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AS 2015 4529

Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft

Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV)

Änderung vom 28. Oktober 2015

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geän- dert:

Art. 3 Abs. 1, 1ter und 3

1 Investitionshilfen werden nur ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb ein Arbeits-

bedarf für mindestens 1,0 Standardarbeitskräfte (SAK) besteht. 1ter und 3 Aufgehoben

Art. 17 Abs. 1 Bst. e

1 Die Beitragssätze nach Artikel 16 können für folgende Zusatzleistungen maximal

um je 3 Prozentpunkte erhöht werden: e. Erhaltung und Aufwertung von Kulturlandschaften oder von Bauten mit kulturhistorischer Bedeutung;

Art. 43 Abs. 4 4 Der Investitionskredit für die Starthilfe beträgt für Betriebe ab einem Arbeitsbedarf von 5,0 SAK maximal 270 000 Franken.

Art. 46 Abs. 1 1 Für bauliche Massnahmen nach Artikel 44 werden die Investitionskredite wie folgt festgelegt: a. für Ökonomie- und Alpgebäude: aufgrund eines anrechenbaren Raumpro- gramms pro Element, Gebäudeteil oder Einheit; b. für Wohnhäuser: nach Betriebsleiterwohnung und Altenteil.

1 SR 913.1

2015-1982 4529

Strukturverbesserungsverordnung AS 2015

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

28. Oktober 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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