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AS 2015 2943

Verordnung über das Kriegsmaterial

Verordnung über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialverordnung, KMV)

Änderung vom 19. August 2015

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Kriegsmaterialverordnung vom 25. Februar 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 5c Durchfuhrbewilligungen für Zivilluftfahrzeuge mit Kriegsmaterial an Bord (Art. 17 Abs. 3 und 22 KMG)

1 Die Durchfuhr von Kriegsmaterial mit Zivilluftfahrzeugen wird bewilligt, wenn

dies dem Völkerrecht, den internationalen Verpflichtungen und den Grundsätzen der schweizerischen Aussenpolitik nicht widerspricht. 2 Bei der Bewilligung berücksichtigt die zuständige Behörde zusätzlich die in Arti- kel 5 festgelegten Kriterien.

Art. 13 Abs. 3 3 Die Zuständigkeit für Durchfuhren mit ausländischen Militär- und anderen Staats- luftfahrzeugen richtet sich nach der Verordnung vom 23. März 20052 über die Wahrung der Lufthoheit.

Art 14 Abs. 2 Einleitungsteil und Bst. c

2 Bei der Bewilligung von Auslandsgeschäften nach Artikel 22 KMG und des

Abschlusses von Verträgen nach Artikel 20 KMG entscheidet das SECO im Ein- vernehmen mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA). Der Entscheid des SECO erfolgt ausserdem im Einvernehmen mit: c. dem Bundesamt für Zivilluftfahrt und den zuständigen Stellen des Eidgenös- sischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport bei Durchfuhren mit Zivilluftfahrzeugen.