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AS 2015 2753

Verordnung 1 des EFD über die pauschale Steueranrechnung

Verordnung 1 des EFD über die pauschale Steueranrechnung

Änderung vom 28. Juli 2015

Das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen, gestützt auf Artikel 5 der Verordnung 1 des EFD vom 6. Dezember 19671 über die pauschale Steueranrechnung, verordnet:

I Der Anhang der Verordnung 1 des EFD vom 6. Dezember 1967 über die pauschale Steueranrechnung wird gemäss Beilage geändert.

II Diese Verordnung tritt am 1. September 2015 in Kraft.

28. Juli 2015 Staatssekretariat für internationale Finanzfragen: Jacques de Watteville

1 SR 672.201.1

2015-1600 2753

Pauschale Steueranrechnung. V 1 des EFD AS 2015

Anhang

Ziff. II

II. Liste der Vertragsstaaten

(Gilt für die im Jahr 2014 fällig gewordenen Erträgnisse)2

Die pauschale Steueranrechnung ist zurzeit aufgrund der in der nachstehenden Liste genannten Doppelbesteuerungsabkommen anzuwenden und wird für die zu jedem Vertragsstaat angeführten Erträgnisse und Steuern gewährt.3

Vertragsstaaten Erträgnisse [1]4 Nicht rückforderbare Datum des Abkommens Steuern der Vertrags- staaten % [2]

Ägypten Dividenden [B4]

20.5.1987 Zinsen 15 [C1] [C2]

Lizenzgebühren 9,75 [D22] Albanien Dividenden

12.11.1999 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5

– übrige Dividenden 10 [B1] Zinsen 5 Lizenzgebühren 5 Algerien Dividenden

3.6.2006 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5

– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 [C1] Lizenzgebühren 10 [D23] Armenien Dividenden

12.6.2006 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5 [B5]

– übrige Dividenden 10 [B1] Zinsen 10 [C1] Lizenzgebühren 5

2 Für die 2013 fällig gewordenen Erträgnisse siehe AS 2014 2995.

3 Die vorliegende Übersicht stellt die Steuerentlastungen aufgrund der von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen dar. Art. 15 des Zinsbesteuerungs- abkommens vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweiz und der EG (SR 0.641.926.81) sieht unter bestimmten Voraussetzungen ein ausschliessliches Besteuerungsrecht im Ansässigkeitsstaat der empfangenden Person für zwischen verbundenen Gesellschaften gezahlte Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren vor. Es versteht sich von selbst, dass eine schweizerische Gesellschaft, die aufgrund von Art. 15 des obgenannten Zinsbesteue- rungsabkommens von der Quellensteuer befreite Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren vereinnahmt, für diese Einkünfte keine pauschale Steueranrechnung geltend machen kann.

4 Die Anmerkungen finden sich am Schluss der Liste.

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Pauschale Steueranrechnung. V 1 des EFD AS 2015

Vertragsstaaten Erträgnisse [1] Nicht rückforderbare Datum des Abkommens Steuern der Vertrags- staaten % [2]

Aserbaidschan Dividenden

23.2.2006 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5 [B6]

– übrige Dividenden 10 [B1] Zinsen 10 [C1] [C3] Lizenzgebühren 10 [D4] Australien Dividenden [B7]

28.2.1980 Zinsen 10

Lizenzgebühren 10 Bangladesch Dividenden

10.12.2007 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 10

– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 [C1] Lizenzgebühren 10 Belarus Dividenden

26.4.1999 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5

– übrige Dividenden 12 [B1] Zinsen 8 [C1] [C3] Lizenzgebühren – für Patente und Know-how 3 – Leasinggebühren 5 – übrige Lizenzgebühren 10 Belgien Dividenden

28.8.1978 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 10

– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 [C1] Bulgarien Dividenden

28.10.1991 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0

– übrige Dividenden 5 [B2] Zinsen 10 [C1] Chile Dividenden 15 [B8]

2.4.2008 Zinsen 15 [C8]

Lizenzgebühren – Leasing 5 – übrige Lizenzgebühren 10 China Dividenden 10

6.7.1990 Zinsen 10 [C1]

Lizenzgebühren 10 [D5] Chinesisches Taipei Dividenden (Taiwan) – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 10

8.10.2007 [A3] – übrige Dividenden 15

Zinsen 10 [C1] Lizenzgebühren 10 Dänemark Dividenden

23.11.1973 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0

– übrige Dividenden 15

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Pauschale Steueranrechnung. V 1 des EFD AS 2015

