AS 2015 4873
Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens der Bundesverwaltung
Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens der Bundesverwaltung (Org-VöB)
Änderung vom 18. November 2015
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 24. Oktober 20121 über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens der Bundesverwaltung wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 1
1. Kapitel: Grundlagen
Art. 2 Sachüberschrift und Abs. 2 Zweck und Grundsatz der Bündelung
2 Die Wirtschaftlichkeit wird insbesondere durch Bündelung von Beschaffungen
gewährleistet.
Art. 3 Bst. d und Gliederungstitel vor Art. 4 Aufgehoben
Art. 4 Harmonisierte Beschaffungsprozesse
1 Die Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen erfolgt nach bundesweit harmo-
nisierten Beschaffungsprozessen gemäss Anhang 4.
2 Die Prozesse enthalten mindestens folgende Etappen:
a. Einleitung des Vergabeverfahrens; b. Wahl des Beschaffungsverfahrens; c. Zuschlagserteilung; d. Vertragsabschluss.
1 SR 172.056.15
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Art. 5–8 Aufgehoben
Art. 9 Einleitungssatz Die in Anhang 1 aufgeführten Güter und Dienstleistungen werden von einer der folgenden zentralen Beschaffungsstellen beschafft, unter dem Vorbehalt von Arti- kel 10:
Art. 10 Abs. 2 2 Für Güter und Dienstleistungen, die nicht gemäss Artikel 9 zentral beschafft wer- den müssen, können die Departemente eine Verwaltungseinheit ihres Departementes definieren, welche diese zentral für das gesamte Departement beschafft.
Art. 11 Sachüberschrift sowie Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. e Aufgehoben
2 Sie erfüllen in ihrem Zuständigkeitsbereich insbesondere folgende Aufgaben:
e. Sie können die Ausschreibungsunterlagen sowie die Verträge für die Be- darfsstellen erstellen.
Gliederungstitel vor Art. 12
3. Abschnitt: Delegation von Beschaffungskompetenzen
Art. 12 Delegationsarten und Delegationsbefugnis
1 Es gibt drei Arten von Delegationen:
a. unterschwellige Delegationen: für die dauernde Beschaffung von Dienstleis- tungen bis zum Schwellenwert für öffentliche Ausschreibungen; b. Projektdelegationen: für die befristete Beschaffung von Gütern und Dienst- leistungen in Zusammenhang mit einem spezifischen Projekt; c. Sonderdelegationen: für die dauernde Beschaffung von Gütern und Dienst- leistungen, unabhängig von den Schwellenwerten.
2 Delegationen nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden durch die zentralen Be-
schaffungsstellen erteilt, Delegationen nach Absatz 1 Buchstabe c durch die Be- schaffungskonferenz des Bundes (BKB).
Art. 13 Voraussetzungen
1 Delegationen werden nur auf Antrag und in begründeten Ausnahmefällen erteilt.
2 Die Delegationsempfängerin muss in jedem Fall über fundierte Fachkenntnisse im
öffentlichen Beschaffungswesen gemäss Anhang 2 Ziffer 1 verfügen.
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3 Für den Erhalt einer Projektdelegation muss die Delegationsempfängerin zusätz-
lich zu Absatz 2 nachweisen, dass nur sie Bedarf an den zu beschaffenden Gütern oder Dienstleistungen hat; eine Beschaffung von Gütern oder Dienstleistungen durch die Delegationsempfängerin für andere Verwaltungseinheiten (Bündelungseffekt) ist nicht zulässig. 4 Für den Erhalt einer Sonderdelegation muss die Delegationsempfängerin zusätzlich zu Absatz 2 nachweisen, dass sich die Delegation zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als notwendig erweist oder eine zentrale Beschaffung nicht zweckmässig ist.
Art. 14 Verfahren und Verantwortlichkeiten 1 Die Bedarfsstelle richtet ihren Antrag auf eine Delegation an die zuständige Stelle und begründet ihn. 2 Die zuständige Stelle prüft die Voraussetzungen. Erteilt sie die Delegation, so hält sie die Modalitäten für deren Ausübung in einer Vereinbarung mit der Delegations- empfängerin schriftlich fest.
