AS 2015 3923
Verordnung über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung
Verordnung über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung (VIZBM)
vom 18. September 2015
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 2a und 3 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 19991 über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung, verordnet:
1. Kapitel: Gegenstand
Art. 1 Diese Verordnung regelt: a. für die Beteiligung der Schweiz an den Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der Europäischen Union (EU):
1. die Ausrichtung von Beiträgen,
2. die Begleitmassnahmen,
3. die Beauftragung einer nationalen Agentur,
4. die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von be-
schränkter Tragweite; b. die Gewährung von Stipendien für die Ausbildung an europäischen Hoch- schulinstitutionen; c. die Finanzhilfen zur Stärkung und Erweiterung der internationalen Zusam- menarbeit im Bereich der Bildung; d. die Beiträge zugunsten des Schweizer Hauses in der Cité internationale uni- versitaire de Paris (Schweizer Haus in der CIUP) und die Auswahl der Stu- dierenden und weiterer Mieterinnen und Mieter des Schweizer Hauses in der CIUP.
SR 414.513 1 SR 414.51
2013-3225 3923
Internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, AS 2015
2. Kapitel:
Beteiligung der Schweiz an den Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der EU
1. Abschnitt: Ausrichtung von Beiträgen
Art. 2 Grundsatz Beiträge nach diesem Abschnitt können nur gewährt werden, wenn die Schweiz keinen völkerrechtlichen Vertrag zur Assoziierung an die Bildungs-, Berufsbil- dungs- und Jugendprogramme der EU abgeschlossen hat.
Art. 3 Projekte und generelle Beitragsvoraussetzungen 1 Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) kann öffent- lich-rechtlichen und privatrechtlichen Institutionen und Organisationen mit Sitz in der Schweiz Beiträge gewähren zur Unterstützung von: a. Mobilitätsprojekten; b. Kooperationsprojekten.
2 Beiträge können gewährt werden, wenn die Projekte:
a. aufgrund von Vereinbarungen zwischen den beteiligten Institutionen oder Organisationen durchgeführt werden; b. eine Eigenbeteiligung der schweizerischen Gesuchstellerin oder des schwei- zerischen Gesuchstellers voraussetzen; und c. keine Finanzhilfen aus EU-Mitteln erhalten.
3 Beiträge können gewährt werden:
a. für die Teilnahme an Aktivitäten mit vollbeteiligten Programmländern; b. bei ausserschulischen Aktivitäten zusätzlich für die Teilnahme an Aktivitä- ten mit den benachbarten Partnerländern der EU.
Art. 4 Beitragsvoraussetzungen für Mobilitätsprojekte Beiträge zur Unterstützung von Mobilitätsprojekten können ausgerichtet werden für: a. Kosten für die organisatorische Unterstützung der Mobilität; b. Kosten für die Unterstützung von Einzelpersonen; c. zusätzliche Kosten, die für die sprachliche Unterstützung von Einzelperso- nen oder für die Unterstützung von Einzelpersonen mit geringeren Möglich- keiten oder mit Behinderungen anfallen.
Art. 5 Beitragsvoraussetzungen für Kooperationsprojekte Beiträge zur Unterstützung von Kooperationsprojekten können ausgerichtet werden für:
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a. Kosten für Projektmanagement und –durchführung sowie für inhaltliche Beiträge zu einem Projekt; b. weitere Kosten, die nachweislich für die Durchführung der Kooperations- projekte entstehen, namentlich für länderübergreifende Projekttreffen, die Unterstützung bei besonderen Bedürfnissen, Multiplikatoren-Veranstalt- ungen und länderübergreifende Bildungs-, Unterrichts- und Lernaktivitäten.
Art. 6 Bemessung
1 Für die Bemessung der Beiträge werden die gemäss der Verordnung (EU)
Nr. 1288/20132 geltenden Umsetzungsrichtlinien, soweit diese anwendbar sind, sinngemäss angewendet.