Vertragsstaaten Erträgnisse [1] Nicht rückforderbare Datum des Abkommens Steuern der Vertrags- staaten % [2]

Deutschland Dividenden

11.8.1971 – von Grenzkraftwerken 5

– von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0 – Einkünfte aus Genussrechten, 26,375 [B9] Gewinnobligationen, stillen Beteiligungen und partiarischen Darlehen – übrige Dividenden 15 Ecuador Dividenden [B10]

28.11.1994 Zinsen 10 [C1] [C7]

Lizenzgebühren 10 Elfenbeinküste Dividenden 10 [B11]

23.11.1987 Zinsen 15 [C1] [C9]

[C10] Lizenzgebühren 10 Estland Dividenden [B12]

11.6.2002 Zinsen [C4]

Lizenzgebühren 10 [D3] Finnland Dividenden

16.12.1991 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0

– übrige Dividenden 10 Frankreich Dividenden

9.9.1966 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0 [B13]

– übrige Dividenden 15 Lizenzgebühren 5 Georgien Dividenden

15.6.2010 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0

– übrige Dividenden 5 [B2] Ghana Dividenden

23.7.2008 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 5

– übrige Dividenden 8 [B1] Zinsen 8 [C1] [C4] Lizenzgebühren 5 [D6] Dienstleistungsvergütungen 8 [E1] Griechenland Dividenden

16.6.1983 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5

– übrige Dividenden 15 Zinsen 7 [C1] Lizenzgebühren 5 Hongkong Lizenzgebühren 3 [D7] 4.11.2011 Indien Dividenden [B2]

2.11.1994 Zinsen 10 [C1]

Lizenzgebühren (inkl. Leasing) 10 Gebühren für technische Dienstleistungen 10 Indonesien Dividenden

29.8.1988 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 10

– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 Lizenzgebühren 10 Dienstleistungsvergütungen 5

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Pauschale Steueranrechnung. V 1 des EFD AS 2015

Vertragsstaaten Erträgnisse [1] Nicht rückforderbare Datum des Abkommens Steuern der Vertrags- staaten % [2]

Iran Dividenden [B14]

27.10.2002 Zinsen 3 [C1] [C4]

Lizenzgebühren 5 Island Dividenden

3.6.1988 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5

– übrige Dividenden 15 Israel Dividenden

2.7.2003 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 5

– von Tochtergesellschaften (ab 10 %), 10 jedoch keine ordentliche Besteuerung der ausschüttenden israelischen Gesellschaft – übrige Dividenden 15 Zinsen 10 [C1] [C3] Lizenzgebühren 5 Italien Dividenden 15

9.3.1976 Zinsen 12,5

Lizenzgebühren (inkl. Leasing) 5 Jamaika Dividenden

6.12.1994 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 10

– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 [C1] [C2] [C3] Lizenzgebühren 10 [D5] [D8] Dienstleistungsvergütungen 10 [E2] Japan Dividenden

19.1.1971 – von Tochtergesellschaften (ab 50 %) 0

– von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 5 – übrige Dividenden 10 Zinsen 10 [C1] Kanada Dividenden

5.5.1997 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 5

– übrige Dividenden 15 Zinsen – an verbundene Personen 10 [C1] – an unverbundene Personen 0 Lizenzgebühren 10 [D1] Kasachstan Dividenden

21.10.1999 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 5 [B17]

– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 [C1] Lizenzgebühren 10 [D9] Katar Dividenden [B16] 24.9.2009 Kirgisistan Dividenden

26.1.2001 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5

– übrige Dividenden 10 [B1] Zinsen 5 Lizenzgebühren 5

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Pauschale Steueranrechnung. V 1 des EFD AS 2015

Vertragsstaaten Erträgnisse [1] Nicht rückforderbare Datum des Abkommens Steuern der Vertrags- staaten % [2]

Korea (Süd) Dividenden

12.2.1980 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 5

– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 [C1] [C3] Lizenzgebühren 5 Kuwait Dividenden [B1]

16.2.1999 Zinsen [C4]

Lizenzgebühren [D2] Kroatien Dividenden

12.3.1999 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5

– übrige Dividenden 12 [B1] Zinsen 5 Lettland Dividenden

31.1.2002 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 0 [B3]

– übrige Dividenden 10 [B1] Zinsen 10 [C1] [C13] Lizenzgebühren 10 [D3] Litauen Dividenden

27.5.2002 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5

– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 [C1] [C13] Lizenzgebühren 10 [D3] Luxemburg Dividenden

21.1.1993 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0 [B18] [B19]

– übrige Dividenden 15 [B19] Malaysia Dividenden [B20]

30.12.1974 Zinsen 10 [C14]

Lizenzgebühren 10 [D11] Malta Dividenden [B1] [B21] 25.2.2011 Marokko Dividenden

31.3.1993 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 7

– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 [C2] Lizenzgebühren 10 Mazedonien Dividenden

14.4.2000 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5

– übrige Dividenden 10 [B1] Zinsen 10 [C1] Mexiko Dividenden 10 [B1]

3.8.1993 Zinsen [C1] [C15]

– Banken, Versicherungen, Rückversiche- 5 rungen, an Börsen gehandelte Obligationen – andere 10 Lizenzgebühren 10 Moldau Dividenden

13.1.1999 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5

– übrige Dividenden 6 [B1] Zinsen 10 [C1]

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Pauschale Steueranrechnung. V 1 des EFD AS 2015

Vertragsstaaten Erträgnisse [1] Nicht rückforderbare Datum des Abkommens Steuern der Vertrags- staaten % [2]

Mongolei Dividenden

20.9.1999 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5

– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 [C1] Montenegro Dividenden

13.4.2005 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5

– übrige Dividenden 9 [B1] Zinsen 9 [C4] Neuseeland Dividenden 15

6.6.1980 Zinsen 10 [C16]

Lizenzgebühren 10 Niederlande Dividenden [B19]

26.2.2010 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0

– übrige Dividenden 15 Norwegen Dividenden

7.9.1987 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0

– übrige Dividenden 15 Österreich Dividenden

30.1.1974 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 0

– übrige Dividenden 15 Pakistan Dividenden

19.7.2005 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 10

– übrige Dividenden 10 [B22] Zinsen 10 [C17] Lizenzgebühren 10 Gebühren für technische Dienstleistungen 6 bis 7.5 [E3] Philippinen Dividenden

24.6.1998 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 10

– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 Lizenzgebühren 15 [D12] Polen Dividenden

2.9.1991 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0

– übrige Dividenden 15 Zinsen 5 [C6] [C18] Lizenzgebühren 5 [D13] [D14] Portugal Dividenden

26.9.1974 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5 [B35]

– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 [C1] Lizenzgebühren 5 Rumänien Dividenden

25.10.1993 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 0

– übrige Dividenden 15 Zinsen 5 [C1] [C6] Russland Dividenden

15.11.1995 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5 [B5]

– übrige Dividenden 15

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Pauschale Steueranrechnung. V 1 des EFD AS 2015

Vertragsstaaten Erträgnisse [1] Nicht rückforderbare Datum des Abkommens Steuern der Vertrags- staaten % [2]

Schweden Dividenden

7.5.1965 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0

– übrige Dividenden 15 Serbien Dividenden

13.4.2005 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5

– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 Singapur Dividenden [B23]

25.11.1975 Zinsen 5 [C14]

Lizenzgebühren 5 [D15] Slowakische Republik Dividenden [B24]

14.2.1997 Zinsen 5 [C1] [C6]

Lizenzgebühren 5 [D1] [D13] Slowenien Dividenden

12.6.1996 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 0

– übrige Dividenden 15 Zinsen 5 [C1] [C6] Lizenzgebühren 5 [D1] [D13] Spanien Dividenden

26.4.1966 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0 [B25]

– übrige Dividenden 15 Lizenzgebühren 5 [D16] Sri Lanka Dividenden

11.1.1983 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 10

– übrige Dividenden 10 [B1] Zinsen 10 [C3] Lizenzgebühren 10 Dienstleistungsvergütungen 5 Südafrika Dividenden

8.5.2007 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5

– übrige Dividenden 15 [B26] Zinsen 0 [C5] Tadschikistan Dividenden

23.6.2010 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5

– übrige Dividenden 12 [B1] Zinsen 10 [C1] Lizenzgebühren 5 Thailand Dividenden

12.2.1996 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 5 [B27]

– übrige Dividenden 10 [B1] [B27] Zinsen 15 [C1] [C9] [C19] [C20] Lizenzgebühren 10 [D17] [D18] [D19] Trinidad und Tobago Dividenden 10 [B28]

1.2.1973 Zinsen 10 [C2]

Lizenzgebühren 10 Geschäftsleitungsvergütungen 5

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Pauschale Steueranrechnung. V 1 des EFD AS 2015

