AS 2015 4243
Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens
Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens (VeÜ-VwV)
Änderung vom 21. Oktober 2015
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 18. Juni 20101 über die elektronische Übermittlung im Rah- men eines Verwaltungsverfahrens wird wie folgt geändert:
2bis Eine Person kann einer Behörde mitteilen, dass ihr Rechnungen mit Verfügungs- charakter als E-Rechnungen zu eröffnen sind. Rechnungen mit Verfügungscharakter sind Verfügungen, deren Hauptzweck die Festlegung der Pflicht zur Zahlung eines bestimmten Betrags ist und die zusammen mit der Rechnung versendet werden.
2bis Der Zeitpunkt der Zustellung von E-Rechnungen mit Verfügungscharakter muss abweichend von Absatz 2 Buchstabe b nicht feststellbar sein. Diese Rechnungen werden über die für den elektronischen Rechnungsaustausch üblichen Dienstleister zugestellt: a. in ein Buchhaltungssystem der Adressatin oder des Adressaten; b. in das E-Banking der Adressatin oder des Adressaten.
3 Die Verfügungen werden im Format PDF/A, die Beilagen im Format PDF über-
mittelt. Die E-Rechnungen mit Verfügungscharakter werden im Format PDF und zusätzlich als strukturierte Daten übermittelt.
5 Mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur (Art. 2 Bst. b des BG vom
19. Dez. 20032 über die elektronische Signatur), die auf einem Zertifikat einer
anerkannten Anbieterin basiert, dürfen versehen werden: a. Verfügungen, die in einem automatisierten Verfahren erlassen werden und aufgrund ihrer grossen Anzahl nicht einzeln von einer Vertretung der Be- hörde unterzeichnet werden (Massenverfügungen);
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Elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens. V AS 2015
b. E-Rechnungen mit Verfügungscharakter; auf diesen Rechnungen kann die Signatur im Auftrag der zuständigen Behörde von den für den elektroni- schen Rechnungsaustausch üblichen Dienstleistern angebracht werden.
6 Aufgehoben
Art. 10 Abs. 3
3 E-Rechnungen mit Verfügungscharakter gelten 30 Tage nach der Gutschrift einer
Zahlung als zugestellt.
Art. 10a Erneute Verfügung bei E-Rechnungen mit Verfügungscharakter 1 Leistet die Adressatin oder der Adressat einer E-Rechnung mit Verfügungscharak- ter innert 30 Tagen nach dem Versanddatum keine Zahlung, so wird eine erneute Verfügung entweder als Papierdokument gegen Empfangsbestätigung oder nach Artikel 9 Absatz 1 oder 2 zugestellt.
2 Fürdie Bestimmung des Zeitpunkts der Zustellung fällt die Zustellung der
E-Rechnung in diesem Fall ausser Betracht.
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
21. Oktober 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova