 1 Buchstabe b dürfen nur zwischen Angehö-
rigen der Gesundheitsberufe oder Personen, die einem entsprechenden Berufsge- heimnis unterliegen, und nur mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Per- son oder ihres Vertreters oder ihrer Vertreterin übermittelt werden. Ist die betroffene Person aus physischen oder rechtlichen Gründen ausserstande, ihre Einwilligung zu geben, so können Informationen ausnahmsweise auch ohne ausdrückliche Einwilli- gung übermittelt werden, wenn es der Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer Drittperson erfordert. 3 Das Verfahren der Datenübermittlung richtet sich nach den Artikeln 31 und 32 der Verordnung (EU) Nr. 604/20136 und nach den Artikeln 8 Absatz 3 und 15a der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003.
Art. 83a Anerkennung von ausländischen Wegweisungsverfügungen
1 Ausländerinnen und Ausländer können von den kantonalen Ausländerbehörden
nach den Voraussetzungen der Richtlinie 2001/40/EG7 in ihren Heimat- oder Her- kunftsstaat ausgeschafft werden, wenn ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid eines Staats, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen8 gebunden ist, feststellt, dass die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 des Schengener Grenzkodex9 nicht erfüllt sind.
2 Die Kantone prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat weiterhin zulässig, zumutbar und möglich ist, und erlassen eine Verfü- gung.
6 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31. 7 Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen, Fassung gemäss ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 34.
8 Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 3 aufgeführt.
9 Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1051/2013, ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 1.
Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen AS 2015
3 Die Kosten für den Wegweisungsvollzug werden nach Artikel 7 der Richtlinie
2001/40/EG und nach der Entscheidung 2004/191/EG10 zurückerstattet. Das SEM ist die Kontaktstelle im Sinne dieser Entscheidung.
Art. 87 Abs. 4
4 Das Gesichtsbild und die zwei Fingerabdrücke nach Artikel 71c zur Ausstellung
eines Ausländerausweises werden nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/200211 verwendet. Der Zugriff auf diese Daten ist in Anhang 1 der ZEMIS-Verordnung geregelt.
Gliederungstitel vor Art. 87a 10a. Kapitel: Eurodac
Art. 87a Fingerabdruckspezialistinnen und -spezialisten
1 Bei Eurodac-Abfragen nach Artikel 111i Absatz 6 AuG werden für die Überprü-
fung der Fingerabdrücke Fingerabdruckspezialistinnen und -spezialisten der AFIS/DNA-Services des Bundesamtes für Polizei nach Artikel 102ater AsylG einge- setzt.
2 Das Verfahren richtet sich nach Artikel 11 der Asylverordnung 3 vom 11. August
199912 (AsylV 3). Die Spezialistin oder der Spezialist übermittelt das Ergebnis der Überprüfung an das SEM sowie an die Stellen, die den Abgleich im Eurodac vorge- nommen haben (Grenzwachtkorps, kantonale und kommunale Polizeibehörden).
Art. 87b Recht auf Auskunft und Recht auf Berichtigung oder Löschung von Daten im Eurodac Das Verfahren zur Ausübung des Rechts auf Auskunft und des Rechts auf Berichti- gung oder Löschung von Daten im Eurodac richtet sich nach Artikel 11a AsylV 313.
Art. 87c Haftung in Zusammenhang mit dem Betrieb des Eurodac Die Haftung für Schäden im Zusammenhang mit dem Betrieb des Eurodac richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195814, insbesondere nach dessen Artikeln 19a–19c, die sinngemäss anwendbar sind.
10 Entscheidung 2004/191/EG des Rates vom 23. Februar 2004 zur Festlegung der Kriterien und praktischen Einzelheiten zum Ausgleich finanzieller Ungleichgewichte aufgrund der Anwendung der Richtlinie 2001/40/EG über die gegenseitige Anerkennung von Entschei- dungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen, Fassung gemäss ABl. L 60 vom 27.2.2004, S. 55.
11 Siehe Fussnote zu Art. 71c.
12 SR 142.314 13 SR 142.314 14 SR 170.32
Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen AS 2015
Art. 87d Aufsicht über die Bearbeitung von Daten im Eurodac und Datensicherheit Die Artikel 11c und 12 AsylV 315 gelten sinngemäss für die Aufsicht über die Bear- beitung von Daten im Eurodac und für die Datensicherheit.