Vertragsstaaten Erträgnisse [1] Nicht rückforderbare Datum des Abkommens Steuern der Vertrags- staaten % [2]

Tschechische Republik Dividenden

4.12.1995 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0

– übrige Dividenden 15 Lizenzgebühren 5 Tunesien Dividenden [B2]

10.2.1994 Zinsen 10 [C2] [C21]

Lizenzgebühren 10 [D8] Türkei Dividenden

18.06.2010 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5

– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 [C22] Lizenzgebühren 10 [D20] Ausgeschüttete Gewinne einer Betriebsstätte 5 [B15] Turkmenistan Dividenden

8.10.2012 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5

– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 Lizenzgebühren 10 Ukraine Dividenden

30.10.2000 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5

– übrige Dividenden an juristische Personen 15 – übrige Dividenden an natürliche Personen 5 [B1] Zinsen – an juristische Personen 10 [C1] – andere 15 [C1] Lizenzgebühren 10 [D1] [D21] Ungarn Dividenden

9.4.1981 – an juristische Personen 0 [B2]

– an natürliche Personen 10 Zinsen – an juristische Personen 0 [C4] – andere 10 Uruguay Dividenden

18.10.2010 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5

– übrige Dividenden 7 [B1] Zinsen 10 [C11] USA Dividenden

2.10.1996 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 5 [B29]

– übrige Dividenden 15 [B29] Usbekistan Dividenden

3.4.2002 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5

– übrige Dividenden 10 [B1] Zinsen 5 [C1] Lizenzgebühren 5 Venezuela Dividenden [B30]

20.12.1996 Zinsen 5 [C1]

Lizenzgebühren 5 Vereinigte Arabische Dividenden [B31] Emirate 6.10.2011

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Pauschale Steueranrechnung. V 1 des EFD AS 2015

Vertragsstaaten Erträgnisse [1] Nicht rückforderbare Datum des Abkommens Steuern der Vertrags- staaten % [2]

Vereinigtes Königreich Dividenden [B32] 8.12.1977 Vietnam Dividenden [B33] [B34]

6.5.1996 – an Gesellschaften 0

– an natürliche Personen 5 Zinsen – an Gesellschaften 5 [C1] [C4] [C12] – an natürliche Personen 5 [C12] Lizenzgebühren – an Gesellschaften 10 [D10] – an natürliche Personen 5 [D2] [D10]

Anmerkungen A. Allgemein [1] Bei Dividenden von Tochtergesellschaften wird in Klammern die Mindestbeteiligung angegeben. [2] Die Steuersätze gelten für den Normalfall. In einigen Fällen sind die effektiv erhobenen Steuern niedriger. Einzelne Gesetzgebungen sehen für bestimmte Erträgnisse Steuer- ermässigungen oder –befreiungen vor; in diesen Fällen wird die pauschale Steuer- anrechnung nur für die tatsächlich erhobene Steuer gewährt. Ausnahmen gelten für Ägypten, China, Jamaika, Malaysia, Marokko, Pakistan, Singapur, Thailand, Trinidad und Tobago, Tunesien, Türkei und Vietnam (s. Anm. [C10] [B23] [C14, D11] [D15] [C2, D8, E2] [B14] [B1] [B27, C20, D19] [B33, C12, D10] [C17] [D2] [C22, D20]). [3] Zwischen der Schweiz und dem Chinesischen Taipei besteht kein Doppelbesteuerungs- abkommen. Es besteht lediglich eine private Doppelbesteuerungsvereinbarung. Diese wurde vom Bundesrat am 9. Dezember 2011 anerkannt. Ihre Bestimmungen sind seit dem 1. Januar 2011 anwendbar. B. Dividenden [1] Berechtigung des Quellenstaats nach DBA zur Erhebung einer Quellensteuer von 15 %. [2] Berechtigung des Quellenstaats nach DBA zur Erhebung einer Quellensteuer von 10 %. [3] Berechtigung des Quellenstaats nach DBA zur Erhebung einer Quellensteuer von 5 %. [4] Ägypten erhebt keine Quellensteuer auf Dividenden. Nach DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % bzw. 5 % bei einer Beteiligung von mindestens 25 % des Kapitals zu erheben. [5] Vorausgesetzt, das ausländisch investierte Kapital übersteigt CHF 200 000 oder deren Gegenwert in anderer Währung. [6] Vorausgesetzt, die getätigten Investitionen betragen USD 200 000. [7] In gewissen Fällen («unfranked dividends») wird eine Quellensteuer von 30 % erhoben. In diesen Fällen wird eine pauschale Steueranrechnung von 15 % gewährt. [8] Anrechnung, soweit die chilenische Gutschrift der Steuer erster Kategorie auf der chilenischen zusätzlichen Steuer gewährt wird. [9] Gilt nur, wenn diese Beträge bei der Gewinnermittlung des Schuldners abzugsfähig sind (inkl. Solidaritätszuschlag). Deutschland wäre nach DBA berechtigt, eine Quellensteuer von 30 % zu erheben.

