AS 2015 2459
Signalisationsverordnung
Signalisationsverordnung (SSV)
Änderung vom 24. Juni 2015
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Signalisationsverordnung vom 5. September 19791 wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «Bundesamt» durch «ASTRA» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
Art. 1 Abs. 2 Bst. b
2 Es werden folgende Abkürzungen verwendet:
b. ASTRA für das Bundesamt für Strassen;
Art. 2 Abs. 1bis 1bis Die Signale und Markierungen sind in Anhang 2 festgelegt.
Art. 10 Abs. 1 und 3
1 Die Signale «Schranken» (1.15) sowie «Bahnübergang ohne Schranken» (1.16)
dienen zur Warnung vor Bahnübergängen, die nach den Artikeln 92 und 93 gekenn- zeichnet sind.
3 Aufgehoben
Art. 11 Abs. 1
1 Das Signal «Fussgängerstreifen» (1.22) kündigt Fussgängerstreifen an, die aus
einer Entfernung von 200 m nicht erkennbar sind. Es darf nur ausserorts und einzig bei Fussgängerstreifen angebracht werden, die dem anerkannten Stand der Ver- kehrssicherheit entsprechen.
Art. 14 Abs. 2 und 3 Aufgehoben
1 SR 741.21
2015-0843 2459
Signalisationsverordnung AS 2015
Art. 18 Abs 2 (betrifft nur den italienischen Text), 5 und 7
5 Wird die Einfahrt in eine Strasse durch das Signal «Einfahrt verboten» (2.02)
untersagt, so bestimmt die Behörde, dass Fahrräder und Motorfahrräder vom Verbot ausgenommen sind, wenn nicht die Platzverhältnisse oder andere Gründe dagegen sprechen. Sie kann weitere Ausnahmen vorsehen, namentlich für Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr.
7 Aufgehoben
Art. 24 Abs. 4
4 Das Signal «Kreisverkehrsplatz» (2.41.1) zeigt bei kreisförmigen Plätzen die
Richtung an, die der Verkehr im Kreis einzuhalten hat; es steht vor der Einfahrt unter dem Signal «Kein Vortritt» (3.02) und kann auf der Mittelinsel wiederholt werden. In Verbindung mit dem Signal «Kreisverkehrsplatz» zeigt das Signal «Kein Vortritt» dem Führer an, dass er den im Kreis von links herannahenden Fahrzeugen den Vortritt lassen muss.
Art. 28 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 33 Abs. 1 und 4
1 Das Signal «Radweg» (2.60) verpflichtet die Führer von Fahrrädern und Motor-
fahrrädern, den für sie gekennzeichneten Weg zu benützen. Wo der Radweg endet, kann das Signal «Ende des Radweges» (2.60.1) aufgestellt werden. Für den Vortritt sowie für die Benützung des Radwegs durch Fahrräder und Motorfahrräder mit Anhänger und durch andere Strassenbenützer gelten die Artikel 15 Absatz 3 und 40 VRV2.
4 Ist ein Weg für zwei Benützerkategorien (z.B. Fussgänger/Radfahrer, Fussgän-
ger/Reiter) bestimmt, und wird dort jeder der beiden Benützerkategorien mittels unterbrochener oder ununterbrochener Linie (Art. 74a Abs. 5) eine eigene Verkehrs- fläche zugeordnet, so werden die entsprechenden Symbole durch einen senkrechten Strich getrennt in einem Signal dargestellt (z.B. «Rad- und Fussweg mit getrennten Verkehrsflächen»; 2.63); jede Kategorie hat den ihr durch das entsprechende Symbol zugewiesenen Teil der Verkehrsfläche zu benützen. Ist ein Weg für zwei Kategorien ohne Trennung durch eine Markierung zur gemeinsamen Benützung bestimmt, so werden die entsprechenden Symbole auf einem Signal dargestellt (z.B. «Gemeinsamer Rad- und Fussweg»; 2.63.1). Rad- und Motorfahrradfahrer sowie Reiter haben auf Fussgänger Rücksicht zu nehmen und, wo die Sicherheit es erfor- dert, diese zu warnen sowie nötigenfalls anzuhalten.