3 Sie führt ein Verzeichnis der von ihr erteilten Delegationen.
4 Ab dem Zeitpunkt der Delegation übernimmt die Delegationsempfängerin die
Verantwortlichkeiten der zentralen Beschaffungsstelle. 5 Die Delegationsempfängerin stellt sicher, dass die Voraussetzungen erfüllt bleiben und die Modalitäten jederzeit eingehalten werden; sie erstellt zuhanden der zustän- digen Stelle periodisch einen Bericht. 6 Anhand der Berichte muss die zuständige Stelle in der Lage sein, stichprobeweise zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Delegation weiterhin erfüllt sind und die Modalitäten eingehalten werden. Sind die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder werden die Modalitäten nicht eingehalten, so widerruft sie die Delegation.
7 Des Weiteren richten sich das Verfahren und die Verantwortlichkeiten nach An-
hang 2.
Art. 15 Aufgehoben
Art. 16 Abs. 1, 2 und 4
1 Die Bedarfsstelle deckt ihren Bedarf an Gütern und Dienstleistungen gemäss
Anhang 1 bei den zentralen Beschaffungsstellen, soweit die Kompetenz zur Be- schaffung nicht ihr oder einer anderen Stelle delegiert wurde.
2 Sie prüft vor dem Entscheid der Beschaffung den Bedarf unter Berücksichtigung
von Kosten-Nutzen-Überlegungen; dabei werden auch umwelt- und ressourcen- bezogene Aspekte berücksichtigt.
4 Sie erstellt Dokumente, insbesondere die Ausschreibungsunterlagen und den
Vertrag; dabei hält sie den harmonisierten Beschaffungsprozess gemäss Artikel 4 ein.
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Art. 17 und 18 Aufgehoben
Art. 19 Grundsatz Die Bedarfsstellen können Dienstleistungen, die nicht in Anhang 1 aufgeführt sind, selbst beschaffen.
Art. 23 Sachüberschrift sowie Abs. 2 und 3 Kompetenzen und Abläufe
2 Sie halten den harmonisierten Beschaffungsprozess gemäss Artikel 4 ein.
3 Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 23a 3a. Kapitel: Beschaffungscontrolling
Art. 23a Ziele des Beschaffungscontrollings Das Beschaffungscontrolling ist ein Informations- und Führungsinstrument, das die notwendigen Instrumente und Informationen zeit- und adressatengerecht zur Verfü- gung stellt. Es stellt Transparenz über erfolgte Beschaffungen her und ist insbeson- dere auf folgende Ziele ausgerichtet: a. strategische und operative Steuerung von Beschaffungen; b. Einhaltung der Ordnungs- und Rechtmässigkeit; c. nachhaltige öffentliche Beschaffung, welche die Aspekte Wirtschaft, Ökolo- gie und Soziales umfasst.
Art. 23b Aufgaben und Verantwortlichkeiten
1 Die Bedarfsstellen nehmen die in Anhang 3 Buchstabe B genannten Angaben in
die Instrumente des Beschaffungscontrollings auf. Sie stellen die geforderte Qualität und die Konsolidierbarkeit der Daten sicher.
2 Die Departemente und die Bundeskanzlei nehmen das Beschaffungscontrolling
gemäss Artikel 21 Absatz 3 RVOV2 wahr.
3 Das BBL erstellt einen Bericht auf Stufe Bund zuhanden der Generalsekretären-
konferenz (GSK); es hält darin Auffälligkeiten fest und empfiehlt Massnahmen. Es stützt sich dabei auf die verfügbaren Daten der Departemente und der Bundeskanz- lei. Die Erstellung des Berichtes auf Stufe Bund wird von einer interdepartementalen Arbeitsgruppe Beschaffungscontrolling (IDA BC) koordiniert. Die IDA BC wird vom BBL geleitet.