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Pauschale Steueranrechnung. V 1 des EFD AS 2015

[10] Ecuador erhebt keine Quellensteuern auf Dividenden, wenn sie aus besteuerten Gewin- nen ausbezahlt werden. Nach DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % zu erheben. [11] 10 % auf ausgeschütteten Dividenden von kotierten Gesellschaften, 15 % auf ausge- schütteten Dividenden von nicht kotierten Gesellschaften, wenn die Gewinne der Gewinnsteuer unterliegen. Keine pauschale Steueranrechnung wird gewährt für die ivorische Quellensteuer von 15 % auf Dividenden, die aus nicht der Gesellschaftssteuer unterworfenen Gewinnen stammen. [12] Estland erhebt keine Quellensteuer auf Dividenden. Nach DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer auf Dividenden von 15 % bzw. 5 % bei einer Beteiligung von mindestens

20 % des Kapitals zu erheben.

[13] Bei wesentlichen ausländischen Interessen von nicht in der EU ansässigen Personen an der schweizerischen Gesellschaft allenfalls 15 % (Art. 11 Abs. 2 Bst. B (iii)). [14] Iran erhebt keine Quellensteuer auf Dividendenzahlungen an nicht ansässige Personen. Nach DBA wäre er berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % bzw. 5 % bei einer Betei- ligung von mindestens 15 % am Kapital zu erheben. [15] In der Türkei kann auf den Gewinnen einer Betriebsstätte eine Quellensteuer in Höhe von maximal 5 % («branch profits tax») erhoben werden (nach innerstaatlichem türki- schem Recht: 15 %), sofern diese Gewinne in der Schweiz (Sitzstaat des Unternehmens) steuerbefreit sind. Die Steuerbefreiung der Betriebsstätten ist in Artikel 52 DBG und in den einschlägigen kantonalen Bestimmungen verankert. [16] Katar erhebt keine Quellensteuern auf Dividenden. Nach DBA wäre es berechtigt, je nachdem eine Quellensteuer von 5 % bzw. 15 % zu erheben. [17] Keine Quellensteuer für Dividenden aus Beteiligungen ab 50 % und im Mindestwert von 1 Mio. USD, sofern die Investition von der Regierung Kasachstans genehmigt worden ist und seitens der Schweiz vollumfänglich garantiert oder versichert ist. [18] Wenn die Beteiligung, aufgrund derer die Dividende bezahlt wird, nicht während eines ununterbrochenen Zeitraums von zwei Jahren vor der Zahlung der Dividende gehalten worden ist, beträgt die nicht rückforderbare Steuer 5 %. [19] Zinsen aus Gewinnobligationen werden wie Dividenden behandelt. [20] Malaysia erhebt keine Quellensteuern auf Dividenden. Nach DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % bzw. 5 % bei einer Beteiligung von mindestens 25 % zu erheben. [21] Malta erhebt zurzeit keine Quellensteuer auf Dividenden. [22] Pakistan wäre nach DBA berechtigt, eine Quellensteuer von 20 % zu erheben. [23] Singapur erhebt auf Dividenden, mit Ausnahme von Dividenden von REIT («Real Estate Investment Trusts»), keine Quellensteuer. Nach DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % bzw. 5 % bei einer Beteiligung von mindestens 10 % am Kapital zu erheben. [24] Die Slowakische Republik erhebt keine Quellensteuern auf Dividenden. Nach DBA wäre sie berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % zu erheben, es sei denn, es liegt eine Beteiligung von mindestens 10 % vor. [25] Keine Sockelsteuer, wenn die Bedingungen von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe B erfüllt sind. Keine pauschale Steueranrechnung für Dividenden von Beteiligungen ab 10 %, die ab dem 24. August 2013 fällig wurden und somit vom Nullsatz gemäss Abkommen profitieren. [26] Für natürliche Personen gewährt die «secondary tax on companies» Anspruch auf eine Anrechnung im Umfang des tieferen Betrags entweder der effektiven erhobenen Zweitsteuer oder von 15 % des Bruttobetrags der Dividenden. Diese «secondary tax on companies» ist per 1. April 2012 durch eine gewöhnliche «dividends tax» ersetzt worden.

