AS 2015 4539
Verordnung über die landwirtschaftliche Forschung
Verordnung über die landwirtschaftliche Forschung (VLF)
Änderung vom 28. Oktober 2015
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 23. Mai 20121 über die landwirtschaftliche Forschung wird wie folgt geändert:
Art. 6 Aufgehoben
Gliederungstitel nach Art. 12 3a. Abschnitt: Landwirtschaftlicher Forschungsrat
Art. 12a
1 Der Landwirtschaftliche Forschungsrat nach Artikel 117 LwG ist eine Verwal-
tungskommission im Sinne von Artikel 8a Absatz 2 der Regierungs- und Verwal- tungsorganisationsverordnung vom 25. November 19982.
2 Er überprüft periodisch die Qualität, Aktualität, Effizienz und Wirkung der
Forschung des Bundes für die Land- und Ernährungswirtschaft. Dabei berücksichtigt er die agrar-, ernährungs-, forschungs-, wirtschafts-, umwelt- und gesellschaftspo- litischen Ziele des Bundesrates.
3 Er kann im Einvernehmen mit dem BLW:
a. vom BLW geförderte Institutionen oder einzelne Bereiche davon im Bereich Forschung und Beratung evaluieren lassen; b. Agroscope oder einzelne Bereiche davon evaluieren lassen; c. Ausschüsse bilden und mit der Bearbeitung einzelner Aufgaben betrauen.
4 Das BLW stellt dem Landwirtschaftlichen Forschungsrat die notwendige Unter-
stützung zur Verfügung.