Art. 88a Spezielle Situation von unbegleiteten Minderjährigen
1 In Wegweisungsverfahren kann mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden
abgeklärt werden, ob die Altersangabe der betroffenen Person dem tatsächlichen Alter entspricht.
2 Kann für unbegleitete Minderjährige nicht sofort eine Beistand- oder Vormund-
schaft eingesetzt werden, so bestimmt die zuständige kantonale Behörde für die Dauer des Wegweisungsverfahrens, längstens aber bis zur Ernennung eines Beistan- des, einer Beiständin, eines Vormundes oder einer Vormundin oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit, unverzüglich eine Vertrauensperson nach Artikel 64 Absatz 4
3 Die Vertrauensperson muss über Kenntnisse des Ausländerrechts und des Rechts
betreffend das Dublin-Verfahren verfügen. Sie begleitet und unterstützt die unbe- gleitete minderjährige Person im Wegweisungsverfahren unter Einschluss von Verfahren zur Anordnung von Zwangsmassnahmen nach den Artikeln 73–81 AuG.
4 Sie erfüllt namentlich folgende Aufgaben:
a. Beratung im Rahmen des Wegweisungsverfahrens und des Verfahrens zur Anordnung von Zwangsmassnahmen; b. Unterstützung bei der Nennung und Beschaffung von Beweismitteln; c. Beistand insbesondere im Verkehr mit Behörden sowie mit Einrichtungen des Gesundheitswesens.
5 Die zuständige kantonale Behörde teilt den weiteren am Verfahren beteiligten
kantonalen und eidgenössischen Behörden sowie der minderjährigen Person unver- züglich mit, wenn eine Vertrauensperson bestimmt worden ist oder wenn vormund- schaftliche Massnahmen angeordnet worden sind.
6 Personen, die minderjährige Personen anhören, tragen den besonderen Aspekten
der Minderjährigkeit Rechnung.
15 SR 142.314
Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen AS 2015
Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 4 gemäss Beilage 1.
2. Verordnung vom 22. Oktober 200816 über die Einreise
und die Visumerteilung
3 Die Verpflichtung wird wirksam mit dem Datum der Einreise in den Schengen-
Raum und endet zwölf Monate nach diesem Datum. 3bis Aufgehoben
3. Asylverordnung 1 vom 11. August 199917
Art. 1a Einleitungssatz und Bst. e In dieser Verordnung gelten als: e. Familie: Ehegatten und deren minderjährige Kinder; den Ehegatten gleich- gestellt sind die eingetragenen Partnerinnen und Partner und die in dauern- der eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen; im Dublin- Verfahren richten sich die Begriffe Familienangehörige und Verwandte nach der Verordnung (EU) Nr. 604/201318.
Art. 7 Sachüberschrift sowie Abs. 2bis und 3 Spezielle Situation von Minderjährigen im Asylverfahren (Art. 17 Abs. 2, 3 und 6 AsylG) 2bis Die Tätigkeit der Vertrauensperson beginnt mit der Kurzbefragung nach Arti- kel 26 Absatz 2 AsylG und dauert bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Asyl- gesuch. In Dublin-Verfahren dauert die Tätigkeit bis zur Überstellung der minder- jährigen Person in den zuständigen Dublin-Staat und erstreckt sich auch auf Verfahren nach den Artikeln 76a und 80a des Ausländergesetzes vom 16. Dezember
200619 (AuG).
3 Die Vertrauensperson muss über Kenntnisse des Asylrechts und des Rechts betref- fend das Dublin-Verfahren verfügen. Sie begleitet und unterstützt die unbegleitete minderjährige Person im Asyl- oder im Dublin-Verfahren und erfüllt namentlich folgende Aufgaben:
16 SR 142.204 17 SR 142.311 18 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31. 19 SR 142.20
Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen AS 2015
a. Beratung vor und während den Befragungen; b. Unterstützung bei der Nennung und Beschaffung von Beweismitteln; c. Beistand insbesondere im Verkehr mit Behörden sowie mit Einrichtungen des Gesundheitswesens.
2 Das SEM kann die Einreise auch bewilligen, wenn:
b. die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens aufgrund der Verord- nung (EU) Nr. 604/201320 zuständig ist und die asylsuchende Person nicht direkt aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat an die Schweizer Grenze gelangt ist, aber glaubhaft macht, dass sie diesen Staat aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 AsylG verlassen hat und ohne Verzug an die Schweizer Grenze gelangt ist.
3 Das SEM kann eine Einreise aus humanitären Gründen bewilligen; dies gilt auch
dann, wenn die Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht feststeht.
4 Das SEM informiert die für die Anordnung einer Ein- oder Ausgrenzung nach
Artikel 74 AuG21 zuständige kantonale Behörde unverzüglich über die Gründe der Zuweisung in ein besonderes Zentrum.
1 Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den
Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201322 geregelt sind.
4 Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person
durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200323.
Art. 29b Wiederaufnahme des Asylverfahrens aufgrund der Zuständigkeit nach Dublin (Art. 35a AsylG)
1 Die Wiederaufnahme des Asylverfahrens ist in einer Zwischenverfügung festzu-
stellen.
20 Siehe Fussnote zu Art. 1a Bst. e.
21 SR 142.20
22 Siehe Fussnote zu Art. 1a Bst. e.
23 Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. Sept. 2003 mit Durch-
führungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 118/2014, ABl. L 39 vom 8.2.2014, S. 1.
Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen AS 2015
2 Wurde eine asylsuchende Person bei einem früheren Asylverfahren bereits einem
Kanton zugewiesen, so bleibt dieser bei einer Wiederaufnahme des Asylverfahrens weiterhin zuständig.
Art. 29c Anerkennung von Asyl- und Wegweisungsentscheiden (Art. 31a Abs. 1 Bst. f und Art. 31b AsylG)
1 Das SEM kann einen Nichteintretensentscheid nach Artikel 31a Absatz 1 Buchsta-
be f AsylG aufgrund eines vom zuständigen Dublin-Staat erlassenen Asyl- und Wegweisungsentscheids erlassen, wenn: a. der Asyl- und Wegweisungsentscheid feststellt, dass die Voraussetzungen für die Schutzgewährung nicht erfüllt sind; oder b. es sich um einen Nichteintretensentscheid handelt aufgrund eines Folgean- trags, der kein neues Element enthält.
2 Die Kosten für den Wegweisungsvollzug werden nach Artikel 7 der Richtlinie
2001/40/EG24 und nach der Entscheidung 2004/191/EG25 zurückerstattet. Das SEM ist die Kontaktstelle im Sinne dieser Entscheidung.
Art. 46 Abs. 1 Schutzbedürftige mit einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 33 AuG26 erhalten einen auf höchstens ein Jahr befristeten Ausweis B. Der Aufenthaltskanton verlän- gert ihn unter Vorbehalt von Absatz 2 in der Regel um jeweils höchstens ein Jahr.
4. Asylverordnung 3 vom 11. August 199927
Art. 6b Bekanntgabe von Daten an einen Dublin-Staat
1 Das SEM hat im Rahmen der Anwendung der Dublin-Assoziierungsabkommen28
vor der Überstellung einer asylsuchenden Person in den zuständigen Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist (Dublin-Staat), die folgen- den Daten zu übermitteln:
24 Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen, Fassung gemäss ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 34. 25 Entscheidung 2004/191/EG des Rates vom 23. Februar 2004 zur Festlegung der Kriterien und praktischen Einzelheiten zum Ausgleich finanzieller Ungleichgewichte aufgrund der Anwendung der Richtlinie 2001/40/EG über die gegenseitige Anerkennung von Entschei- dungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen, Fassung gemäss ABl. L 60 vom 27.2.2004, S. 55. 26 SR 142.20 27 SR 142.314
28 Die Dublin-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 4 aufgeführt.
Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen AS 2015
a. die Personendaten gemäss Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1560/ 200329; und b. die Informationen über den körperlichen und geistigen Gesundheitszustand der betroffenen Person gemäss Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1560/ 2003, wenn diese Informationen für die medizinische Versorgung oder Behandlung erforderlich sind.
2 Die Informationen gemäss Absatz 1 Buchstabe b dürfen nur zwischen Angehöri-
gen der Gesundheitsberufe oder Personen, die einem entsprechenden Berufsgeheim- nis unterliegen, und nur mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person oder ihres Vertreters oder ihrer Vertreterin übermittelt werden. Ist die betroffene Person aus physischen oder rechtlichen Gründen ausserstande, ihre Einwilligung zu geben, so können Informationen ausnahmsweise auch ohne ausdrückliche Einwilli- gung übermittelt werden, wenn es der Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer Drittperson erfordert. 3 Das Verfahren der Datenübermittlung richtet sich nach den Artikeln 31 und 32 der Verordnung (EU) Nr. 604/201330 und nach den Artikeln 8 Absatz 3 und 15a der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003.