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Pauschale Steueranrechnung. V 1 des EFD AS 2015

[27] Bei Dividenden, die nach dem «Investment Promotion Act» (B.E. 2520) oder nach dem «Revenue Code» (B.E. 2481) oder nach einer anderen besonderen Gesetzgebung zur Förderung der Wirtschaft von der thailändischen Steuer befreit sind oder niedriger besteuert werden als zu dem im Abkommen vorgesehenen Satz, beträgt die pauschale Steueranrechnung 10 %. [28] Trinidad und Tobago wäre nach DBA berechtigt, eine Quellensteuer von 20 % zu erheben, es sei denn, es liegt eine Beteiligung von mindestens 10 % vor. [29] Keine pauschale Steueranrechnung für Einkünfte aus den USA, die aufgrund von Artikel 10 Absatz 2, von Artikel 11 Absatz 6 oder von Artikel 22 des Abkommens der amerikanischen Quellensteuer zum Satz von 30 % unterliegen. [30] Venezuela erhebt keine Quellensteuern auf Dividenden, wenn sie aus besteuerten Gewinnen ausbezahlt werden. Nach DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer von

10 % zu erheben, ausser es besteht eine Beteiligung von 25 % am Kapital.

[31] Die Vereinigten Arabischen Emirate erheben zurzeit keine Quellensteuer auf Dividen- den. Nach DBA wären sie berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % bzw. 5 % bei einer Beteiligung von mindestens 10 % des Kapitals zu erheben. [32] Das Vereinigte Königreich erhebt keine Quellensteuern auf Dividenden mit Ausnahme von Dividenden von REIT («Real Estate Investment Trusts»). Nach DBA wäre es berechtigt, eine Quellensteuer von 15 % zu erheben, ausser es besteht eine Beteiligung von 10 % am Kapital. [33] Bei Dividenden, die zum Zweck der Wirtschaftsförderung in Vietnam nicht oder zu einem niedrigeren als im Abkommen vorgesehenen Satz besteuert werden, wird die pauschale Steueranrechnung entsprechend den im Abkommen vorgesehenen Sätzen gewährt. [34] Vietnam wäre nach DBA berechtigt, eine Quellensteuer wie folgt zu erheben: 7 % bei Dividenden an Gesellschaften mit einer Beteiligung ab 50 % an der ausschüttenden Gesellschaft, 10 % bei Dividenden an Gesellschaften mit einer Beteiligung ab 25 % an der ausschüttenden Gesellschaft und 15 % in den übrigen Fällen. [35] 0 % wenn die Gesellschaft, welche die Dividenden erhält, direkt und während mindes- tens zwei Jahren mindestens 25 % des Kapitals an der die Dividenden zahlenden Ge- sellschaft hält, beide Gesellschaften der Steuer unterstellt sind, ohne von einer Steuer nach Artikel 2 des Abkommens befreit zu sein, keine dieser Gesellschaften gemäss einem mit einem Drittstaat abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen in diesem Drittstaat ansässig ist und beide Gesellschaften die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft aufweisen. C. Zinsen [1] Für Zinsen, die unter dem Abkommen von der Steuer im Quellenstaat befreit sind, wird keine pauschale Steueranrechnung gewährt. [2] Ohne Rücksicht auf den Betrag der tatsächlich abgezogenen Steuer, wenn das Abkom- men eine fiktive Steueranrechnung vorsieht; der Bruttoertrag entspricht dann 10/9 des Nettoertrags. [3] Bei Bankdarlehen 5 %. [4] Berechtigung des Quellenstaats nach DBA zur Erhebung einer Quellensteuer von 10 %. [5] Berechtigung des Quellenstaats nach DBA zur Erhebung einer Quellensteuer von 5 %. [6] 0 % zwischen verbundenen Unternehmen. [7] Der ecuadorianische Quellensteuersatz beträgt 0 % auf Zinsen, die an private internatio- nale oder multilaterale Finanzinstitute bezahlt werden. [8] 4 % auf Zinsen auf Darlehen, die von internationalen Banken oder Versicherungsgesell- schaften gewährt werden, sowie auf Obligationen des chilenischen Staates, der chileni- schen Zentralbank oder von chilenischen Gesellschaften; 5 % auf Kreditverkäufen von Maschinen und Ausrüstungen. [9] Anrechnung für 10 % auf 95 % des Bruttobetrags der Zinsen.

