AS 2015 4141
Verordnung des EDI über den Schweizer Filmpreis
Verordnung des EDI über den Schweizer Filmpreis
Änderung vom 16. Oktober 2015
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:
I Die Verordnung des EDI vom 30. September 20041 über den Schweizer Filmpreis wird wie folgt geändert:
Art. 2 Bst. bbis Ziel des Schweizer Filmpreises ist es: bbis. die besten Abschlussfilme in der Filmausbildung auszuzeichnen und den Regisseurinnen und Regisseuren damit den Start ins Berufsleben zu erleich- tern;
Art. 4 Abs. 2bis 2bis Filme, die zum Abschluss einer Filmausbildung in der Schweiz oder im Ausland realisiert wurden, sind zugelassen, wenn sie unabhängig produziert oder koprodu- ziert wurden und ihre unabhängige Auswertung sichergestellt ist. Abschlussfilme, die nicht unabhängig produziert oder koproduziert wurden oder deren unabhängige Auswertung nicht sichergestellt ist, sind nur in einer eigenen Preiskategorie zugelas- sen.
Art. 5 Abs. 1
1 Zugelassen sind Personen mit Schweizer Nationalität sowie Personen mit Wohn-
sitz in der Schweiz.
Art. 11 1 Die Preise für die ausgezeichneten Filme werden je zur Hälfte an die Produktion und an die Regie ausbezahlt, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. 2 Die Preise für Abschlussfilme nach Artikel 4 Absatz 2bis zweiter Satz werden an die Regisseurin oder den Regisseur ausbezahlt.
1 SR 443.116
2015-1170 4141
Schweizer Filmpreis. V des EDI AS 2015
II Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2015 in Kraft.
16. Oktober 2015 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset
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