2 SR 172.010.1
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4 Die GSK prüft den Bericht des BBL und kann zuhanden des Bundesrates Mass-
nahmen für die gesamte Bundesverwaltung vorschlagen.
5 Der Bundesrat nimmt das übergeordnete Beschaffungscontrolling wahr. Er nimmt
den Bericht des BBL und die von der GSK allenfalls vorgeschlagenen Massnahmen zur Kenntnis und beauftragt die Departemente mit der Umsetzung von Massnahmen. 6 Die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten im Beschaffungscontrolling sind in Anhang 3 aufgeführt. 7 Das BBL ist verantwortlich für Betrieb und Unterhalt der Informatikanwendungen, die für das Beschaffungscontrolling nötig sind.
8 Das BBL bietet Aus- und Weiterbildungen zum Beschaffungscontrolling an.
Art. 24 Abs. 1 Bst. a und f sowie Abs. 4–6 1 Die BKB ist das Strategieorgan der Bundesverwaltung für die Bereiche Güter- und Dienstleistungsbeschaffung. Sie nimmt in diesem Bereich insbesondere folgende Aufgaben wahr: a. Sie verabschiedet Leitbilder und strategische Schwerpunkte für das öffentli- che Beschaffungswesen und bereitet die hierfür notwendigen Rechtsgrund- lagen vor. f. Sie entscheidet über Sonderdelegationen gemäss Artikel 12 Absatz 1 Buch- stabe c.
4 Der Vorstand der BKB kann Empfehlungen für die Vorstandsmitglieder erlassen.
5 Die BKB kann Empfehlungen für sämtliche Bedarfsstellen erlassen.
6 Das EFD erlässt auf Antrag des Vorstands Weisungen für die Vorstandmitglieder
und auf Antrag der BKB Weisungen für sämtliche Bedarfsstellen.
Art. 25 Abs. 2, 3, 6 und 8 2 Die Mitglieder rekrutieren sich insbesondere aus den zentralen Beschaffungsstel- len, dem ISB, dem Bundesamt für Umwelt (BAFU), dem Staatssekretariat für Wirt- schaft (SECO) und dem Generalsekretariat EDA (GS-EDA).
3 Die BKB hat einen Vorstand, der aus der oder dem Vorsitzenden und je einer
Vertreterin oder einem Vertreter der zentralen Beschaffungsstellen armasuisse, ASTRA und BBL besteht. Der Vorstand hat insbesondere die Aufgabe, die Tätig- keitsschwerpunkte der BKB festzulegen. Er entscheidet abschliessend über Themen, welche die zentrale Beschaffung von Gütern und Logistik im Bund betreffen.
6 Der Vorsitz der BKB und die Führung ihrer Geschäftsstelle werden vom BBL
wahrgenommen.
8 Entscheidungen im Vorstand werden einstimmig, diejenigen der BKB werden mit
einfachem Mehr der Stimmenden gefällt.
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Art. 27 Abs. 2 Bst. b
2 Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
b. Es unterstützt und berät die Beschaffungsstellen und die Bedarfsstellen bei der administrativen und formellen Abwicklung öffentlicher Ausschreibun- gen.
Art. 28 Abs. 2 Bst. a und f
2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie gibt Empfehlungen für ökologische Produktkriterien ab, die für öffentli- che Beschaffungen anwendbar sind, und informiert über neue ressourcen- schonende Technologien. f. Sie harmonisiert so weit als möglich ihre Instrumente und ihre eingesetzten Standards mit denjenigen bei andern Bundesstellen, bei den Kantonen und den Gemeinden. Sie führt den Dialog mit der Privatwirtschaft, um die nach- haltige Beschaffung zu fördern.
Art. 29 Abs. 2 Bst. e und f
2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
e. Sie unterstützt die Aus- und Weiterbildung des KBB zur Umsetzung der Strategie betreffend den Einsatz von Informationstechnologien im öffent- lichen Beschaffungswesen. f. Sie hat Einsitz im Fachausschuss Aus- und Weiterbildung der BKB und wirkt mit beim Schulungsangebot des KBB.
