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AS 2015 4539

Verordnung über die landwirtschaftliche Forschung

Verordnung über die landwirtschaftliche Forschung (VLF)

Änderung vom 28. Oktober 2015

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 23. Mai 20121 über die landwirtschaftliche Forschung wird wie folgt geändert:

Art. 6 Aufgehoben

Gliederungstitel nach Art. 12 3a. Abschnitt: Landwirtschaftlicher Forschungsrat

Art. 12a

1 Der Landwirtschaftliche Forschungsrat nach Artikel 117 LwG ist eine Verwal-

tungskommission im Sinne von Artikel 8a Absatz 2 der Regierungs- und Verwal- tungsorganisationsverordnung vom 25. November 19982.

2 Er überprüft periodisch die Qualität, Aktualität, Effizienz und Wirkung der

Forschung des Bundes für die Land- und Ernährungswirtschaft. Dabei berücksichtigt er die agrar-, ernährungs-, forschungs-, wirtschafts-, umwelt- und gesellschaftspo- litischen Ziele des Bundesrates.

3 Er kann im Einvernehmen mit dem BLW:

a. vom BLW geförderte Institutionen oder einzelne Bereiche davon im Bereich Forschung und Beratung evaluieren lassen; b. Agroscope oder einzelne Bereiche davon evaluieren lassen; c. Ausschüsse bilden und mit der Bearbeitung einzelner Aufgaben betrauen.

4 Das BLW stellt dem Landwirtschaftlichen Forschungsrat die notwendige Unter-

stützung zur Verfügung.