2 SR 741.11
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Art. 34 Abs. 2 Einleitungssatz 2 Ist für Busse im öffentlichen Linienverkehr ein bestimmter Fahrstreifen markiert (Art. 74b), so können, soweit die gelbe Markierung auf der Fahrbahn allein nicht genügt, zusätzlich folgende Signale angebracht werden:
Art. 41 Aufgehoben
Art. 46 Abs. 3
3 Das Signal «Sackgasse» (4.09) kennzeichnet eine Strasse, die nicht durchgehend
befahrbar ist. Sofern am Ende der Strasse ein Weg für den Fuss- oder Radverkehr weiterführt, kann das Signal mit den entsprechenden Symbolen ergänzt werden («Sackgasse mit Ausnahmen»; 4.09.1).
Art. 48 Abs. 2 Einleitungsteil und Abs. 7 2 Das Signal «Parkieren mit Parkscheibe» (4.18) kennzeichnet Verkehrsflächen, auf denen die Führer von Motorwagen beim Parkieren eine Parkscheibe nach Anhang 3 Ziffer 1 verwenden müssen. Das Signal hat folgende Bedeutung: 7 Die Angabe «Zentrale Parkuhr» auf einer Zusatztafel zum Signal «Parkieren gegen Gebühr» (4.20) besagt, dass eine Parkuhr für mehrere Parkfelder steht. Wird bei solchen Parkuhren nach Einwurf der Parkgebühr ein Parkzettel ausgegeben, so muss dieser gut sichtbar hinter der Frontscheibe des Motorwagens angebracht werden.
Art. 59 Anzeige der Fahrstreifen, Freigabe des Pannenstreifens 1 Das Signal «Anzeige der Fahrstreifen» (4.77) zeigt Zahl, Verlauf und gegebenen- falls die Verminderung oder Vermehrung der Fahrstreifen an. Die Pfeile zeigen die Fahrstreifen und sind schwarz; der Grund der Tafel ist weiss. Bei kurzfristiger Signalisation kann das Symbol des Signals 4.77 auf weissem dreieckigem Faltsignal dargestellt werden. 2 Das Signal «Freigabe des Pannenstreifens» (4.77.2) zeigt an, dass der Pannenstrei- fen befahren werden darf. 3 Gilt eine Vorschrift oder die Ankündigung einer Gefahr nur für bestimmte Strei- fen, so wird das zutreffende Signal in der Mitte des Pfeils abgebildet, der den ent- sprechenden Streifen darstellt («Anzeige von Fahrstreifen mit Beschränkungen»; 4.77.1).
4 Für die Aufstellung des Signales «Anzeige der Fahrstreifen» auf Autobahnen und
Autostrassen gilt Artikel 89 Absatz 2.
Art. 62 Abs. 1
1 Die Signale «Zeltplatz» (4.79), «Wohnwagenplatz» (4.80), «Telefon» (4.81),
«Erste Hilfe» (4.82), «Tankstelle» (4.84), «Hotel-Motel» (4.85), «Restaurant»
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(4.86), «Erfrischungen» (4.87), «Informationsstelle» (4.88), «Jugendherberge» (4.89), «Radio-Verkehrsinformation» (4.90), «Gottesdienst» (4.91) und «Feuerlö- scher» (4.92) weisen auf die entsprechenden Dienstleistungen, Einrichtungen oder Gebäude hin.
Art. 65 Abs. 5 und 8
5 Um einzelne Parkfelder für gehbehinderte Personen zu reservieren, wird bei den
betreffenden Feldern dem Signal « Parkieren gestattet» (4.17) die Zusatztafel «Gehbehinderte» (5.14) beigefügt; zum Parkieren berechtigt ist dort nur, wer gehbe- hindert ist oder eine gehbehinderte Person begleitet. Die «Parkkarte für behinderte Personen» (Anhang 3 Ziff. 2) ist gut sichtbar hinter der Frontscheibe anzubringen. 8 Insbesondere zur Schulwegsicherung kann auf relativ stark befahrenen Strassen am Beginn eines schwach begangenen Trottoirs das Signal «Fussweg» (2.61) mit der Zusatztafel « gestattet» angebracht werden. Das Trottoir darf dann von Fahr- rädern und Motorfahrrädern mit einer bauartbedingen Höchstgeschwindigkeit bis
20 km/h und einer allfälligen Tretunterstützung die bis maximal 25 km/h wirkt,
mitbenützt werden. Die Führer der übrigen Motorfahrräder dürfen das Trottoir nur mit abgestelltem Motor mitbenützen. Es gelten die Bestimmungen über gemeinsame Benützung nach Artikel 33 Absatz 4. Das Ende der Berechtigung kann dadurch angezeigt werden, dass die dem Signal 2.61 beigefügte Zusatztafel « gestattet» mit drei schwarzen Diagonalstrichen von links unten nach rechts oben durchge- strichen wird.
