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AS 2015 4243

Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens

Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens (VeÜ-VwV)

Änderung vom 21. Oktober 2015

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 18. Juni 20101 über die elektronische Übermittlung im Rah- men eines Verwaltungsverfahrens wird wie folgt geändert:

Art. 8 Abs. 2bis 2bis Eine Person kann einer Behörde mitteilen, dass ihr Rechnungen mit Verfügungs- charakter als E-Rechnungen zu eröffnen sind. Rechnungen mit Verfügungscharakter sind Verfügungen, deren Hauptzweck die Festlegung der Pflicht zur Zahlung eines bestimmten Betrags ist und die zusammen mit der Rechnung versendet werden.

Art. 9 Abs. 2bis, 3, 5 und 6 2bis Der Zeitpunkt der Zustellung von E-Rechnungen mit Verfügungscharakter muss abweichend von Absatz 2 Buchstabe b nicht feststellbar sein. Diese Rechnungen werden über die für den elektronischen Rechnungsaustausch üblichen Dienstleister zugestellt: a. in ein Buchhaltungssystem der Adressatin oder des Adressaten; b. in das E-Banking der Adressatin oder des Adressaten.

3 Die Verfügungen werden im Format PDF/A, die Beilagen im Format PDF über-

mittelt. Die E-Rechnungen mit Verfügungscharakter werden im Format PDF und zusätzlich als strukturierte Daten übermittelt.

5 Mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur (Art. 2 Bst. b des BG vom

19. Dez. 20032 über die elektronische Signatur), die auf einem Zertifikat einer

anerkannten Anbieterin basiert, dürfen versehen werden: a. Verfügungen, die in einem automatisierten Verfahren erlassen werden und aufgrund ihrer grossen Anzahl nicht einzeln von einer Vertretung der Be- hörde unterzeichnet werden (Massenverfügungen);

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Elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens. V AS 2015

b. E-Rechnungen mit Verfügungscharakter; auf diesen Rechnungen kann die Signatur im Auftrag der zuständigen Behörde von den für den elektroni- schen Rechnungsaustausch üblichen Dienstleistern angebracht werden.

6 Aufgehoben

Art. 10 Abs. 3

3 E-Rechnungen mit Verfügungscharakter gelten 30 Tage nach der Gutschrift einer

Zahlung als zugestellt.

Art. 10a Erneute Verfügung bei E-Rechnungen mit Verfügungscharakter 1 Leistet die Adressatin oder der Adressat einer E-Rechnung mit Verfügungscharak- ter innert 30 Tagen nach dem Versanddatum keine Zahlung, so wird eine erneute Verfügung entweder als Papierdokument gegen Empfangsbestätigung oder nach Artikel 9 Absatz 1 oder 2 zugestellt.

2 Fürdie Bestimmung des Zeitpunkts der Zustellung fällt die Zustellung der

E-Rechnung in diesem Fall ausser Betracht.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

21. Oktober 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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