2 Die Beiträge entsprechen höchstens dem Beitrag, der nach den maximalen Ansät-
zen der Europäischen Kommission für Teilnehmende gilt.
Art. 7 Verfahren
1 Die Gesuche sind beim SBFI einzureichen.
2 Das SBFI kann jährlich Fristen für die Einreichung der Gesuche vorsehen. Es
veröffentlicht diese auf seiner Website.3
3 Die Beiträge werden durch Verfügung gewährt. Sie können auf der Grundlage von
Leistungsvereinbarungen gewährt werden, wenn dies die Umsetzungsrichtlinien gemäss Artikel 6 Absatz 1 vorsehen.
4 Sie werden höchstens für vier Jahre gewährt. Nach Ablauf der Projektdauer kann
ein neues Gesuch gestellt werden.
5 Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mit-
tel, so erstellt das SBFI eine Prioritätenordnung. Diese kann Folgendes vorsehen: a. den Verzicht auf die Finanzierung von einzelnen Programmaktivitäten; b. die prioritäre Unterstützung von Gesuchen nichtkommerzieller öffentlich- rechtlicher oder privatrechtlicher Organisationen.
2. Abschnitt: Begleitmassnahmen
Art. 8 Arten von Begleitmassnahmen und Grundsatz 1 Das SBFI kann für die Beteiligung der Schweiz an den Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der EU folgende Begleitmassnahmen treffen:
2 Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. Dezember 2013 zur Einrichtung von «Erasmus+», dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG, Fassung gemäss ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50.
3 www.sbfi.admin.ch
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a. Es kann die Information, Beratung, Dissemination und Valorisierung der Produkte und Berichte, die im Rahmen der Mobilitäts- und der Koopera- tionsprojekte erarbeitet werden, sicherstellen. b. Es kann Schweizer Anliegen in Gremien und Institutionen der EU vertreten. c. Es kann Beiträge für vorbereitende Besuche ausrichten. d. Es kann Beiträge für Durchführungs- und Kontaktstellen, Netzwerke und Initiativen ausrichten.
2 Beiträge nach diesem Abschnitt können unabhängig vom Vorliegen eines völker-
rechtlichen Vertrags zur Assoziierung der Schweiz an die Bildungs-, Berufsbil- dungs- und Jugendprogramme der EU gewährt werden.
Art. 9 Information, Beratung, Dissemination und Valorisierung 1 Das SBFI kann öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Institutionen und Organi- sationen mit Sitz in der Schweiz über die Beteiligung der Schweiz an den Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der EU informieren und sie bei der Erar- beitung und Einreichung von Gesuchen beraten.
2 Es sorgt bei den Zielgruppen der Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogram-
me der EU für die Dissemination und Valorisierung der Produkte und Berichte, die im Rahmen der Mobilitäts- und der Kooperationsprojekte erarbeitet werden.
Art. 10 Vertretung von Schweizer Anliegen
1 Das SBFI bestimmt die Schweizer Delegierten, welche die Schweizer Anliegen
vertreten: a. in Gremien und Institutionen der EU und von deren Mitgliedstaaten im Bereich der Bildung; b. bei geplanten oder bestehenden Schweizer Beteiligungen in Netzwerken und Initiativen im Bereich der Bildung.
2 Es kann Expertinnen und Experten zur Vertretung der Schweizer Anliegen beizie-
hen.
Art. 11 Beiträge für vorbereitende Besuche
1 Das SBFI kann für vorbereitende Besuche von Vertreterinnen und Vertretern von
öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Institutionen und Organisationen mit Sitz in der Schweiz in den Programmländern Beiträge gewähren, sofern dabei eine Beteiligung der Schweiz an den Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der EU lanciert werden soll.
2 Der Beitrag für einen vorbereitenden Besuch beträgt höchstens 1500 Franken pro
teilnehmende Person. Er beschränkt sich auf Reise- und Aufenthaltskosten.