Art. 69 Abs. 1 und 3
1 Aufgehoben
3 Zur Regelung des Verkehrs auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen, zur zeitweili- gen Sperrung einzelner Fahrstreifen oder zur zeitweiligen Freigabe des Pannenstrei- fens wird folgendes System von über der Fahrbahn angebrachten Lichtsignalen verwendet («Lichtsignal-System für die zeitweilige Regulierung von Fahrstreifen»; 2.65): a. Grüne, senkrecht nach unten gerichtete Pfeile bedeuten, dass der Verkehr auf dem betreffenden Streifen gestattet ist; sie müssen erlöschen, sobald dort rote, gekreuzte Schrägbalken oder gelb blinkende Pfeile erscheinen. b. Gelb blinkende, schräg nach unten gerichtete Pfeile bedeuten, dass der Füh- rer den betreffenden Streifen baldmöglichst in der angezeigten Richtung ver- lassen muss. c. Rote, gekreuzte Schrägbalken (rotes Kreuz) bedeuten, dass der betreffende Streifen gesperrt ist; der Führer muss den Streifen verlassen und auf einem Streifen weiterfahren, auf dem grüne Pfeile den Verkehr gestatten.
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Art. 74 Fahrstreifen
1 Fahrstreifen werden voneinander durch Sicherheits-, Leit- oder Doppellinien
(Art. 73) abgegrenzt. Für die Abgrenzung von Radstreifen und Bus-Streifen gelten die Artikel 74a und 74b.
2 Fahrstreifen für Linksabbieger, Rechtsabbieger oder Geradeausfahrer werden
durch weisse Einspurpfeile (6.06) gekennzeichnet, die nach der entsprechenden Richtung weisen. Der Führer darf Verzweigungen nur in Richtung der auf seinem Fahrstreifen angebrachten Einspurpfeile befahren. Gelbe Pfeile richten sich aus- schliesslich an die Führer von Bussen im öffentlichen Linienverkehr und erlauben ihnen, in Richtung der gelben Pfeile zu fahren. 3 Abweispfeile (weiss, schräg angeordnet; 6.07) kündigen an, dass der Fahrstreifen in der angezeigten Richtung zu verlassen ist.
4 Weisse Richtungspfeile kennzeichnen die vom Fahrzeugführer einzuschlagende
Fahrtrichtung.
Art. 74a Radstreifen und Radwege, Fuss- und Reitwege, Fahrradsymbol
1 Radstreifen werden durch eine unterbrochene oder ununterbrochene gelbe Linie
abgegrenzt (6.09). Die ununterbrochene Linie darf weder überfahren noch überquert werden. Auf Verzweigungsflächen dürfen Radstreifen nur markiert werden, wenn den einmündenden Fahrzeugen der Vortritt entzogen ist und die Fahrbahnhälften durch eine Markierung getrennt sind. 2 Das beidseitige Anbringen von Radstreifen ist ausserorts nur zulässig, wenn die Fahrbahnhälften durch eine Markierung getrennt sind.
3 Ausgeweitete Radstreifen (6.26) sind Radstreifen mit einem dazugehörenden
Aufstellbereich, die in besonderen Fällen vor Lichtsignalen markiert werden können. Im ausgeweiteten, mit dem Symbol eines Fahrrades gekennzeichneten Bereich ist es den Radfahrern bei rotem Licht erlaubt, sich in Abweichung von den Artikeln 42 Absatz 3 und 43 Absatz 1 VRV3 nebeneinander aufzustellen und anschliessend bei grünem Licht die Verzweigung zu befahren. Bei Rot müssen die andern Fahrzeug- lenker vor der ersten Haltelinie halten. Das UVEK umschreibt die Einzelheiten in Weisungen.
4 Wo ein Radweg über eine Nebenstrasse geführt wird und den Benützern des Rad-
weges entgegen Artikel 15 Absatz 3 VRV ausnahmsweise der Vortritt zustehen soll, wird die Überquerung durch unterbrochene gelbe Linien angezeigt; den Fahrzeugen auf der Nebenstrasse ist der Vortritt mit den Signalen «Stop» (3.01) oder «Kein Vortritt» (3.02) zu entziehen.