Art. 11 Fingerabdruckspezialistinnen und -spezialisten (Art. 102ater AsylG)
1 Für die Überprüfung von Treffern bei Eurodac-Abfragen werden Fingerabdruck-
spezialinnen und -spezialisten der AFIS/DNA-Services des Bundesamtes für Polizei (fedpol) eingesetzt.
2 Bei Treffern macht das SEM den AFIS/DNA-Services die Resultate der Eurodac-
Abfragen zugänglich. Die Spezialistinnen und -spezialisten nehmen die Überprüfung so rasch wie möglich vor und übermitteln das Resultat der Überprüfung unverzüg- lich dem SEM. 3 Ergibt die Überprüfung, dass die Fingerabdrücke nicht übereinstimmen, so löscht das SEM unverzüglich das Resultat der Abfrage.
4 Das SEM informiert die Europäische Kommission und die Agentur EU-LISA so
bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen, über die Nicht- Übereinstimmung der Fingerabdrücke.
5 Die AFIS/DNA-Services müssen die Fingerabdrücke ebenfalls überprüfen, wenn:
29 Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. Sept. 2003 mit Durchführungs- bestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 118/2014, ABl. L 39 vom 8.2.2014, S. 1. 30 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31.
Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen AS 2015
a. nach der Gewährung internationalen Schutzes durch einen Dublin-Staat und die entsprechende Markierung der Daten im Eurodac das SEM informiert wird, dass es die Daten dieser Person bereits erfasst hat und die Fingerab- drücke vom Zentralsystem zur Markierung erhält; oder b. bei der vorzeitigen Löschung der Daten einer Person im Eurodac das SEM informiert wird, dass es die Daten dieser Person bereits erfasst hat und die Fingerabdrücke der Zentraleinheit zur Löschung erhält.
Art. 11a Recht auf Auskunft und Recht auf Berichtigung oder Löschung von Daten im Eurodac
1 Macht eine Person ihr Recht auf Auskunft oder ihr Recht auf Berichtigung oder
Löschung von Daten im Eurodac geltend, so muss sie die zu ihrer Identifizierung erforderlichen Angaben einschliesslich der Fingerabdrücke und ein schriftliches Gesuch beim SEM einreichen.
2 Das SEM bearbeitet Auskunftsgesuche im Einvernehmen mit der Behörde, die die
Daten erfasst hat, oder mit dem Staat, der die Daten an die Zentraleinheit übermittelt hat.
3 Es registriert die Auskunftsgesuche und übermittelt sie an den Eidgenössischen
Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB). Es informiert diesen dar- über, wie es die Gesuche behandelt hat.
4 Macht eine Person ihr Recht auf Berichtigung oder Löschung von Daten im Euro-
dac geltend, die nicht von schweizerischen Behörden erfasst wurden, so nimmt das SEM mit den Staaten, die die Daten erfasst haben, innert einer angemessenen Frist Kontakt auf und übermittelt ihnen das Gesuch. Das SEM unterrichtet die betroffene Person über die Übermittlung des Gesuchs.
5 Das SEM bearbeitet Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsgesuche unverzüg-
lich. 6 Es bestätigt der betroffenen Person unverzüglich schriftlich, dass es die Daten berichtigt oder gelöscht hat. Ist es nicht bereit, die Daten zu berichtigen oder zu löschen, so gibt es die Gründe dafür an. 7 Die zur Identifizierung erforderlichen Angaben einschliesslich der Fingerabdrücke gemäss Absatz 1 werden nach der Bearbeitung des Gesuchs unverzüglich gelöscht.
Art. 11b Haftung in Zusammenhang mit dem Betrieb des Eurodac Die Haftung für Schäden im Zusammenhang mit dem Betrieb des Eurodac richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195831, insbesondere nach dessen Artikeln 19a–19c, die sinngemäss anwendbar sind.
31 SR 170.32
Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen AS 2015
Art. 11c Aufsicht über die Bearbeitung von Daten im Eurodac
1 Der EDÖB arbeitet bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben mit dem Europäischen
Datenschutzbeauftragten zusammen; für diesen ist er nationale Ansprechstelle.
2 Der EDÖB ist die nationale Behörde nach den Artikeln 29 Absätze 11–13 und 30
der Verordnung (EU) Nr. 603/201332. Er ist für die Wahrnehmung der in diesen Artikeln festgelegten Aufgaben verantwortlich.