Art. 37a Weisungen des BBL
1 Das BBL kann Weisungen über die Beschaffungsprozesse, die Delegationen und
das Beschaffungscontrolling erlassen.
2 Dazu hört es vorgängig die anderen zentralen Beschaffungsstellen und bei den
Weisungen zu den Beschaffungsprozessen und dem Beschaffungscontrolling die Departemente und die Bundeskanzlei an.
Art. 38a Verfahren bei Differenzen
1 Meinungsverschiedenheiten im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind nach
Möglichkeit in gegenseitigem Einvernehmen auszuräumen.
2 Kommt keine einvernehmliche Lösung zustande, so entscheidet abschliessend:
a. die BKB bei Differenzen über die Erteilung von unterschwelligen Delega- tionen oder von Projektdelegationen sowie bei der Frage, ob es sich um eine Beschaffung in zentraler Zuständigkeit gemäss Anhang 1 handelt; b. die GSK bei Differenzen im Beschaffungscontrolling;
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c. das EFD bei Differenzen über die Erteilung von Sonderdelegationen; d. das EFD nach Konsultation der BKB bei anderen Differenzen.
Art. 40a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. November 2015
1 Delegationen, die vor dem 1. Januar 2016 von den zentralen Beschaffungsstellen
erteilt wurden, gelten entsprechend den Artikeln 12–14 weiter.
2 Die Bedarfsstellen erfassen die in Anhang 3 Tabelle B Ziffern 4, 10 und 11 in
Bezug auf den Vertrag genannten Angaben ab dem 1. Januar 2018.
II
1 Der bisherige Anhang wird zu Anhang 1 und wird gemäss Beilage geändert.
2 Diese Verordnung erhält neu die Anhänge 2–4 gemäss Beilage.
III Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 5. Dezember 20083
über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes
Art. 31 Abs. 4 4 Es stellt die für das Beschaffungscontrolling notwendigen Instrumente zur Verfü- gung.
2. Bundesinformatikverordnung vom 9. Dezember 20114
Art. 20 Abs. 4
4 Der SASP dient der amtsübergreifenden Absprache und Entscheidfindung der
EFV, des EPA, des BBL, der Logistik & Immobilien VBS und des ISB bezüglich der IKT-Unterstützung der bundesweit eingesetzten Supportprozesse Finanzen, Personal, Bauten, Logistik, Beschaffungscontrolling und Immobilienverwaltung.
3 SR 172.010.21 4 SR 172.010.58
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IV
1 Diese Verordnung tritt unter dem Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2016 in
Kraft.
2 Die Änderungen der Artikel 24 und 25 treten am 1. Januar 2017 in Kraft.
18. November 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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Anhang 1 (Art. 9)
Güter und Dienstleistungen, für deren Beschaffung die zentralen Beschaffungsstellen zuständig sind
Ziff. 9, 16 und 17
Gruppe Bundesamt Bundesreise- Bundesamt armasuisse für Bauten zentrale für Strassen und Logistik
…
9. Publikationen, Drucksachen, elektro- x
nische Medien und Informationsträger inkl. Sicherheitsdokumente und Aus- weisschriften …
16. IKT für Waffen, Munition, Kriegs- x
material oder, sofern sie für Verteidi- gungszwecke oder den Nachrichten- dienst des Bundes unerlässlich sind, sonstige Waren, Dienstleistungen, Bau- ten, Forschungen oder Entwicklungen
17. Informatikdienstleistungen und x
Personalverleih im Bereich von Waf- fen, Munition, Kriegsmaterial oder, sofern sie für Verteidigungszwecke oder den Nachrichtendienst des Bundes unerlässlich sind, sonstigen Waren, Dienstleistungen, Bauten, Forschungen oder Entwicklungen …
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Anhang 2 (Art. 13 Abs. 2, 14 Abs. 7)
