AS 2015 4781
Energieverordnung
Energieverordnung (EnV)
Änderung vom 11. November 2015
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Energieverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 3a Abs. 1 Bst. b und 2
1 Als erheblich erweitert oder erneuert gelten Anlagen, bei denen:
b. nach Abzug der durch behördliche Auflagen bedingten Produktionsein- schränkungen mindestens gleich viel Elektrizität wie im Durchschnitt der letzten fünf vollen Betriebsjahre vor dem 1. Januar 2015 erzeugt wird; und
2 Ebenfalls als erheblich erweitert oder erneuert gelten Anlagen, bei denen die
Elektrizitätserzeugung oder der Stromnutzungsgrad gegenüber dem Durchschnitt der letzten fünf vollen Betriebsjahre vor dem 1. Januar 2015 gemäss den Anforderungen nach den Anhängen 1.1–1.5 gesteigert wird. Das UVEK kann den für den Ver- gleichszeitraum relevanten Stichtag in den Anhängen neu festlegen.
Art. 3iter Abs. 2
2 Wer sie nicht einhält, bekommt einstweilen keine Vergütung mehr. Die Anlage
wird für die betreffende Beurteilungsperiode rückwirkend auf den jeweiligen Markt- preis (Art. 3bbis Abs. 2) gesetzt. Die zu viel erhaltene Vergütung ist zurückzuer- statten.
Art. 3p Abs. 2
2 Die nationale Netzgesellschaft meldet den Netzbetreibern die Umstände, die für
die Abnahme der Elektrizität und deren Vergütung massgebend sind.
1 SR 730.01
2014-2906 4781
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Art. 3q Bst. b Die nationale Netzgesellschaft hat dem BFE vierteljährlich Bericht zu erstatten über: b. die Daten nach Artikel 3p Absatz 1;
Art. 3r Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. e sowie 4 und 5 Auswertung und Publikation
1 Das BFE wertet die aufgrund der Artikel 1g und 3p Absatz 1 gemeldeten Daten
und diejenigen aus der Anmeldung aus, insbesondere in Bezug auf: e. den Standort der Anlagen, die Produktion und die den Produzenten bezahlte Vergütung;
4 Es publiziert folgende Angaben zu den Anlagen, die eine Vergütung erhalten:
a. Name des Produzenten sowie Standort der Anlage; b. verwendeter Energieträger; c. Anlagenkategorie und -typ; d. Leistung; e. erzielte Produktion; f. Höhe der Vergütung; g. Anmeldedatum; h. Inbetriebnahmedatum; i. Vergütungsdauer.
5 Bei Anlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW erfolgt die Publikation
anonymisiert.
Art. 3s Auskünfte 1 Für individuelle Auskünfte sind die Bestimmungen über das Öffentlichkeitsprinzip und über den Datenschutz anwendbar. 2 Den Antragstellern kann Auskunft erteilt werden über den Platz ihres Projekts auf der Warteliste.
3 Den Kantonen können sowohl Einzelauskünfte als auch Informationen zu allen
geplanten oder realisierten Projekten auf ihrem Hoheitsgebiet erteilt werden, unab- hängig davon, ob diese Projekte bereits eine Vergütung erhalten oder ob sie sich auf der Warteliste befinden.
4 Den Gemeinden können sowohl Einzelauskünfte als auch Informationen zu allen
bereits in Betrieb stehenden Anlagen auf ihrem Hoheitsgebiet erteilt werden, unab- hängig davon, ob die Anlagen bereits eine Vergütung erhalten oder ob sie sich auf der Warteliste befinden.
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5 Die Kantone und Gemeinden behandeln die erhaltenen Daten vertraulich. Sie
dürfen sie insbesondere nicht verwenden zur Planung von Anlagen, die realisiert werden sollen von: a. ihnen selber; b. einer ihrer Anstalten; oder c. einer Gesellschaft, an der sie beteiligt sind.
6 Für Auskünfte kann eine Gebühr erhoben werden.
II Die Anhänge 1.1, 1.2, und 1.5 werden gemäss Beilage geändert.
