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AS 2015 3723

Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung

Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)

Änderung vom 18. September 2015

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Anhang 1 der Verordnung vom 22. Oktober 20081 über die Einreise und die Visum- erteilung erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

II Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 2015 in Kraft.

18. September 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Anhang 1 (Art. 1 Abs.3)

Schengen-Assoziierungsabkommen

Die Schengen-Assoziierungsabkommen umfassen: a. Abkommen vom 26. Oktober 20042 zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands; b. Abkommen vom 26. Oktober 20043 in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossen- schaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Aus- übung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen; c. Vereinbarung vom 22. September 20114 zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umset- zung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen; d. Übereinkommen vom 17. Dezember 20045 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staa- tes für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestell- ten Asylantrags; e. Abkommen vom 28. April 20056 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren; f. Protokoll vom 28. Februar 20087 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechten- stein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.

2 SR 0.362.31 3 SR 0.362.1 4 SR 0.362.11 5 SR 0.362.32 6 SR 0.362.33 7 SR 0.362.311

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