AS 2015 5201
Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten
Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV-DS)
vom 18. November 2015
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 6 Absatz 3, 7 Absatz 1, 9, 14 Absatz 1, 15a Absatz 2 und
32 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 20051,
auf die Artikel 32 Absatz 1 und 37 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992 2 (LMG) und auf die Artikel 24 Absatz 1, 25 Absatz 1, 53a Absatz 2 und 56 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19663 (TSG) sowie in Ausführung von Anhang 11 des Abkommens vom 21. Juni 1999 4 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrarabkommen), verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für:
a. die Einfuhr und die Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten aus Dritt- staaten und für die Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten nach Drittstaaten; b. die Einfuhr und die Durchfuhr von lebenden Fischen und tierischen Samen, Eizellen und Embryonen aus Island und die Ausfuhr dieser Tiere und Tier- produkte nach Island. 2 Für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren gilt sie, soweit nicht die Verord- nung vom 28. November 20145 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren anwendbar ist. 3 Sie gilt nicht für die Durchfuhr von Lebensmitteln tierischer Herkunft im internati- onalen Luftverkehr, die für die Bordverpflegung im Flugzeug bestimmt sind und im selben Flugzeug weitertransportiert werden.
SR 916.443.10
2015-1237 5201
Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten AS 2015
Art. 2 Anwendbarkeit auf weitere mögliche Träger von Seuchenerregern
1 Für mögliche Träger von Seuchenerregern, die weder Tiere noch Tierprodukte
sind, wie Stroh und Heu gelten die Bestimmungen über Tierprodukte, sofern es für diese Träger harmonisierte Ein- oder Durchfuhrbedingungen der Europäischen Union (EU) gibt (Art. 5 Abs. 1 und 2 und 38 Abs. 2).
2 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) kann im
Einzelfall weitere mögliche Träger von Seuchenerregern dieser Verordnung unter- stellen.
Art. 3 Anwendbares Recht 1 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, sind die Tierseuchen- verordnung vom 27. Juni 19956 (TSV) sowie die Lebensmittel- und Gebrauchsge- genständeverordnung vom 23. November 20057 (LGV) anwendbar.
2 Vorbehalten bleiben insbesondere die folgenden Erlasse:
a. Tierschutzverordnung vom 23. April 20088 (TSchV); b. Verordnung vom 4. September 20139 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten.
Art. 4 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. Einfuhrgebiet: das schweizerische Staatsgebiet einschliesslich der Zollaus- schlussgebiete (Samnaun und Sampuoir) sowie die Zollanschlussgebiete (Fürstentum Liechtenstein, Büsingen und Campione); b. Drittstaaten: alle Staaten ausser den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwe- gen; c. Tierprodukte:
1. Lebensmittel tierischer Herkunft oder mit einem Anteil von Lebensmit-
teln tierischer Herkunft,
2. tierische Nebenprodukte,
3. tierische Samen, Eizellen und Embryonen, die nicht tierische Neben-
produkte sind; d. tierische Nebenprodukte: Tierkörper und Schlachttierkörper sowie Teile von beiden, Erzeugnisse tierischen Ursprungs, Speisereste, Eizellen, Embryonen und Samen, die nicht verzehrt werden dürfen oder aus der Lebensmittelkette ausgeschlossen worden sind;
6 SR 916.401 7 SR 817.02 8 SR 455.1 9 SR 453.0
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e. Gesundheitsbescheinigung: Dokument, das die Herkunft einer Sendung und die Einhaltung der tierseuchenpolizeilichen, tierschutzrechtlichen und le- bensmittelhygienischen Anforderungen belegt; f. GVDE: gemeinsames Veterinärdokument nach der Verordnung (EG) Nr. 282/200410 sowie der Verordnung (EG) Nr. 136/200411; g. TRACES: tierärztliches Informationssystem nach der Entscheidung h. Sendung: eine Anzahl Tiere der gleichen Art oder gleichartige Tierprodukte, die mit dem gleichen Transportmittel transportiert werden, vom gleichen Herkunftsort stammen, für den gleichen Bestimmungsbetrieb bestimmt sind und auf dem gleichen GVDE aufgeführt werden können; i. Brief- oder Paketsendung: Sendung nach Artikel 2 Buchstabe c oder d des Postgesetzes vom 17. Dezember 201013; j. Einfuhr: dauerhaftes oder vorübergehendes Verbringen von Tieren und Tierprodukten in das Einfuhrgebiet, ausgenommen der Transport zum Zweck der Durchfuhr nach Artikel 6 Buchstabe i des Zollgesetzes vom 18. März 200514 (ZG); k. Importeur: natürliche oder juristische Person, die für eine Einfuhr verant- wortlich ist und die, wenn ein GVDE vorliegt, darin als solcher bezeichnet ist; l. anmeldepflichtige Person: Person nach Artikel 26 ZG; m. Abfertigungsunternehmen: vom Flughafenhalter beauftragter Dienstleis- tungsbetrieb, der den Verkehr zwischen den Fluggesellschaften und den Speditionsunternehmen sicherstellt (Handling Agent); n. Bestimmungsbetrieb: Betrieb am Standort, an den die Tiere oder Tierpro- dukte verbracht werden sollen, und der, wenn ein GVDE vorliegt, darin als solcher bezeichnet ist;
10 Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der Kommission vom 18. Februar 2004 zur Festlegung eines Dokuments für die Zollanmeldung und Veterinärkontrolle von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren, ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 11; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 585/2004, ABl. L 91 vom 30.3.2004, S. 17. 11 Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkon- trollstellen der Gemeinschaft, ABl. L 21 vom 28.1.2004, S. 11; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 494/2014, ABl. L 139 vom 14.5.2014, S. 11.