Art. 12 Datensicherheit Die Datensicherheit richtet sich nach: a. der Verordnung vom 14. Juni 199333 zum Bundesgesetz über den Daten- schutz; b. dem Kapitel über die Informatiksicherheit in der Bundesinformatikverord- nung vom 9. Dezember 201134; c. den Weisungen des Bundesrates vom 14. August 201335 über die IKT- Sicherheit in der Bundesverwaltung.
Anhang 5 dieser Verordnung wird gemäss Beilage 2 geändert.
5. Testphasenverordnung vom 4. September 201336
Art. 5 Vertrauensperson für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (abweichend von Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG)
1 Solange sich unbegleitete minderjährige Asylsuchende in einem Zentrum des
Bundes aufhalten, erfüllt die Rechtsvertretung gemäss Artikel 25 auch die Aufgaben einer Vertrauensperson.
32 Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über die Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaa- ten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verord- nung (EU) Nr. 1077/2011 zur Einreichung einer Europäischen Agentur für das Betriebs- management von IT-Grosssystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1. 33 SR 235.11 34 SR 172.010.58 35 Diese Weisungen sind im Internet auf den Seiten des Informatiksteuerorgans des Bundes (ISB) abrufbar: www.isb.admin.ch > Themen > Sicherheit > Sicherheitsgrundlagen > Weisungen Informatiksicherheit. 36 SR 142.318.1
Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen AS 2015
2 Sobald die unbegleitete minderjährige Person nach einer Zuweisung in den Kanton gemäss Artikel 19 oder 21 Absatz 2 das Zentrum des Bundes verlassen hat, beginnt die Tätigkeit der Vertrauensperson nach Artikel 7 Absatz 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 199937 (AsylV 1). 3 Die Tätigkeit der Vertrauensperson dauert im Dublin-Verfahren bis zur Überstel- lung in den zuständigen Dublin-Staat und im beschleunigten Verfahren bis zum Vollzug der Wegweisung.
Art. 9 Abs. 6 6 Die Höchstdauer des Aufenthaltes in den Zentren des Bundes beträgt 140 Tage. Sie kann angemessen verlängert werden, wenn dies den raschen Abschluss des Asylver- fahrens oder den raschen Vollzug der Wegweisung befördert.
Art. 11 Abs. 6
6 Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung für Zentren des Bundes sowie
Artikel 16b AsylV 138 gelten sinngemäss auch für kantonale oder kommunale Zen- tren.
Art. 16 Abs. 4 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Art. 18 Abs. 3 3 Nichteintretensentscheide im Dublin-Verfahren sind innerhalb von höchstens drei Arbeitstagen zu eröffnen, nachdem der angefragte Dublin-Staat nach den Arti- keln 22 und 25 der Verordnung (EU) Nr. 604/201339 dem Ersuchen um Überstellung zugestimmt hat.
Art. 21. Abs 2
2 Personen, bei denen in der Testphase der Vollzug der Wegweisung angeordnet
wurde, werden dem Standortkanton des Zentrums des Bundes zugewiesen. Dem Standortkanton werden diese Personen an seinen Anteil gemäss dem Verteilschlüs- sel nach Artikel 21 Absatz 1 AsylV 1 angerechnet.
37 SR 142.311 38 SR 142.311 39 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31.
Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen AS 2015
Art. 39 Sachüberschrift sowie Abs. 3 Haftanordnung (abweichend von Art. 80 Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Art. 80a Abs. 1 Bst. a AuG) 3 Für Personen, die sich in Zentren des Bundes aufhalten, ist für die Anordnung der Haft im Dublin-Verfahren (Art. 76a AuG) der Standortkanton zuständig.
6. ZEMIS-Verordnung vom 12. April 200640
Anhang 1 dieser Verordnung wird gemäss Beilage 3 geändert.
II
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. Juli 2015 in
Kraft.
2 Die Artikel 11–12 der Asylverordnung 341 (Ziff. I.4) und die Artikel 87a–87d
sowie Artikel 88a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätig- keit42 (Ziff I.1 treten am 20. Juli 2015 in Kraft.
3 Anhang 5 der Asylverordnung 3 (Ziff. I.4) und Anhang 1 der ZEMIS-Ver-
ordnung43 (Ziff. I.6) treten am 1. Oktober 2015 in Kraft.
40 SR 142.513 41 SR 142.314 42 SR 142.201 43 SR 142.513
Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen AS 2015
Beilage 1 (Ziff. I.1
Anhang 4 (Art. 1 Abs. 3)
Dublin-Assoziierungsabkommen
Die Dublin-Assoziierungsabkommen umfassen: a. Abkommen vom 26. Oktober 200444 zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA); b. Übereinkommen vom 17. Dezember 200445 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staa- tes für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestell- ten Asylantrags; c. Protokoll vom 28. Februar 200846 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechten- stein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mit- gliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags; d. Protokoll vom 28. Februar 200847 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechten- stein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zustän- digen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags.
