AS 2015 4517
Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben
Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL)
Änderung vom 28. Oktober 2015
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 23. Oktober 20131 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 2 Die Kantone sorgen für die Koordination der Grundkontrollen, sodass ein Betrieb in der Regel nicht mehr als einmal pro Kalenderjahr kontrolliert wird. Ausnahmen von der Koordination sind insbesondere möglich für: b. Grundkontrollen der folgenden Direktzahlungsarten:
1. Biodiversitätsbeiträge der Qualitätsstufe II und für die Vernetzung,
Art. 4 Abs. 3 3 Für die Biodiversitätsbeiträgeder Qualitätsstufe II werden jährlich bei mindestens
1 Prozent der angemeldeten Betriebe Kontrollen nach den Absätzen 1 und 2 durch-
geführt. Dabei wird die Einhaltung der Bewirtschaftungsauflagen auf einer Auswahl der angemeldeten Flächen überprüft.
Art. 6 Abs. 2 Bst. b und 3
2 Privatrechtliche Stellen müssen gestützt auf die Akkreditierungs- und Bezeich-
nungsverordnung vom 17. Juni 19962 nach der Norm «SN EN ISO/IEC 17020 Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspek- tionen durchführen»3 akkreditiert sein. Dies gilt nicht für die Kontrolle der Flächen- daten, der Einzelkulturbeiträge sowie der folgenden Direktzahlungsarten: b. Biodiversitätsbeiträge der Qualitätsstufe II und für die Vernetzung;