12 Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des
TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG, ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63; zuletzt geändert durch Entscheidung 2005/515/EG, ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 29. 13 SR 783.0 14 SR 631.0
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o. Grenzkontrollstelle: Einrichtung, an der die grenztierärztliche Kontrolle durchgeführt wird; p. Exporteur: natürliche oder juristische Person, die für die Ausfuhr verant- wortlich ist.
2. Kapitel: Einfuhr
1. Abschnitt: Bedingungen
Art. 5 Grundsatz 1 Für die Einfuhr von Tieren und Tierprodukten gelten die harmonisierten Einfuhr- bedingungen der EU, namentlich in Bezug auf: a. die Staaten, Regionen und Betriebe, aus denen Tiere und Tierprodukte ein- geführt werden dürfen; b. die tierseuchenpolizeilichen, tierschutzrechtlichen und lebensmittelhygieni- schen Anforderungen; c. die erforderlichen Begleitdokumente; d. die vorgeschriebenen Quarantänemassnahmen; e. die vorübergehend zu treffenden Schutzmassnahmen.
2 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) bezeichnet die massgebenden
Erlasse der EU.
3 Es legt zudem fest, welche Gesundheitsgarantien für die folgenden Tiere und
Tierprodukte zusätzlich zu den in den harmonisierten Einfuhrbedingungen der EU vorgesehenen Gesundheitsbescheinigungen zu erbringen sind und unter welchen Voraussetzungen diese Gesundheitsgarantien anerkannt werden: a. Tiere der Rindergattung; b. Tiere der Schweinegattung; c. Hühnervögel (Galliformes), Gänsevögel (Anseriformes) und Laufvögel (Struthioniformes) sowie Bruteier solcher Vögel.
4 Für Tiere und Tierprodukte, für die es keine harmonisierten Einfuhrbedingungen
der EU gibt, kann das BLV tierseuchenpolizeiliche, tierschutzrechtliche und le- bensmittelhygienische Einfuhrbedingungen festlegen oder im Einzelfall verfügen. Es kann dafür eine Risikoanalyse im Herkunftsstaat durchführen.
5 Bei erhöhtem tierseuchenpolizeilichem oder lebensmittelhygienischem Risiko
kann das BLV zusätzliche Bedingungen festlegen oder die Einfuhr verbieten.
6 Massnahmen, die das BLV gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a TSG zur
Verhinderung einer Seuchenverschleppung erlässt, bleiben vorbehalten.
Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten AS 2015
Art. 6 Einfuhrbedingung bei vorgeschriebener Quarantäne Tiere, für die eine Quarantäne nach der Einfuhr vorgeschrieben ist, dürfen nur eingeführt werden, wenn die Quarantänestation von der zuständigen Kantonstier- ärztin oder dem zuständigen Kantonstierarzt vorher bewilligt worden ist.
Art. 7 Tiere mit besonderen Auflagen Die folgenden Tiere dürfen zu den nachstehenden Zwecken nur eingeführt werden, wenn sie in einen Bestimmungsbetrieb verbracht werden, der von der zuständigen kantonalen Behörde für den entsprechenden Zweck bewilligt wurde: a. Primaten, Raubtiere (Carnivora), Raubbeutelartige (Dasyuromorphia), Hasenartige (Lagomorpha) und Bienen (Apiformes): zu Ausbildungs-, Aus- stellungs- und Forschungszwecken sowie zur Arterhaltung; b. Fische: zu Forschungszwecken.
