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AS 2015 4119

Verordnung des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte

Verordnung des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte (VSpoFöP)

Änderung vom 26. Oktober 2015

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) verordnet:

I Die Verordnung des VBS vom 25. Mai 20121 über Sportförderungsprogramme und -projekte wird wie folgt geändert:

Art. 3 Sachüberschrift und Abs. 1bis Sportarten und Disziplinen 1bis Anhang 1a legt fest, welche Sportarten in welche Disziplinen unterteilt sind.

Art. 5 Abs. 1bis 1bis Werden Aktivitäten eines Kurses in Teilgruppen ausgeübt, so müssen in jeder Teilgruppe mindestens drei Kinder oder Jugendliche im J+S-Alter teilnehmen.

Art. 6 Abs. 2 2 Werden Aktivitäten eines Kurses in Teilgruppen ausgeübt, so muss jede Teilgrup- pe von einer J+S-Leiterin oder einem J+S-Leiter geführt werden, die oder der über sämtliche erforderlichen Anerkennungen zur Durchführung der entsprechenden J+S- Aktivität verfügt.

Art. 8 Kurs- und Aktivitätendauer in den Nutzergruppen 1, 4 und 5

1 Die Mindestdauer eines J+S-Kurses in der Nutzergruppe 1, 4 oder 5 beträgt

15 Kalenderwochen, die Höchstdauer ein Jahr.

2 Ein Kurs umfasst mindestens 15 Trainings, verteilt auf mindestens 12 Kalender-

wochen.

3 Dauert ein Kurs länger als 6 Monate, so muss die Mindestanzahl der Trainings

nach Absatz 2 innerhalb von höchstens 6 Monaten durchgeführt werden.

4 Die Trainings in den Nutzergruppen 1 und 4 müssen mindestens 60 Minuten

dauern, in der Nutzergruppe 5 mindestens 45 Minuten.

1 SR 415.011

2015-1032 4119

Sportförderungsprogramme und -projekte. V des VBS AS 2015

5 Werden in einem Kurs der Nutzergruppe 4 oder 5 ausschliesslich Aktivitäten in

Sportarten durchgeführt, die der Nutzergruppe 2 zugewiesen sind, so findet auf diesen Kurs Artikel 9 Anwendung. 6 Der Organisator darf pro Tag und Kurs höchstens eine Aktivität zu 90 Minuten zur Beitragsgewährung abrechnen, in Trainingslagern höchstens 300 Minuten.

7 Das BASPO kann ausnahmsweise kürzere Kurse und eine geringere Anzahl Trai-

nings bewilligen.

Art. 9 Kurs- und Aktivitätendauer in der Nutzergruppe 2

1 Die Mindestdauer eines J+S-Kurses in der Nutzergruppe 2 beträgt 45 Teilnehmer-

stunden.

2 Die Teilnehmerstunden errechnen sich aus der Gesamtzahl der Trainingsstunden

aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer innerhalb des Kurses. 3 Eine Aktivität dauert mindestens 60 Minuten. Der Organisator darf pro Aktivität höchstens 300 Minuten zur Beitragsgewährung abrechnen.

4 Der Organisator hat innerhalb von fünf Monaten in mindestens fünf Kalender-

wochen fünf einzeln organisierte Aktivitäten durchzuführen. 5 Wird ein Kurs der Nutzergruppe 2 in mehreren Sportarten durchgeführt, die teil- weise der Nutzergruppe 1 zugewiesen sind, so findet auf diesen Kurs Artikel 8 Anwendung.

Art. 19 Abs. 2 Aufgehoben

Art. 21 Abs. 1bis 1bis Zur Ausbildung als J+S-Leiterin oder J+S-Leiter Schulsport werden zugelassen:

a. Studierende und Absolventinnen und Absolventen eines Studiengangs an einer pädagogischen Hochschule mit einer Ausrichtung auf den Sport- und Bewegungsunterricht; b. Studierende und Absolventinnen und Absolventen eines sportwissenschaft- lichen Studiengangs oder einer verwandten Disziplin an einer universitären Hochschule; c. pädagogisch ausgebildete Fachpersonen, die schulnahe Betreuungsaufgaben erfüllen.

Art. 37 Abs. 2 Aufgehoben

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Sportförderungsprogramme und -projekte. V des VBS AS 2015

Art. 43 Abs. 3 und 4

3 Aufgehoben

4 Das BASPO kann mit J+S-Expertinnen und -Experten Kaderkurse zur Vorberei-

tung oder Weiterentwicklung der J+S-Kaderbildung durchführen.

Art. 48 Beiträge für Bergführerinnen und Bergführer Für den Einsatz von Bergführerinnen und Bergführern mit eidgenössischem Fach- ausweis in der Sportart Bergsport kann den Organisatoren der J+S-Angebote und der Angebote der J+S-Kaderbildung ein zusätzlicher Beitrag nach Anhang 5 ausgerich- tet werden.

Art. 49 Abs. 2 Aufgehoben

Art. 57 Abs. 1

1 Die Organisatoren von J+S-Angeboten bezeichnen für jedes Angebot einen ver-

antwortlichen J+S-Coach als Vertreterin oder Vertreter der Organisation gegenüber den kantonalen Amtsstellen für J+S und dem BASPO.

II

1 Diese Verordnung erhält einen neuen Anhang 1a gemäss Beilage.

2 Die Anhänge 1, 3 und 5 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.

3 Anhang 2 wird gemäss Beilage geändert.

III Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2015 in Kraft.

26. Oktober 2015 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Ueli Maurer

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Sportförderungsprogramme und -projekte. V des VBS AS 2015

Anhang 1 (Art. 3 Abs. 1)

J+S-Sportarten

A. Allgemeine Sportarten (A-Sportarten) Allround, Badminton, Baseball/Softball, Basketball, Curling, Eishockey, Eislauf, Fechten, Fussball, Golf, Gymnastik und Tanz, Handball, Hornussen, Judo, Ju-Jitsu, Karate, Landhockey, Leichtathletik, Nationalturnen, Orientierungslauf, Radsport, Ringen, Rollsport, Rugby, Schwingen, Skilanglauf, Squash, Streethockey, Tanz- sport, Tchoukball, Tennis, Tischtennis, Turnsport, Unihockey, Volleyball.

B. Sportarten mit besonderen Sicherheitsbestimmungen (B-Sportarten) Bergsport, Kanusport, Lagersport/Trekking, Pferdesport, Rudern, Schwimmsport, Segeln, Skifahren, Skispringen, Snowboard, Sportschiessen, Triathlon, Windsurfen.

C. Zusätzliche Sportarten der Nutzergruppe 7 (C-Sportarten) Behindertensport, Biathlon, Nordische Kombination, Pentathlon.

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Sportförderungsprogramme und -projekte. V des VBS AS 2015

Anhang 1a (Art. 3 Abs. 1bis)

J+S-Disziplinen

Die folgenden J+S-Sportarten sind in folgende Disziplinen unterteilt:

Sportart Disziplinen

Bergsport Bergsteigen, Skitouren, Sportklettern Fels, Sportklettern Klet- terwand Eislauf Eiskunstlauf, Eisschnelllauf, Synchronized Skating Pferdesport Reiten, Voltigieren Rollsport Inlinehockey, Rollhockey, Rollkunstlauf, Speedskating Schwimmsport Freitauchen, Rettungsschwimmen, Schwimmen, Synchron- schwimmen, Wasserball, Wasserspringen Sportschiessen Armbrust, Bogensport, Gewehr, Pistole Turnsport Faustball, Geräteturnen, Korbball, Kunstturnen, Rhönrad, Rhythmische Gymnastik, Trampolin, Turnen

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Sportförderungsprogramme und -projekte. V des VBS AS 2015

Anhang 2 (Art. 5 Abs. 2, 6 Abs. 1 und 13 Abs. 2)

Spezifische Bestimmungen für den Einsatz von J+S-Leiterinnen und -Leitern im Zusammenhang mit der Gruppengrösse

Bst. A Ziff. 1 und 2 sowie B Ziff. 1–3 A. Bestimmungen für A-Sportarten:

1. Betrifft nur den französischen Text.

2. In den Sportarten Allround, Badminton, Curling, Eislauf, Fechten, Golf,

Gymnastik und Tanz, Judo, Ju-Jitsu, Karate, Leichtathletik, Nationalturnen, Orientierungslauf, Radsport, Ringen, Schwingen, Skilanglauf, Squash, Tanzsport, Tennis, Tischtennis und Turnsport darf die Gruppengrösse von

16 Teilnehmerinnen und Teilnehmern pro Leiterin oder Leiter nicht über-

schritten werden. Ab 17 Teilnehmerinnen und Teilnehmern muss jeweils für maximal 12 weitere Teilnehmende eine zusätzliche zur Leitung berechtigte Person eingesetzt werden.

B. Spezielle Sicherheitsbestimmungen für B-Sportarten:

1. In den Disziplinen Bergsteigen, Skitouren und Sportklettern Fels der Sport-

art Bergsport darf die Gruppengrösse von 6 Teilnehmerinnen und Teilneh- mern pro Leiterin oder Leiter nicht überschritten werden. Ab 7 Teilnehme- rinnen und Teilnehmern muss jeweils für 6 weitere Teilnehmende eine zusätzliche zur Leitung berechtigte Person eingesetzt werden. 2. In der Disziplin Sportklettern Kletterwand der Sportart Bergsport und in den Sportarten Kanusport, Pferdesport, Rudern, Skifahren, Skispringen, Snow- board, Segeln, Windsurfen darf die Gruppengrösse von 12 Teilnehmerinnen und Teilnehmern pro Leiterin oder Leiter nicht überschritten werden. Ab

13 Teilnehmerinnen und Teilnehmern muss jeweils für 12 weitere Teilneh-

mende eine zusätzliche zur Leitung berechtigte Person eingesetzt werden.

