AS 2015 2057
Verordnung der Bundesversammlung über Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Verordnung der Bundesversammlung über Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses
vom 19. Juni 2015
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 15. Januar 20151 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 25. Februar 20152, beschliesst:
I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Richterverordnung vom 13. Dezember 20023
Gliederungstitel vor Art. 15a 7a. Abschnitt: Entschädigung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses
1 Die Verwaltungskommission beziehungsweise die Gerichtsleitung kann einem
Richter oder einer Richterin bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Entschädi- gung im Umfang von höchstens einem Jahreslohn zusprechen, wenn der Einzelfall dies rechtfertigt. Sie berücksichtigt dabei insbesondere das Alter, die berufliche und persönliche Situation, die Dauer der Amtstätigkeit der betreffenden Person und die Umstände der Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
2 Die Ausrichtung einer Entschädigung bedarf der Zustimmung der Finanzdelega-
tion der eidgenössischen Räte.
3 Eine Entschädigung ist ausgeschlossen, wenn die betreffende Person:
a. infolge Erreichens des gesetzlichen Rücktrittsalters aus dem Amt ausschei- det; b. wegen schwerer Verletzung von Amtspflichten des Amtes enthoben oder nicht wiedergewählt worden ist; oder