Art. 8 Tierprodukte mit besonderen Auflagen
1 Die folgenden Tierprodukte dürfen nur eingeführt werden, wenn sie in einen
Bestimmungsbetrieb verbracht werden, der über eine entsprechende kantonale Bewilligung verfügt: a. Tierprodukte, für die es harmonisierte Einfuhrbedingungen der EU gibt und bei denen gemäss diesen Einfuhrbedingungen ein erhöhtes tierseuchenpoli- zeiliches oder lebensmittelhygienisches Risiko besteht; b. Wiedereinfuhren (Art. 11); c. nicht enthäutetes Haarwild und Wildgeflügel im Gefieder (Art. 32).
2 Es gelten die besonderen Auflagen nach den Artikeln 29 Absatz 1 und 75.
3 Das EDI bezeichnet die Produkte nach Absatz 1 Buchstabe a.
Art. 9 Ausnahmebedingungen für die Einfuhr von bestimmtem Rindfleisch aus Staaten ohne Verbot von hormonellen Stoffen als Leistungsförderer
1 Rindfleisch der Zolltarifnummern 0201.2091, 0202.2091, 0201.3091 und
0202.3091, das aus Staaten stammt, in denen der Einsatz von hormonellen Stoffen als Leistungsförderer nicht verboten ist, darf ohne eine von der EU anerkannte Gesundheitsbescheinigung in das schweizerische Zollgebiet eingeführt werden, wenn: a. es aus einem Betrieb stammt, aus dem Rindfleisch in die EU eingeführt wer- den darf; b. es auf dem Luftweg direkt eingeführt wird; c. ihm eine gültige Gesundheitsbescheinigung für die Einfuhr in die Schweiz beiliegt;
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d. es ausschliesslich für den Konsum im schweizerischen Zollgebiet bestimmt ist; und e. eine Verwendungsverpflichtung des Importeurs und aller Abnehmer nach Absatz 2 vorliegt.
2 Der Importeur von Rindfleisch nach Absatz 1 und die nachgelagerten Abnehmer
müssen gegenüber der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) mit einer Verwen- dungsverpflichtung garantieren, dass sie: a. eine Warenbuchhaltung führen; b. bei der Weitergabe des Rindfleischs in den Verkaufs- und Lieferdokumenten angeben, dass es ausschliesslich für den Konsum im schweizerischen Zoll- gebiet abgegeben werden darf (Verwendungsvorbehalt); und c. die Deklarations- und Weiterverwendungsanforderungen nach Artikel 30 einhalten. 3 Das Verfahren nach Absatz 2 und die Kontrollen richten sich sinngemäss nach den gestützt auf das ZG15 und die Zollverordnung vom 1. November 200616 erlassenen Bestimmungen.
4 Für Rindfleischzubereitungen und -erzeugnisse gelten die Ausnahmebedingungen
nicht.
Art. 10 Deklaration von Rindfleisch nach Artikel 9
1 Rindfleisch nach Artikel 9 muss bei der Einfuhr in Bezug auf die mögliche Ver-
wendung von hormonellen Stoffen als Leistungsförderer auf der äussersten Verpa- ckung nach Artikel 3 Absatz 1 der Landwirtschaftlichen Deklarationsverordnung vom 26. November 200317 (LDV) deklariert sein. 2 Die Deklaration muss in einer Amtssprache oder in Englisch angebracht sein. Die Form der Deklaration muss Artikel 5 LDV entsprechen.
Art. 11 Wiedereinfuhr zurückgewiesener Sendungen
1 Tierprodukte, die nach der Ausfuhr von einem Drittstaat zurückgewiesen worden
sind, dürfen nur wiedereingeführt werden, wenn eine Bescheinigung der zurückwei- senden Behörde im Original oder als beglaubigte Kopie vorliegt, die die Rückwei- sung begründet und die bestätigt, dass: a. bei der Lagerung die Anforderungen des Lebensmittelrechts eingehalten worden sind; b. zu keinem Zeitpunkt die Gefahr einer Kreuzkontamination bestanden hat; c. keine Manipulation an der Sendung vorgenommen worden ist.