3 Die Beiträge werden auf Gesuch hin durch Verfügung gewährt.
4 Sie werden getrennt von den Beiträgen gemäss Artikel 3 gewährt.
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Art. 12 Beiträge für die Beteiligung an Durchführungs- und Kontaktstellen, Netzwerken und Initiativen
1 Das SBFI kann für die Beteiligung an Durchführungs- und Kontaktstellen, Netz-
werken und Initiativen Beiträge gewähren. 2 Beiträge werden öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Institutionen und Organisationen mit Sitz in der Schweiz gewährt, die Gewähr bieten, dass die Beiträ- ge effizient eingesetzt werden und der administrative Aufwand gering gehalten wird.
3 Beiträge können gewährt werden, wenn die Durchführungs- und Kontaktstellen,
Netzwerke und Initiativen: a. einem grossen Bedürfnis der Schweizer Bildung entsprechen; und b. nicht durch andere Quellen finanziert werden können oder staatliche Beiträ- ge voraussetzen. 4 Beiträge werden für Kosten ausgerichtet, die nachweislich für die Beteiligung an Durchführungs- und Kontaktstellen, Netzwerken und Initiativen im Rahmen der Schweizer Teilnahme entstehen.
5 Die Beiträge werden auf Gesuch hin durch Verfügung gewährt. Sie können auf der
Grundlage von Leistungsvereinbarungen gewährt werden, wenn die Beitragsdauer ein Jahr übersteigt und jährlich wiederkehrende Leistungen zu erbringen sind.
Art. 13 Überprüfung, Evaluation und Berichterstattung
1 Das SBFI sorgt für die Überprüfung der Verwendung der von ihm gewährten
Beiträge nach diesem Kapitel. 2 Es sorgt dafür, dass die Beteiligung der Schweiz an den Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der EU evaluiert wird.
3 Es erstattet periodisch Bericht gegenüber dem Bundesrat und gegenüber der EU,
soweit dies in völkerrechtlichen Verträgen vereinbart ist.
3. Abschnitt: Nationale Agentur
Art. 14 Bezeichnung und Aufgaben 1 Das SBFI kann eine geeignete öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Institution
oder Organisation mit Sitz in der Schweiz als nationale Agentur bezeichnen oder mehrere geeignete Stellen zur nationalen Agentur zusammenfassen und dieser Agentur folgende Aufgaben übertragen: a. für die Ausrichtung der Beiträge nach diesem Kapitel, ausgenommen die Beiträge nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d, die folgenden Aufgaben:
1. Betreuung der Gesuchseinreichung,
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2. Vorbereitung der eingereichten Gesuchsunterlagen bis zur Entscheid-
reife zuhanden des SBFI,
3. Projektabwicklung nach Entscheid des SBFI;
b. Durchführung der Massnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a.
2 Die Agentur muss Gewähr bieten, dass die Beiträge effizient eingesetzt werden
und der administrative Aufwand gering gehalten wird.
Art. 15 Abgeltungen
1 Das SBFI kann die nationale Agentur für die Durchführung der ihr übertragenen
Aufgaben abgelten.
2 Abgeltungen können ausgerichtet werden für Kosten, die nachweislich für die
Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben entstehen.
Art. 16 Leistungsvereinbarung und Aufsicht
1 Das SBFI schliesst mit der nationalen Agentur eine Leistungsvereinbarung ab.
Erfüllen mehrere geeignete Stellen die Aufgaben der nationalen Agentur, schliesst das SBFI mit jeder einzelnen Stelle eine separate Leistungsvereinbarung ab.
2 In der Leistungsvereinbarung werden die zu erfüllenden Aufgaben im Einzelnen
bezeichnet und die Abgeltungen für die Wahrnehmung dieser Aufgaben festgelegt.