5 Zur Trennung von Rad-, Fuss- und Reitwegen, die auf gleicher Ebene verlaufen
(Art. 33), wird eine unterbrochene oder ununterbrochene gelbe Linie verwendet. Ununterbrochene Linien dürfen von Rad- und Motorfahrradfahrern oder von Reitern weder überfahren noch überquert werden.
3 SR 741.11
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6 Auf Radwegen und Radstreifen können das Symbol eines Fahrrades sowie Fahrt-
richtungs- oder Einspurpfeile in gelber Farbe aufgemalt werden.
7 Ausserhalb von Radwegen und Radstreifen ist das Symbol eines Fahrrads in fol-
genden Situationen zulässig: a. auf Bus-Streifen; b. auf Abstellplätzen für Fahrräder; c. am Fahrbahnrand vor Fussgängerinseln und vergleichbaren kürzeren Eng- stellen, wenn ein vorhandener Radstreifen unterbrochen werden muss; d. für die Kennzeichnung von Fahrradgegenverkehr in Einbahnstrassen, wenn kein Radstreifen vorhanden ist; e. auf Rechtsabbiegestreifen, auf denen die Fahrräder entgegen dem allgemei- nen Verkehr geradeaus fahren dürfen; in diesem Fall wird das Symbol mit gelben Richtungspfeilen ergänzt.
8 Auf Wegen für zwei Benützerkategorien (Art. 33 Abs. 4) können zur Verdeut-
lichung die Symbole des entsprechenden Signals in gelber Farbe aufgemalt werden.
Art. 74b Bus-Streifen Bus-Streifen, die durch ununterbrochene oder unterbrochene gelbe Linien und durch die gelbe Aufschrift «BUS» gekennzeichnet sind (6.08), dürfen nur von Bussen im öffentlichen Linienverkehr und gegebenenfalls von Strassenbahnen benützt werden; vorbehalten bleiben markierte oder signalisierte Ausnahmen. Andere Fahrzeuge dürfen Bus-Streifen nicht benützen, sie jedoch nötigenfalls (z.B. zum Abbiegen) überqueren, wenn sie durch unterbrochene gelbe Linien abgegrenzt sind.
Art. 76 Abs. 2 Bst. d
2 Führungslinien (weiss, unterbrochen; 6.16) dienen der optischen Führung des
Verkehrs wie folgt: d. sie grenzen in der Fahrbahnmitte parallel zur Fahrbahn Flächen ab, die keine Fahrstreifen darstellen.
Art. 79 Abs. 1
1 Parkfelder werden entweder ausschliesslich durch Markierungen gekennzeichnet
oder in Ergänzung zu Signalen markiert.
Art. 87 Abs. 4
4 Die Tafel «Zweiter Vorwegweiser bei Verzweigungen» nennt die nächsten Fern-
ziele erster Ordnung sowie allfällige weitere Fernziele, die auf den beiden Fahr- bahnästen liegen. Die Tafel wird nötigenfalls durch die «Einspurtafel über Fahrstrei- fen auf Autobahnen und Autostrassen» ersetzt.
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Art. 88 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 90 Abs. 2
2 Bei Anschlüssen sowie bei Zu- und Wegfahrten von Nebenanlagen werden Be-
schleunigungs- beziehungsweise Verzögerungsstreifen markiert, die von den durch- gehenden Fahrstreifen namentlich durch eine Doppellinie abgegrenzt werden.
Art. 92 Abs. 1 Bst. c Aufgehoben
Art. 93 Abs. 1, 3 und 6
1 Zur Kennzeichnung von Bahnübergängen dienen Schranken, Halbschranken,
Bedarfsschranken, Blinklichtsignale (3.20; 3.21), Andreaskreuze (3.22; 3.24), akus- tische Signale, Signale «Strassenbahn» (1.18) und Lichtsignale (Art. 68–71). Für die Ausgestaltung und Aufstellung der Signale an Bahnübergängen, ausgenommen Lichtsignale und das Signal «Strassenbahn», gilt das Eisenbahnrecht.
