AS 2015 4531
Verordnung des BLW über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (IBLV)
Verordnung des BLW über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (IBLV)
Änderung vom 28. Oktober 2015
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) verordnet:
I Die Verordnung des BLW vom 26. November 20031 über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft wird wie folgt geändert:
Art. 7 Abs. 1 Bst. c
1 Zwei oder mehrere Betriebe, die gemeinsam ein Ökonomiegebäude erstellen,
werden unterstützt, wenn: c. jeder Teilhaber und jede Teilhaberin einen Betrieb bewirtschaftet, der die Voraussetzungen nach den Artikeln 3 und 4 sowie 12–34 der Direktzah- lungsverordnung vom 23. Oktober 20132 erfüllt;
II
1 Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
2 Anhang 4 wird gemäss Beilage geändert.
III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
28. Oktober 2015 Bundesamt für Landwirtschaft: Bernard Lehmann
2015-1996 4531
Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft. AS 2015
Anhang 1 (Art. 1)
Berechnung der Standardarbeitskräfte (SAK)
1. Für die Berechnung des Umfangs an Standardarbeitskräften je Betrieb gelten die Faktoren nach Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. De- zember 19983.
2. Ergänzend zu Ziffer 1 gelten folgende Faktoren:
a. Milchkühe auf Sömmerungsbetrieb 0,016 SAK/Normalstoss b. andere Nutztiere auf Sömmerungsbetrieb 0,011 SAK/Normalstoss c. Kartoffeln 0,039 SAK/ha d. Beeren, Heil- und Gewürzpflanzen 0,323 SAK/ha e. Rebbau mit eigener Kelterei 0,323 SAK/ha f. Gewächshaus mit festen Fundamenten 0,969 SAK/ha g. Hochtunnel oder Treibbeet 0,485 SAK/ha h. Pilzproduktion in Hochtunnel oder Gebäuden 0,065 SAK/Are i. Champignonproduktion in Gebäuden 0,269 SAK/Are j. Brüsselerproduktion in Gebäuden 0,269 SAK/Are k. Sprossenproduktion in Gebäuden 1,077 SAK/Are l. produzierender Gartenbau: Gewächshaus mit festen Fundamenten oder Hochtunnel für Pflanzen in Behältern 2,585 SAK/ha m. Christbaumkulturen 0,048 SAK/ha n. betriebseigener Wald 0,013 SAK/ha 3. Bei Kulturen nach Ziffer 2 Buchstaben f, g und l ist die gesamte Gebäudefläche anrechenbar. 4. Bei Kulturen nach Ziffer 2 Buchstaben h–k wird als Bezugsfläche die Beetfläche (Substratfläche, Anzuchtfläche) beziehungsweise bei dreidimensionalen Substrat- blöcken, -zylindern oder -behältern deren Standfläche inklusive Zwischenräume (ohne Verkehrsflächen) verwendet. In mehrstöckigen Anlagen, wie Regalen, werden entsprechend die Etagenflächen summiert.
5. Auf Sömmerungsbetrieben können eigene und fremde Tiere nach Ziffer 2 Buch-
staben a und b nur dann angerechnet werden, wenn der zum Betrieb gehörende Sömmerungsbetrieb auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet wird.
3 SR 910.91
Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft. AS 2015
6. Für die Aufbereitung, die Lagerung und den Verkauf selbstproduzierter landwirt- schaftlicher Erzeugnisse auf dem Produktionsbetrieb in bewilligten Anlagen wird ein Zuschlag von 0,05 SAK pro 10 000 Franken Rohleistung gewährt. Die Rohleis- tung muss in der Finanzbuchhaltung ausgewiesen sein.
7. Für landwirtschaftsnahe Tätigkeiten nach Artikel 12b der Landwirtschaftlichen
Begriffsverordnung in bewilligten Anlagen wird ein Zuschlag von 0,05 SAK pro
10 000 Franken Rohleistung gewährt. Die Rohleistung muss in der Finanzbuchhal-
tung ausgewiesen sein. Der Zuschlag wird bis maximal 0,4 SAK angerechnet.
8. Zuschläge nach Ziffer 7 werden nur gewährt, wenn der Betrieb aus Tätigkeiten
nach den Ziffern 1–6 eine Betriebsgrösse von mindestens 0,8 SAK erreicht.
9. Für Kulturen des produzierenden Gartenbaus sind die SAK-Faktoren nach den
Ziffern 1–4 sinngemäss anwendbar.
Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft. AS 2015
Anhang 4 (Art. 5 und 6 Abs. 1)
Abstufung der pauschalen Ansätze für Investitionshilfen
Ziff. I I. Investitionskredite für die Starthilfe Standardarbeitskräfte (SAK) Pauschalen in Franken
0,60–0,99 100 000 1,00–1,24 110 000 1,25–1,49 120 000 1,50–1,74 130 000 1,75–1,99 140 000 2,00–2,24 150 000 2,25–2,49 160 000 2,50–2,74 170 000 2,75–2,99 180 000 3,00–3,24 190 000 3,25–3,49 200 000 3,50–3,74 210 000 3,75–3,99 220 000 4,00–4,24 230 000 4,25–4,49 240 000 4,50–4,74 250 000 4,75–4,99 260 000 5,00 270 000
Die SAK werden nach Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19984 sowie nach Anhang 1 berechnet. Eine Starthilfe unter 1,0 SAK wird nur in Gebieten nach Artikel 3a Absatz 1 SVV gewährt. Bei einer Übernahme eines Betriebes innerhalb einer anerkannten Betriebs- oder Betriebszweiggemeinschaft berechnet sich die Starthilfe im Verhältnis der Beteili- gung des Betriebes an der Gemeinschaft.
4 SR 910.91
Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft. AS 2015
Ziff. IV IV. Investitionshilfen für Alpgebäude Element, Gebäudeteil, Einheit Bundesbeitrag Investitionskredit in Franken in Franken
Höchstbetrag je GVE 2 600 5 000 (Summe der Elemente)
Alphütte (Wohnteil); Jungvieh und bis 59 Kühe 21 100 55 000 Alphütte (Wohnteil); ab 60 Kühe 31 650 80 000 Räume und Einrichtungen für die Käsefabrikation 640 1 750 und -lagerung pro Milchkuh Stall, inklusive Hofdüngeranlage pro GVE 640 2 000 Schweinestall, inklusive Hofdüngeranlage 190 450 pro Mastschweineplatz (MSP)
1. Melkplatz und mobiler Melkstand anstelle Stall- 240 800
bau pro Milchkuh Ab 2. Melkplatz anstelle Stallbau pro Milchkuh 70 200
Gemeinsame Bestimmungen für Beiträge und Investitionskredite a. Für die Unterstützung von Räumen und Einrichtungen für die Käsefabrika- tion und -lagerung müssen pro Milchkuh mindestens 900 kg Milchlieferrecht langfristig gesichert sein. b. Pro Milchkuh wird höchstens ein Mastschweineplatz unterstützt.
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