3 Im Falle einer Nicht-Assoziierung der Schweiz an die Programme der EU kann das
SBFI in der Leistungsvereinbarung Abweichungen von den gemäss Verordnung (EU) Nr. 1288/20134 geltenden Umsetzungsrichtlinien festlegen.
4 Das SBFI beaufsichtigt die nationale Agentur bei der Wahrnehmung der ihr über-
tragenen Aufgaben.
4. Abschnitt: Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge
Art. 17
1 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung ist
befugt, für die Beteiligung der Schweiz an den Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der EU im Rahmen der bewilligten Kredite völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a Absatz 2 des Regie- rungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19975 abzuschliessen.
2 Es kann diese Kompetenz dem SBFI übertragen.
4 Siehe Fussnote zu Art. 6 Abs. 1
5 SR 172.010
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3. Kapitel:
Stipendien für die Ausbildung an europäischen Hochschulinstitutionen
Art. 18 Stipendien
1 Das SBFI kann Schweizer Studierenden für die Ausbildung am Collège d’Europe
in Brügge und in Natolin sowie am Europäischen Hochschulinstitut EUI in Florenz Stipendien gewähren. 2 Es werden Vollstipendien ausgerichtet. Deren Höhe richtet sich nach den Angaben der jeweiligen Hochschulinstitution. Der finanzielle Rahmen bestimmt die Anzahl Stipendien.
Art. 19 Verfahren
1 Die Kandidatinnen und Kandidaten bewerben sich bei der Hochschulinstitution um
die Zulassung.
2 Das Zulassungsverfahren findet in Absprache mit dem SBFI nach den Vorgaben
und Verfahren der betreffenden Hochschulinstitution statt. 3 Der definitive Zulassungsentscheid der Hochschulinstitution ist Voraussetzung für die Zusprache eines Stipendiums.
4. Kapitel:
Finanzhilfen zur Stärkung und Erweiterung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Bildung
Art. 20 Beiträge Zur Stärkung und Erweiterung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Bildung kann das SBFI Beiträge gewähren für Anlässe, Projekte und Programme mit internationaler Beteiligung von Institutionen oder Organisationen zur Förderung der grenzüberschreitenden Wissenschaftskooperation.
Art. 21 Voraussetzungen
1 Beiträge können gewährt werden, wenn das Vorhaben, für das sie bestimmt sind,
die folgenden Voraussetzungen erfüllt: a. Es ist von gesamtschweizerischem Interesse oder von bildungspolitischer Bedeutung. b. Es kann zum vorgesehenen Zeitpunkt nicht ausreichend anders finanziert werden, und die Beteiligung der Schweiz ohne Finanzhilfen des Bundes ist nicht möglich.
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c. Es wird von einer Institution oder Organisation getragen, die Gewähr bietet, dass die Beiträge effizient eingesetzt werden und der administrative Auf- wand gering gehalten wird. d. Es wird nicht bereits mit anderen Beiträgen des Bundes unterstützt.
2 Nicht beitragsberechtigt sind:
a. Einzelpersonen; b. Institutionen oder Organisationen, die von ihrer Zweckbestimmung her nicht primär der Förderung im Bereich der Bildung zuzuordnen sind.
Art. 22 Bemessung der Beiträge
1 Ein Beitrag deckt höchstens 60 Prozent des Aufwands.
2 Die Beiträge werden so bemessen, dass kein Beitrag mehr als 25 Prozent der
jährlich zur Verfügung stehenden Mittel beansprucht. 3 Die Beiträge werden jeweils für höchstens vier Jahre gewährt. Nach Ablauf einer Vereinbarungs- oder Verfügungsperiode kann ein neues Gesuch gestellt werden.