15 SR 631.0 16 SR 631.01 17 SR 916.51
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2 Befinden sich die Tierprodukte in versiegelten Behältnissen und ist das Siegel
ungebrochen, so ist die Bestätigung nach Absatz 1 Buchstabe c nicht erforderlich.
3 Wiedereingeführte Tierprodukte dürfen nur in den auf der Ausfuhrbescheinigung
angegebenen Herkunftsbetrieb verbracht werden.
Art. 12 Warenmuster und Proben
1 Das BLV kann die Einfuhr von Tierprodukten, die den harmonisierten Einfuhrbe-
dingungen der EU nicht entsprechen, bewilligen, wenn die Tierprodukte vorgesehen sind als: a. Warenmuster für Ausstellungen; oder b. Proben für besondere Studien oder Analysen.
2 Die Tierprodukte dürfen nur zu dem in der Bewilligung festgelegten Zweck ver-
wendet werden. Ihre Verwendung zur menschlichen Ernährung ist verboten.
3 Ist der Verwendungszweck erfüllt, so müssen die Tierprodukte wieder in ihren
Herkunftsstaat ausgeführt oder nach der Verordnung vom 25. Mai 201118 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) entsorgt werden.
Art. 13 Mitführen von Tierprodukten im Reiseverkehr
1 Das EDI legt die tierseuchenpolizeilichen Einfuhrbedingungen für Tierprodukte
fest, die zum Eigengebrauch im Reiseverkehr mitgeführt werden.
2 Das BLV sorgt für die Information der Reisenden.
Art. 14 Brief- und Paketsendungen an Privatpersonen Für Brief- und Paketsendungen mit Lebensmitteln tierischer Herkunft oder mit einem Anteil von Lebensmitteln tierischer Herkunft, die aus Drittstaaten zum Eigen- gebrauch an Privatpersonen im Einfuhrgebiet gesendet werden, gilt Artikel 13 Absatz 1 sinngemäss.
2. Abschnitt: Pflicht zur grenztierärztlichen Kontrolle
Art. 15 Grundsatz 1 Das EDI legt fest, zu welchen Positionen des Zolltarifs bei der Einfuhr eine grenz- tierärztliche Kontrolle der Sendungen vorgeschrieben ist.
2 Nicht grenztierärztlich kontrolliert werden:
a. Tiere und Tierprodukte nach Absatz 1, die bereits in einem EU-Mitglied- staat, Island oder Norwegen einer vollständigen grenztierärztlichen Kon- trolle unterzogen worden sind;
18 SR 916.441.22
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b. Tierprodukte nach Absatz 1, die nach den Artikeln 13 und 14 eingeführt werden.
Art. 16 Einfuhrstellen für grenztierärztlich kontrollpflichtige Sendungen
1 Sendungen, die bei der Einfuhr grenztierärztlich kontrolliert werden müssen
(grenztierärztlich kontrollpflichtige Sendungen), können nur auf dem Luftweg und nur an den für die entsprechenden Tiere oder Tierprodukte zugelassenen Grenzkon- trollstellen eingeführt werden.
2 Anhang 11 des Agrarabkommens legt fest:
a. welches die zugelassenen Grenzkontrollstellen sind; b. welche Kategorien von Tieren und Tierprodukten über welche Grenzkon- trollstellen eingeführt werden dürfen.
3 Das BLV veröffentlicht die Informationen nach Absatz 2 im Internet.
3. Abschnitt: Registrierung und Voranmeldung
Art. 17 Registrierung in TRACES 1 Wer bei der Einfuhr von grenztierärztlich kontrollpflichtigen Sendungen als Be- stimmungsbetrieb, Importeur oder anmeldepflichtige Person auftreten will, muss sich vorgängig in TRACES registrieren lassen. 2 Natürliche oder juristische Personen, die sich als Bestimmungsbetriebe registrieren lassen wollen, müssen die Registrierung bei der zuständigen kantonalen Behörde beantragen. Sie erhalten in TRACES sowohl die Eigenschaft «Bestimmungsbetrieb» als auch die Eigenschaft «Importeur» zugewiesen. 3 Natürliche oder juristische Personen, die sich als Importeure oder als anmelde- pflichtige Personen registrieren lassen wollen, müssen die Registrierung beim BLV beantragen. Sie erhalten in TRACES die Eigenschaft «Importeur» beziehungsweise «anmeldepflichtige Person» zugewiesen.
4 Adressänderungen sind unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.
5 Für den Zugang zu TRACES ist der Nachweis einer Schulung durch das BLV zu
erbringen.