III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
11. November 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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Anhang 1.1 (Art. 3, 3a, 3b, 3d, 3g, 3h und 22 Abs. 2)
Anschlussbedingungen für Kleinwasserkraftanlagen
Ziff. 1.1
1.1 Allgemeines
Kleinwasserkraftanlage: jede selbstständige technische Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft an einem bestimmten Standort. Dazu gehören insbesondere Stauanlage, Wasserfassung, Druckleitungen, Turbi- nen, Generatoren, für die Einspeisung notwendige Installationen, Steuerung. Mehrere Kleinwasserkraftanlagen können denselben Einspeisepunkt nutzen, wenn die Anlagen Wasser aus getrennten Einzugsgebieten nutzen, unabhän- gig voneinander erstellt wurden und je selbstständig betrieben werden können. Dotierkraftwerke gelten als selbstständige Anlagen.
Ziff. 3.4.1
3.4.1 Beträgt der Anteil des nach dem Stand der Technik realisierten Wasserbaus
(inkl. Druckleitungen) weniger als 20 Prozent der gesamten Investitionskos- ten des Projektes, so entfällt der Anspruch auf den Wasserbau-Bonus. Beträgt er mehr als 50 Prozent, so besteht Anspruch auf den vollen Bonus. Zwischen 20 Prozent und 50 Prozent wird gemäss der unten stehenden Grafik linear interpoliert. Der Bonus wird nach der äquivalenten Leistung der Anlage anteilsmässig nach Leistungsklassen berechnet. Das BFE legt in einer Richtlinie fest, welche Massnahmen zu einem Wasserbau-Bonus berechtigen. Massnahmen nach Artikel 83a GSchG oder nach Artikel 10 BGF sind für den Bonus nicht anrechenbar. Dotierwasserkraftwerke haben keinen Anspruch auf den Wasserbau-Bonus. Nebennutzungsanlagen mit einer Leistung von mehr als 50 kW haben nur bis zur äquivalenten Leistung von 50 kW Anspruch auf den Wasserbau- Bonus.
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100
90
80
Anspruch auf WB-Bonus [%] 70
60
50
40
30
20
10
0 0 10 20 30 40 50 60 70 80 90 100 Anteil Wasserbau an Gesamtinvestition [%]
Ziff. 8
8 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 11. November 2015
Für Betreiber von Nebennutzungsanlagen, die ihre Anlage ab dem 1. Januar 2016 in Betrieb nehmen, jedoch schon vor diesem Datum einen positiven Bescheid erhalten haben, gelten für die Beurteilung des Anspruchs auf einen Wasserbau-Bonus die Vorgaben, die vor dieser Änderung massgeblich waren.
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Anhang 1.2 (Art. 3a, 3b, 3d, 3g, 3h und 22 Abs. 2)
Anschlussbedingungen für Photovoltaik
Ziff. 3.1.3
3.1.3 Bei einer Inbetriebnahme ab 1. April 2015 wird die Vergütung für Neuan-
lagen wie folgt berechnet:
Anlagekategorie Leistungsklasse Vergütungssatz (Rp./kWh)
Inbetriebnahme
1.4.2015– 1.10.2015– 1.4.2016– ab 30.9.2015 31.3.2016 30.9.2016 1.10.2016
≤30 kW 23,4 20,4 19,5 19,0 Angebaut/ ≤100 kW 18,5 17,7 16,6 15,6 Freistehend ≤1000 kW 18,8 17,6 16,4 15,2 >1000 kW 18,5 17,6 16,5 15,3
Integriert ≤30 kW 27,4 24,0 22,4 21,9 ≤100 kW 21,1 20,1 19,1 17,9
Integrierte Anlagen mit einer Nennleistung >100 kW gelten als angebaute Anlagen; für die Berechnung der Vergütung gilt Ziffer 3.2.
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Anhang 1.5 (Art. 3a, 3b, 3d, 3g, 3h und 22 Abs. 2)
Anschlussbedingungen für Biomasseanlagen
Ziff. 6.5 Bst. e Ziff. 1
Betrifft nur den französischen Text.
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