Verantwortlichkeiten bei Delegationen
Legende: E Entscheid, resp. Entscheidungsstufe V Verantwortung D Durchführung
Aktivität Aufgabe Zentrale Beschaf- Bedarfsstelle fungsstelle
1. Voraus- Bei jeder Art von Delegation: V
setzungen – Rechtliche Konformität einer Beschaffung – notwendige Erfahrung und Ausbildung der Projektbeteiligten: Als Nachweis der Erfahrung gilt beispielsweise: Nachweis der ordnungs- und rechtskonformen Durchführung von mehreren WTO-Aus- schreibungen in den letzten 5 Jahren durch mindestens eine/n Projektbeteiligte/n. Als Nachweis der Ausbildung gilt beispiels- weise: Besuch des Kurses «Fundierte Grundlagen des öffentlichen Beschaffungswesens» des KBB und dessen Abschluss mit Zertifikat durch mindestens eine/n Projektbeteiligte/n sowie der für die konkrete Delegation relevanten Vertiefungsmodule. Projektdelegation: – Nachweis, dass keine unmittelbar ersichtli- che Bündelung im beantragten Fachbereich mit anderen Beschaffungsprojekten möglich ist. – Wird das Bündelungspotenzial erst im Laufe des Projektes ersichtlich, meldet dies die Delegationsempfängerin umge- hend der zentralen Beschaffungsstelle und stellt einen Antrag auf entsprechende Erweiterung der Delegationsvereinbarung. Sonderdelegation: – Zweckmässigkeit zentraler Beschaffung nicht gegeben, oder – nötig zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
2. Antrag auf Die Stelle, die den Antrag stellt, begründet D; V
Delegation diesen. Sie weist nach, dass die Voraussetzun- erstellen gen gegeben sind. Die Interne Revision (sofern vorhanden) der betreffenden Stelle bestätigt, dass die Voraussetzungen gegeben sind. Die Amtsvorsteherin/der Amtsvorsteher der betref- fenden Stelle unterzeichnet den Antrag.
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Aktivität Aufgabe Zentrale Beschaf- Bedarfsstelle fungsstelle
3. Prüfung und E
Genehmigung Bei Sonderdele- des Antrags, gation: BKB Erstellung der Vereinbarung mit Modalitäten
4. Führung des D
Verzeichnisses Bei Sonderdele- über Delegatio- gation: BKB nen
5. Durchfüh- Die Delegationsempfängerin kann sich dabei V, E, D
rung des Be- durch den Rechtsdienst der zentralen Beschaf- schaffungs- fungsstelle beraten lassen. Entscheid und projekts gemäss Verantwortung liegen bei der Delegationsemp- definiertem fängerin. Prozess sowie Sicherstellung der Rechtmäs- sigkeit der Beschaffung
6. Laufende V
Meldepflicht bei Änderungen
7. Vertrags- V, E, D
erstellung und Abschluss des Vertrags
8. Abwicklung V, E, D
des Vertragsver- hältnisses und allfällige Rege- lung über Abruf- kompetenzen
9. Nachfolgebe- V, E, D
schaffung bei gleichem Bedarf
10. Periodische Die Delegationsempfängerin erstellt zuhanden V, D
Rapportierung der zuständigen Stelle periodisch einen Rapport über die Einhaltung der Delegationsmodalitäten sowie über die durchgeführten Beschaffungen.
11. Stichprobe- V, E, D
weise Über- prüfung der periodischen Rapportierung
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Aktivität Aufgabe Zentrale Beschaf- Bedarfsstelle fungsstelle
12. Rechtsstreit Hat sich die Delegationsempfängerin vom V, D
der Beschaf- Rechtsdienst der zentralen Beschaffungsstelle fungsstelle mit bei der Durchführung des Beschaffungsprojekts Dritten (Ziff. 5) beraten lassen und ist sie dessen Emp- fehlungen gefolgt, so kann sie sich bei einem allfälligen Rechtsstreit von diesem weiterhin beraten lassen. Entscheid und Verantwortung liegen bei der Delegationsempfängerin.