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[10] 5 % für Staatsanleihen mit einer Dauer von 3 bis 5 Jahren; 10 % für Staatsanleihen mit einer Dauer von bis zu 12 Monaten. [11] 3 % Zinsen, die von Finanzinstitutionen auf Einlagen in uruguayischer Währung bezahlt wurden oder auf «indexed units» mit Verfalldatum von mehr als einem Jahr; 3 % auf Zinsen aus Obligationen mit Verfalldatum von mehr als 3 Jahren, die durch eine öffent- liche Ausschreibung herausgegeben wurden und börsenkotiert sind; 5 % auf Zinsen von Einlagen während einer Dauer von einem Jahr oder weniger; 10 % in allen anderen Fällen. [12] Bei Zinsen, die zum Zweck der Wirtschaftsförderung in Vietnam nicht oder zu einem niedrigeren als im Abkommen vorgesehenen Satz besteuert werden, wird die pauschale Steueranrechnung entsprechend den im Abkommen vorgesehenen Sätzen gewährt. [13] Volle Entlastung im Quellenstaat auf Zinsen im Zusammenhang mit Kreditverkäufen zwischen nicht verbundenen Unternehmen. [14] Für zwischen Banken bezahlte Zinsen ist keine Anrechnung möglich. Bei bis zum 1. August 2017 aufgrund genehmigter Verträge gezahlten Zinsen, die unter dem Ab- kommen steuerbefreit sind, beträgt die Anrechnung 10 %. [15] Die mexikanische Quellensteuer auf Bankzinsen beträgt 4,9 %. [16] Keine pauschale Steueranrechnung, wenn anstelle der Quellensteuer eine «approved issuers levy» von 2 % erhoben wird. [17] Steueranrechnung von 10 % der Bruttozinsen eines genehmigten Kredits. [18] Gilt seit dem 1. Juli 2013. Zuvor 10 % auf Zinsen. [19] 10 % für Zinsen auf Darlehen, die durch ein Finanzinstitut oder eine Versicherungs- gesellschaft gewährt werden. [20] Bei Zinsen, die nach dem «Investment Promotion Act» (B.E. 2520) oder nach dem «Revenue Code» (B.E. 2481) oder nach einer anderen besonderen Gesetzgebung zur Förderung der Wirtschaft von der thailändischen Steuer befreit sind oder niedriger besteuert werden als zu dem im Abkommen vorgesehenen Satz, beträgt die pauschale Steueranrechnung 10 %. [21] 5 % für Zinsen, die an Banken mit Sitz ausserhalb Tunesiens bezahlt werden. [22] Mit der Türkei wurden für die Quellenbesteuerung der Zinsen folgende Steuersätze vereinbart: 0 % für Zinsen, die einem Vertragsstaat oder seiner Zentralbank bezahlt werden; 5 % für Zinsen, die aufgrund eines von einer Export-Import-Bank oder einer ähnlichen Einrichtung, die die Exportförderung bezweckt, gewährten, garantierten oder versicherten Darlehens oder Kredits gezahlt werden; 10 % in allen anderen Fällen. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Zinsen, die aufgrund des türkischen Rechts von der türkischen Steuer befreit sind oder ihr zu einem Satz unterliegen, der niedriger ist als die in Artikel 11 Absatz 2 vorgesehenen Sätze, so wird angenommen, die türkische Steuer auf diesen Zinsen sei erhoben worden zum Satz von 5 % (fiktive Steueranrechnung oder «tax sparing»). Die Bestimmungen dieses Schreibens gelten nur während der ersten 5 Jahre, in denen das Abkommen Anwendung findet (das heisst bis 2017), vgl. Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c des Abkommens. D. Lizenzgebühren [1] Für Lizenzgebühren, die unter dem Abkommen von der Steuer im Quellenstaat befreit sind, wird keine pauschale Steueranrechnung gewährt. [2] Berechtigung des Quellenstaates nach DBA zur Erhebung einer Quellensteuer von 10 %. [3] 5 % für Leasingzahlungen. [4] 5 % auf die Bezahlung für Patente, Muster oder Modelle, Pläne, geheime Formeln oder Verfahren sowie Knowhow. [5] Bei Leasingerträgen Quellensteuer nur auf 60 % der Bruttovergütung.

