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AS 2015 1999

Verordnung des EDI über die Fachbewilligung für die Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern

Verordnung des EDI über die Fachbewilligung für die Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern (VFB-DB)

Änderung vom 5. Juni 2015

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:

I Die Verordnung des EDI vom 28. Juni 20051 über die Fachbewilligung für die Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern wird wie folgt geändert:

Art. 5 Aufgehoben

Art. 9 Bst. c Ziff. 2 Aufgehoben

Art. 14 Aufgehoben

Anhang 1 Ziff. 3.1

3.1 Kennzeichnung Die Kennzeichnung, die Gefahrenpiktogramme, die

gefährlicher Eigen- Gefahrenklassen sowie die Bedeutung der schaften Gefahren- und Sicherheitshinweise erläutern können.

Anhang 3 Ziff. 1

1. Wer eine Bestätigung des BAG, gestützt auf die Berufserfahrung in der Schweiz

oder in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat, beantragt, muss die Anforderungen erfüllen, die in Artikel 3 der Richtlinie 74/556/EWG2 festgelegt sind.

1 SR 814.812.31 2 Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Einzelheiten der Über- gangsmassnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfas- sen, einschliesslich der Vermittlertätigkeiten, ABl. L 307 vom 18.11.1974, S. 1.

2014-2854 1999

Fachbewilligung für die Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern. AS 2015 V des EDI

II Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.

5. Juni 2015 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset

2000