Art. 23 Verfahren
1 Die Gesuche um Beiträge sind beim SBFI einzureichen. Sie müssen folgende
Angaben enthalten: a. den Namen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers; b. die Institution oder Organisation, der ein Beitrag gewährt werden soll; c. eine Beschreibung des Vorhabens (Programm oder Projekt), einschliesslich Finanzrahmen; d. Eigenleistungen und sonstige Beteiligungen sowie weitere Finanzierungs- quellen und Leistungen Dritter; e. eine Begründung für eine schweizerische Teilnahme, insbesondere Angaben über die wissenschaftliche Bedeutung und das Interesse der Schweiz; f. den beantragten Beitrag des Bundes.
2 Das SBFI entscheidet auf Gesuch hin über die Ausrichtung von Beiträgen.
Art. 24 Beitragsgewährung Die Beiträge werden durch Verfügung gewährt. Sie können auf der Grundlage von Leistungsvereinbarungen gewährt werden, wenn die Beitragsdauer ein Jahr über- steigt und jährlich wiederkehrende Leistungen zu erbringen sind.
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5. Kapitel: Schweizer Haus in der CIUP
1. Abschnitt: Zweck, Grundsatz und Beitrag
Art. 25 Zweck und Grundsatz 1 Das Schweizer Haus in der CIUP nimmt fortgeschrittene Studierende, Professorin- nen und Professoren, Ärztinnen und Ärzte, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaft- ler sowie Künstlerinnen und Künstler auf, die an einer Universität, einer Kunsthoch- schule oder einer anderen Hochschule in Frankreich Studien oder Forschungs- arbeiten nachgehen.
2 Der Bund gewährt dem Schweizer Haus in der CIUP im Rahmen der bewilligten
Kredite finanzielle Beiträge.
Art. 26 Beitrag
1 Der Beitrag wird als Pauschalbeitrag ausgerichtet.
2 Er wird verwendet für:
a. den Unterhalt des Gebäudes und für bauliche Massnahmen daran; b. die Administration des Schweizer Hauses in der CIUP inklusive den Lohn der Direktorin oder des Direktors; c. die Öffentlichkeitsarbeit; d. Aufwendungen der Auswahlkommission.
3 Bauliche Massnahmen werden nur unterstützt, sofern sie sich auf die Empfehlun-
gen des Bundesamts für Bauten und Logistik stützen.
2. Abschnitt: Auswahlverfahren
Art. 27 Auswahlkommission
1 Eine Auswahlkommission begutachtet die Gesuche um Aufnahme in das Schwei-
zer Haus in der CIUP und stellt dem SBFI Antrag.
2 Die Auswahlkommission besteht aus folgenden sechs Mitgliedern:
a. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Kammer «universitäre Hochschu- len» der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen; b. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Kammer «Fachhochschulen» der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen; c. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Kammer «pädagogische Hoch- schulen» der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen; d. der Direktorin oder dem Direktor des Schweizer Hauses in der CIUP;
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e. einer Vertreterin oder einem Vertreter der schweizerischen Studierenden- organisationen.
3 Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Rektorenkonferenz der schweizerischen
Hochschulen präsidiert die Kommission.
4 Das Generalsekretariat der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen
führt das Sekretariat der Kommission.
5 Die Kommission ist keine ausserparlamentarische Kommission im Sinne von
Artikel 57a Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19976.
Art. 28 Aufnahmeverfahren und Befristung
1 Wer im Schweizer Haus in der CIUP wohnen möchte, muss ein Gesuch an das
Sekretariat der Auswahlkommission bei der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen einreichen.
2 Das SBFI entscheidet auf Antrag der Auswahlkommission über die Aufnahme.
3 Die Aufnahme ist auf ein Jahr befristet.
4 Das SBFI kann auf Antrag der Auswahlkommission die Aufnahme um ein weiteres
Jahr und in Ausnahmefällen nochmals um ein weiteres Jahr verlängern.
6. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 29 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung vom 5. Dezember 20037 über die Beiträge für Schweizer Teilnah- men an den Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der EU sowie für das Schweizer Haus in Paris wird aufgehoben.
Art. 30 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. November 2015 in Kraft.
18. September 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
6 SR 172.010 7 AS 2004 447, 2008 311