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Anhang 3 (Art. 23b Abs. 1 und 6)
Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten im Beschaffungscontrolling
A. Gesamtbericht Stufe Bund Legende: V: Verantwortung M: Mitarbeit I: wird informiert
Aufgabe/Tätigkeit BR GSK Departemente IDA BC BBL Bedarfsstellen
Genehmigung des Berichts V I I I I I Umsetzung von Massnahmen V Erstellung des Berichts M M V M Vorschlagen von Massnahmen V Empfehlung von Massnahmen I M V Festhalten von Auffälligkeiten M V M Konsolidierung der Daten V Erfassung der Daten in Instrumenten V des Beschaffungscontrollings
B. Von den Bedarfsstellen und den zentralen Beschaffungsstellen zu erfassende Daten: Zu erfassende Angabe Vergabe über Vertrag dem WTO- Schwellenwert
1. Anwendungsbereich (Beschaffung: ja/nein) x x
2. Angewendetes Beschaffungsverfahren (mit genauer Angabe der x x
Rechtsgrundlagen gemäss BöB/VöB)
3. Standardisierte Beschaffungskategorie x x
4. Angabe ob x x
– Zuständigkeit der zentralen Beschaffungsstelle gemäss Anhang 1, oder – Zuständigkeit der Bedarfsstelle (dezentral) gemäss Anhang 1, o- der – Delegation durch zentrale Beschaffungsstelle an Bedarfsstelle
5. Zuschlagswert / Vertragswert x x
6. Identifikationsnummer simap.ch x
7. Datum Zuschlag x
8. Zuschlagsempfänger / Vertragspartner x x
9. Vertragsbeginn und Vertragsende x
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Zu erfassende Angabe Vergabe über Vertrag dem WTO- Schwellenwert
10. Aufnahme des Preisprüfungs- und Einsichtsrechts x
11. Allgemein: x
– Bezug zur Vergabe – Bei Rahmenverträgen zusätzlich: Verknüpfung von Rahmenvertrag und Einzelverträgen – Bei Rahmenverträgen mit mehreren bezugsberechtigten Verwal- tungseinheiten: Die Vergabestelle legt fest, wo der Rahmenvertrag und die Einzel- verträge erfasst werden. Sie regelt die Berechtigungen für die Ab- rufe der Verwaltungseinheiten.
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Anhang 4 (Art. 4)
Harmonisierte Beschaffungsprozesse
Diese Prozesse gelten für Beschaffungen gemäss BöB/VöB.
Offenes Verfahren Selektives Verfahren Einladungsverfahren Freihändiges Verfahren
Einleitung des Vergabeverfahrens (Art. 4 Abs. 2 Bst. a) Bedarfsanalyse durch- Bedarfsanalyse durch- Bedarfsanalyse durch- Bedarfsanalyse durch- führen führen führen führen Wahl des Beschaffungsverfahrens (Art. 4 Abs. 2 Bst. b) Ausschreibungs- Ausschreibungs- Pflichtenheft erstellen Pflichtenheft erstellen unterlagen erstellen unterlagen erstellen Auftrag öffentlich Auftrag öffentlich Angebote einholen Angebot einholen ausschreiben ausschreiben Frage-Antwort- Frage-Antwort- Evt. Frage-Antwort- Offene Fragen klären Runde(n) durchführen Runde(n) durchführen Runde(n) durchführen Präqualifikation, zur Angebotsabgabe einladen Evtl. Frage-Antwort- Runde(n) durchführen Angebote formell Angebote formell Angebote formell prüfen prüfen prüfen Angebote evaluieren Angebote evaluieren Angebote evaluieren Evaluationsbericht Evaluationsbericht Evaluationsbericht verfassen verfassen verfassen Zuschlagserteilung (Art. 4 Abs. 2 Bst. c) Zuschlag öffentlich Zuschlag öffentlich Zuschlag öffentlich Zuschlag öffentlich bekanntmachen bekanntmachen bekanntmachen5 bekanntmachen6 Vertragsabschluss (Art. 4 Abs. 2 Bst. d)
5 bei Beschaffungen im Anwendungsbereich BöB
6 bei Beschaffungen im Anwendungsbereich BöB
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