6 Bei der Einfuhr einer grenztierärztlich kontrollpflichtigen Sendung müssen der
Importeur, die anmeldepflichtige Person und der Bestimmungsbetrieb mit der ent- sprechenden Eigenschaft in TRACES registriert sein.
7 Der Importeur und die anmeldepflichtige Person haben Zugang zu den Daten der
von ihnen oder in ihrem Auftrag versandten Sendungen und können die von ihnen eingegebenen Daten zur Sendung bis zu deren Kontrolle bearbeiten.
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Art. 18 Voranmeldung beim grenztierärztlichen Dienst
1 Grenztierärztlich
kontrollpflichtige Sendungen müssen dem grenztierärztlichen Dienst vorangemeldet werden.
2 Dazu ist Teil 1 des GVDE in TRACES auszufüllen und unterzeichnet an die ent-
sprechende Grenzkontrollstelle zu übermitteln.
3 Verantwortlich für die Voranmeldung ist der Importeur. Er kann eine anmelde-
pflichtige Person mit dieser Aufgabe betrauen.
4 Die Voranmeldung muss spätestens zum folgenden Zeitpunkt erfolgen:
a. bei Tieren: einen Arbeitstag vor der Landung des Flugzeugs; b. bei Tierprodukten: bei der Landung des Flugzeugs. 5 Nicht vorangemeldet werden müssen grenztierärztlich kontrollpflichtige Brief- und Paketsendungen, die von der Schweizer oder der Liechtensteiner Post transportiert werden.
Art. 19 Voranmeldung bei der Kantonstierärztin oder beim Kantonstierarzt Sendungen folgender Tiere und Tierprodukte müssen vom Importeur spätestens zehn Tage vor der Einfuhr der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt vorange- meldet werden: a. Samen, Eizellen und Embryonen von Tieren der Schweinegattung; b. Klauentiere sowie Hühnervögel, Gänsevögel und Laufvögel; c. Europäische Honigbienen (Apis mellifera) und Hummeln (Bombus spp.).
4. Abschnitt: Kennzeichnung und Gesundheitsbescheinigungen
Art. 20 Kennzeichnung der äussersten Verpackung von Tierprodukten
1 Die äusserste Verpackung von Tierprodukten muss bei der Einfuhr nach den Vor-
schriften der EU gekennzeichnet sein.
2 Das EDI bezeichnet die massgebenden Erlasse der EU.
Art. 21 Gesundheitsbescheinigungen
1 Gesundheitsbescheinigungen müssen jeweils den gesamten Umfang einer Sendung
abdecken. Sie müssen der Sendung im Original beiliegen.
2 Gesundheitsbescheinigungen müssen von der zuständigen Behörde unterzeichnet
sein. Sofern dies vorgesehen ist, können sie auch von einem ausstellungsberechtig- ten Unternehmen unterzeichnet sein.
3 Das EDI legt die formalen Anforderungen an die Gesundheitsbescheinigungen
fest.
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5. Abschnitt: Transport
Art. 22 Hygiene
1 Die dem internationalen Transport von Tieren und Tierprodukten dienenden
Transportmittel, Anlagen, Einrichtungen und Geräte sind sauber zu halten und, soweit erforderlich, zu desinfizieren. 2 Stroh und ähnliche Erzeugnisse aus der Landwirtschaft, die als Packmaterial ver- wendet wurden, sowie Einstreu und Heu aus Tiertransportfahrzeugen und Flugzeu- gen müssen nach dem Transportende unverzüglich zur Verbrennung in eine vom Kanton bewilligte Kehrrichtverbrennungsanlage verbracht werden.
Art. 23 Temperaturen
1 Beim Transportvon Tierprodukten muss der in der Gesundheitsbescheinigung
angegebene Temperaturbereich während der gesamten Transportdauer eingehalten werden.
2 In Fahrzeugen und in Lagerräumen muss die Innentemperatur dem angegebenen
Temperaturbereich entsprechen. 3 In Flugzeugen ist mit technischen Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Sendung im angegebenen Temperaturbereich gehalten und die Kühlkette nicht unterbrochen wird.
4 Sendungen, für die die Gesundheitsbescheinigung einen Transport bei Umge-
bungstemperatur vorsieht, dürfen auch gekühlt gelagert oder transportiert werden.
6. Abschnitt: Kontrolle, Zollgewahrsam, Zolllager und Zollfreilager
Art. 24 Vorführung zur grenztierärztlichen Kontrolle 1 Die anmeldepflichtige Person muss grenztierärztlich kontrollpflichtige Sendungen dem grenztierärztlichen Dienst nach dessen Anweisungen zur Kontrolle vorführen.