3 Aufgehoben
6 Aufgehoben
Art. 96 Abs. 2 Bst. c
2 Stets untersagt sind Strassenreklamen:
c. in Tunneln sowie in Unterführungen ohne Trottoirs;
Art. 101 Abs. 3bis, 7 Bst. d und 7bis 3bis Aufgehoben
7 Signale können auf einer rechteckigen weissen Tafel dargestellt werden:
d. auf Wechselsignalanlagen. 7bis Signalein lichttechnischer Ausführung können auf rechteckigen schwarzen Tafeln dargestellt werden.
Art. 107 Abs. 1, 1bis, 3 Einleitungssatz und 7
1 Die folgenden örtlichen Verkehrsanordnungen (Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG) sind von
der Behörde oder dem ASTRA zu verfügen und mit Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen: a. Anordnungen, die durch Vorschrifts- oder Vortrittssignale oder durch andere Signale mit Vorschriftscharakter angezeigt werden; b. Parkfelder, die ausschliesslich durch Markierungen gekennzeichnet werden.
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Signalisationsverordnung AS 2015
1bis Die Signale und Markierungen nach Absatz 1 dürfen erst angebracht werden, wenn die Verfügung vollstreckbar ist.
3 Die Anbringung von Markierungen, ausgenommen die Markierung von Parkfel-
dern nach Absatz 1 Buchstabe b, sowie die Anbringung folgender Signale müssen weder verfügt noch veröffentlicht werden: 7 Ist die Errichtung einer Haltestelle für Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr geplant, so ist die kantonale Verkehrspolizei vor der Plangenehmigung anzuhören.
Art. 110 Abs. 3
3 Der Bundesrat kann örtliche Verkehrsanordnungen auf Durchgangsstrassen über-
prüfen lassen und gegebenenfalls aufheben.
Art. 113 Abs. 4 Aufgehoben
Art. 117d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. Juni 2015 Signale und Markierungen, die dieser Änderung nicht entsprechen, sind spätestens bis zum 31. Dezember 2020 zu entfernen oder zu ersetzen.
II Die Anhänge 1 und 2 werden gemäss Beilage geändert.
III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
24. Juni 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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Anhang 1 (Art. 102 Abs. 1)
Grösse der Signale und Markierungen
I. Gefahrensignale
Ziff. 2
Aufgehoben
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Signalisationsverordnung AS 2015
Anhang 2 (Art. 1 Abs. 3 und 2 Abs. 1bis)
Abbildungen der Signale und Markierungen
Kap. 1 Ziff. 1.17, 1.28, 1.29, Kap. 2 Bst. c Sachüberschrift, Ziff. 2.65, Kap. 3 Ziff. 3.07, 3.08, 3.22–3.25, Kap. 4 Ziff. 4.09.1, 4.19 und 4.77.2, Kap. 6 Ziff. 6.08, 6.09, 6.26
1. Gefahrensignale (Art. 3–15)
a. Gefährliche Strassenanlage (Art. 4–10) …
1.17 Aufgehoben
b. Übrige Gefahren (Art. 11–15) …
1.28 Aufgehoben
1.29 Aufgehoben
2. Vorschriftssignale (Art. 2a, 16–34 und 69)
c. Besondere Wege, Busfahrbahn (Art. 33–34), Lichtsignal-System für die zeitweilige Regulierung von Fahrstreifen (Art. 69) …
2.65 Lichtsignal-System für
die zeitweilige Regulie- rung von Fahrstreifen
3. Vortrittssignale (Art. 35–43, Art. 93)
…
3.07 Aufgehoben
3.08 Aufgehoben
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3.22 Andreaskreuz (Art. 93)
3.23 Aufgehoben
3.24 Andreaskreuz (Art. 93)
3.25 Aufgehoben
4. Hinweissignale (Art. 44–62 und Art. 84–91)
a. Verhaltenshinweise (Art. 44–48 und Art. 54)
4.09.1 Sackgasse mit Ausnah-
men (Beispiel) (Art. 46) …
4.19 Aufgehoben
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d. Informationshinweise (Art. 57–62)
4.77.2 Freigabe des Pannen-
streifens (Beispiele) (Art. 59)
6. Markierungen und Leiteinrichtungen (Art. 72–79 und Art. 82)
6.08 Bus-Streifen (Art. 74b)
6.09 Radstreifen (Art. 74a)
6.26 Ausgeweiteter Radstreifen (Art. 74a)
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Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.
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