44 SR 0.142.392.68 45 SR 0.362.32 46 SR 0.142.393.141 47 SR 0.142.395.141
Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands. V AS 2015
Beilage 2 (Ziff. I.4)
Anhang 5
Umfang des Zugriffs und Berechtigung zur Datenbearbeitung im Informationssystem MIDES
Datenkatalog MIDES, Ziff. 1
MIDES-Datenfelder SEM SEM-Partner
I II III IV V VI VII VIII IX Flupo Sicherheit Betreuung AFIS
1. Stammdaten
Name B B A A A B A B B A A Vorname B B A A A B A B B A A Datum und Uhrzeit der Einreichung des Asylgesuchs B B A A A B A B B A A ZEMIS-Nummer A A A A A A A A A A A MIDES-Personennummer A A A A A A A A A A A Asyl-Dossiernummer A A A A A A A A A A A Asylkategorie – Status B B A A A B A B B A A Persönliche Kontrollnummer (PCN) A A A A A A A A A A A Identifikationsart B B A A A B A B A A A Dublin-Code B B A A A B A A A A A Geburtsdatum B B A A A B A B B A A Geschlecht B B A A A B A B B A A Nationalität B B A A A B A B B A A Sprache B B A A A B A B B A A Zweite Sprache B B A A A B A B B A A Zivilstand B B A A A B A B B A A
Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands. V AS 2015
MIDES-Datenfelder SEM SEM-Partner
I II III IV V VI VII VIII IX Flupo Sicherheit Betreuung AFIS Rechtsvertreter/in B B A A A A A A A A A Vertrauensperson B B A A A A A A A A A Personenart (Hauptperson/Nebenperson) B B A A A A A A B A A Beziehungsart B B A A A A A A B A A Personenstatus B B A A A A A A A A A Status der Daktyloskopierung B B A A A A A A B A B Status grenzsanitarische Massnahmen B B A A A A A A B B A
Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands. V AS 2015
Beilage 3 (Ziff. I.6)
Anhang 1 (Art. 4 Abs. 3)
Umfang des Zugriffs und Berechtigung zur Datenbearbeitung
Datenkatalog ZEMIS, Ziff. V., Ziff. 3, Bst. c.
ZEMIS-Datenfelder SEM SEM-Partner
MIGRA KAA GREPO KAPO ZstB Fedpol NDB BVGer I ZAS AV EDA BVGer II KOM BÜG EFK SOZ KSt EWK ESTV EZV BJ I II III IV V I II III IV
c. Verfahren Allgemeines: Geschäftsart B A B A A A A A A A A A A A A A A A A A A A A A Erledigungsart B A B B A A A A A A A A A A A A A A A A A A A A Datum und Uhrzeit der Gesuchs- B A B A A A A A A A A A A A A A A A A A A einreichung Stand des Verfahrens B A B A A A A A A A A A A A A A A A A A A A Namen und Adressen von Beteiligten B A B A A A A A A A A A A A A A A Zugewiesener Kanton B A B A A A A A A A A A A A A A A A Datum Geschäftseröffnung B A B A A A A A A A A A A A A A A A A A A A A A Datum Geschäftserledigung B A B B A A A A A A A A A A A A A A A A A A A A Rechtskraft B A B B A A A A A A A A A A A A A A A A A A A Fristen B A B A A A A A A A A A A A A A A A A A A Bemerkungscode B A B A A A A A
Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands. V AS 2015
ZEMIS-Datenfelder SEM SEM-Partner
MIGRA KAA GREPO KAPO ZstB Fedpol NDB BVGer I ZAS AV EDA BVGer II KOM BÜG EFK SOZ KSt EWK ESTV EZV BJ I II III IV V I II III IV Datum Beschwerdeeingang B A B A A A A A A A A A A A A A A A A A A A A und -erledigung Zuständige/r Sachbearbeiter/in A A B B A A A A A A A A A A A A A A A Fingerabdruckabnahme: Prozesskontrollnummer (PCN) B A B A A A A A A A B A A A A A Ort, Datum und Uhrzeit der Finger- B A B A A A A A A A B A A A A A abdruckabnahme
Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen AS 2015