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[6] Ghana wäre nach DBA berechtigt, eine Quellensteuer auf Lizenzgebühren von 8 % zu erheben. [7] Anwendbar auf Lizenzgebühren ab 1. April 2013. Auf Lizenzgebühren vor dem 1. April

2013 kann mangels DBA keine pauschale Steueranrechnung gewährt werden.

[8] Ohne Rücksicht auf den Betrag der tatsächlich abgezogenen Steuer, wenn das Abkom- men eine fiktive Steueranrechnung vorsieht; der Bruttoertrag entspricht dann 10/9 des Nettoertrags. [9] Für Leasinggebühren Optionsrecht auf Nettobesteuerung. In diesem Fall keine pau- schale Steueranrechnung. [10] Bei Lizenzgebühren, die zum Zweck der Wirtschaftsförderung in Vietnam nicht oder zu einem niedrigeren als im Abkommen vorgesehenen Satz besteuert werden, wird die pauschale Steueranrechnung entsprechend den im Abkommen vorgesehenen Sätzen gewährt. [11] Gilt auch für die (aufgrund genehmigter Verträge gezahlten) Lizenzgebühren, die unter dem Abkommen steuerbefreit sind. [12] Es sind nur 95 % des Bruttoertrags der Lizenzgebühren zu deklarieren. Der Betrag der pauschalen Steueranrechnung entspricht 10 % des vollen Bruttoertrags. [13] 0 % zwischen verbundenen Unternehmen. [14] Gilt seit dem 1. Juli 2013. Zuvor 0 % auf Lizenzgebühren. [15] Gilt auch für bis zum 1. August 2017 bezahlte genehmigte Lizenzgebühren, wenn die Lizenzgebühren unter dem Abkommen von der singapurischen Steuer befreit sind. [16] 0 %, wenn die Bedingungen von Artikel 12 Absatz 7 DBA erfüllt sind (verbundene Unternehmen). [17] Bei Finanzleasing beträgt die Quellensteuer 1 %. [18] 5 % bei Lizenzen für literarische, künstlerische oder wissenschaftliche Werke. [19] Bei Lizenzgebühren, die nach dem «Investment Promotion Act» (B.E. 2520) oder nach dem «Revenue Code» (B.E. 2481) oder nach einer anderen besonderen Gesetzgebung zur Förderung der Wirtschaft von der thailändischen Steuer befreit sind oder niedriger besteuert werden als zu dem im Abkommen vorgesehenen Satz, beträgt die pauschale Steueranrechnung 10 %. [20] Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Lizenzgebühren, die aufgrund des türki- schen Rechts von der türkischen Steuer befreit sind oder ihr zu einem Satz unterliegen, der niedriger ist als die in Artikel 12 Absatz 2 vorgesehenen Sätze, so wird angenom- men, die türkische Steuer auf diesen Lizenzgebühren sei erhoben worden zum Satz von (fiktive Steueranrechnung oder «tax sparing»): 5 % im Falle von Leasingzahlungen und

10 % im Falle aller anderen Lizenzgebühren.

Die Bestimmungen dieses Schreibens gelten nur während der ersten 5 Jahre, in denen das Abkommen Anwendung findet (das heisst bis 2017), vgl. Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c des Abkommens. [21] Volle Entlastung im Quellenstaat betreffend Lizenzgebühren für Urheberrechte an wissenschaftlichen Werken, für Patente, Marken, Muster oder Modelle, geheime For- meln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wis- senschaftlicher Erfahrungen. [22] Die pauschale Steueranrechnung wird in einer Höhe von 10 % von 97,5 % des Brutto- betrags der Lizenzgebühren gewährt. [23] Die algerische Quellensteuer beträgt 4,8 % auf Software.

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E. Dienstleistungsvergütungen [1] Dienstleistungsentschädigungen für Geschäftsleitungsaufgaben, technische Dienstleis- tungen oder Beratung, die an eine natürliche Person ausgerichtet werden (mit Ausnahme von Angestellten des Entschädigungszahlenden). [2] Ohne Rücksicht auf den Betrag der tatsächlich abgezogenen Steuer, wenn das Abkom- men eine fiktive Steueranrechnung vorsieht; der Bruttoertrag entspricht dann 10/9 des Nettoertrags. [3] Pakistan darf gemäss DBA auf Dienstleistungsentgelten eine Steuer von 7,5 % erheben, wobei für die Bemessung Aufwendungen im Umfang von maximal 20 % der Entgelte abgezogen werden können.

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