3. In den Sportarten Schwimmsport, Sportschiessen und Triathlon darf die

Gruppengrösse von 16 Teilnehmerinnen und Teilnehmern pro Leiterin oder Leiter nicht überschritten werden. Ab 17 Teilnehmerinnen und Teilnehmer muss jeweils für 12 weitere Teilnehmende eine zusätzliche zur Leitung be- rechtigte Person eingesetzt werden.

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Sportförderungsprogramme und -projekte. V des VBS AS 2015

Anhang 3 (Art. 44 Abs. 5 und 45 Abs. 2)

Maximalbeiträge an J+S-Angebote

A. Beiträge für J+S-Kurse der Nutzergruppen 1, 2, 4 und 5 Grundbetrag je J+S-Leiterin oder Betrag pro Teilnehmerstunde2, Zuschlag für J+S-Kurse der Nutzer- -Leiter1, die nach Anhang 2 erforder- Franken gruppe 5 mit Kindern3 lich sind, Franken

150.00 1.80 100 %

B. Beiträge für J+S-Kurse der Nutzergruppe 7 Der Beitrag errechnet sich nach folgender Formel: ƩB = (Tr / Tn + 1) × (ƩS); wobei Tr / Tn + 1 maximal 2 ergeben darf. Dabei bedeuten: B: Betrag je Aktivität in Schweizerfranken Tr: Anzahl der in der Aktivität eingesetzten J+S-Nachwuchstrainerinnen und - trainer sowie J+S-Leiterinnen und -Leiter (Trainer) Tn: Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Artikel 17 Absatz 1 an der Aktivität (Teilnehmer) S: Die aufgrund der Trainer/Teilnehmer-Kombination für die einzelnen Teil- nehmer festgelegten Teilnehmerstundenbeiträge (TnStd) nach folgendem Schema:

Teilnehmer Teilnehmer Teilnehmer Förderstufe L Förderstufe R Förderstufe N

Trainer L / J+S-Leiter 2 Fr. je TnStd. 2 Fr. je TnStd. 2 Fr. je TnStd. Trainer R 2 Fr. je TnStd. 4 Fr. je TnStd. 4 Fr. je TnStd. Trainer N 2 Fr. je TnStd. 6 Fr. je TnStd 6 Fr. je TnStd.

C. Beiträge für Teilnahme an Wettkämpfen von J+S-Kursen der Nutzergruppe 1 Anzahl Wettkämpfe Bei Kursdauer < 30 Kurswochen, Bei Kursdauer ≥ 30 Kurswochen, einmalig pauschal Franken einmalig pauschal Franken

Kategorie 14) 100.00 200.00 Kategorie 24) 200.00 400.00 Kategorie 34) 300.00 600.00

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Sportförderungsprogramme und -projekte. V des VBS AS 2015

D. Beiträge für J+S-Lager Pro Tag und Teilnehmer/in, Franken

8.00 Anhang 5 (Art. 48)

Entschädigung für Bergführerinnen und Bergführer mit eidgenössischem Fachausweis und J+S-Anerkennung

1. Den Organisatoren wird eine Pauschale von maximal 260 Franken ausge-

richtet für den Einsatz von Bergführerinnen und Bergführern mit eidgenös- sischem Fachausweis, sofern diese als: a. J+S-Leiterinnen und -Leiter in den Disziplinen Bergsteigen, Skitouren, und Sportklettern Fels der Sportart Bergsport aktiv sind und die Ge- samtverantwortung für die Sicherheit der jeweiligen Aktivitäten über- nehmen; b. als J+S-Expertinnen und -Experten in der Kaderbildung in der Sportart Bergsport tätig sind.

2. In J+S-Kursen und -Lagern wird jeweils für 45 Teilnehmerstunden eine

Pauschale ausgerichtet. Berücksichtigt werden die Stunden derjenigen J+S- Aktivitäten, die unter der Verantwortung der Bergführerin oder des Bergfüh- rers stattgefunden haben und an denen die Bergführerin oder der Bergführer selber teilgenommen hat. Angebrochene Einheiten von 45 Teilnehmerstun- den werden aufgerundet.

3. In Angeboten der Kaderbildung der Disziplin Sportklettern der Sportart

Bergsport wird für jeweils 12 Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine Pau- schale je Tag ausgerichtet, an dem die Bergführerin oder der Bergführer effektiv unterrichtet. Angebrochene Einheiten von 12 Teilnehmerinnen und Teilnehmern werden aufgerundet.

4. In Angeboten der Kaderbildung wird in den Disziplinen Skitouren und

Bergsteigen der Sportart Bergsport für jeweils 6 Teilnehmerinnen und Teil- nehmer eine Pauschale je Tag ausgerichtet, an dem die Bergführerin oder der Bergführer effektiv unterrichtet. Angebrochene Einheiten von 6 Teil- nehmerinnen und Teilnehmern werden aufgerundet.

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