2 Sie muss unmittelbar nach der Landung des Flugzeugs:
a. die Tiere und Tierprodukte in die dafür vorgesehenen Räumlichkeiten der Grenzkontrollstelle überführen; b. dem grenztierärztlichen Dienst die erforderlichen Begleitdokumente aushän- digen. 3 Die grenztierärztlichen Kontrollen erfolgen ausschliesslich zu den Öffnungszeiten der Grenzkontrollstelle. Kann die Kontrolle nicht am Tag der Landung des Flug- zeugs durchgeführt werden, so verbleibt die Sendung am Flughafen. 4 Für grenztierärztlich kontrollpflichtige Brief- und Paketsendungen, die von der Schweizer oder der Liechtensteiner Post transportiert werden, kann das BLV in begründeten Fällen von Absatz 2 abweichende Verfahren bewilligen, wenn sicher-
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gestellt ist, dass damit keine erhöhte Gefahr der Einschleppung von Seuchen einher- geht.
Art. 25 Sendungen im Gewahrsam der Zollstelle 1 Bleibt eine vom grenztierärztlichen Dienst freigegebene Sendung von Tierproduk- ten im Gewahrsam der Zollstelle, so muss die anmeldepflichtige Person: a. eine Kopie des GVDE aufbewahren; b. das Datum des Eingangs der Sendung bei der Zollstelle aufzeichnen; und c. das Datum der Zollveranlagung aufzeichnen. 2 Erfolgt die Zollveranlagung einer Sendung gestaffelt, so muss die anmeldepflichti- ge Person jeder Teilsendung eine beglaubigte Kopie des GVDE beilegen und für jede Teilsendung das Datum der Zollveranlagung und die überprüfte Menge oder das überprüfte Gewicht aufzeichnen.
3 Die beglaubigten Kopien des GVDE sind beim grenztierärztlichen Dienst anzufor-
dern.
Art. 26 Zolllager und Zollfreilager 1 Grenztierärztlich kontrollpflichtige Sendungen dürfen in offenen Zolllagern und Zollfreilagern im Einfuhrgebiet nur eingelagert werden, wenn sie vollständig grenz- tierärztlich kontrolliert und freigegeben worden sind.
2 Als Nachweis für die erfolgte Kontrolle ist der zuständigen Zollstelle bei der
Einlagerung das von der entsprechenden Grenzkontrollstelle vollständig ausgefüllte GVDE vorzuweisen.
3 Die eingelagerten Sendungen können später ohne weitere Kontrolle durch den
grenztierärztlichen Dienst in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.
7. Abschnitt: Weitertransport zum Bestimmungsort
Art. 27 Transportbedingungen 1 Tierprodukte müssen nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr auf direktem Weg in den Bestimmungsbetrieb verbracht werden. 2 Tiere müssen nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr auf direk- tem Weg und ohne Umlad in den Bestimmungsbetrieb oder, wenn in den Einfuhrbe- dingungen vorgeschrieben, zur Quarantäne verbracht werden.
3 BeiTransporten von Klauentieren sowie von Hühnervögeln, Gänsevögeln und
Laufvögeln dürfen keine anderen Tiere zugeladen werden.
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Art. 28 Begleitdokumente
1 Die folgenden Begleitdokumente müssen bis zum Bestimmungsbetrieb mit der
Sendung mitgeführt werden: a. das GVDE; b. beglaubigte Kopien der Gesundheitsbescheinigungen.
2 Bei Zuchttieren der Rinder-, Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Pferdegattung muss
zusätzlich ein Abstammungsausweis nach den Artikeln 27 und 28 der Tierzuchtver- ordnung vom 31. Oktober 201219 mitgeführt werden.
3 Die Begleitdokumente nach Absatz 1 sind vom Bestimmungsbetrieb nach Eintref-
fen der Sendung drei Jahre lang aufzubewahren.
Art. 29 Meldepflichten des Bestimmungsbetriebs
1 Der Bestimmungsbetrieb muss das Eintreffen von Tierprodukten mit besonderen
Auflagen nach Artikel 8 der zuständigen kantonalen Behörde innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Freigabe der Sendung durch die Grenzkontrollstelle melden. Verletzt der Betrieb die Meldepflicht, so kann ihm die kantonale Behörde die Bewil- ligung entziehen.
2 Der Bestimmungsbetrieb muss das Eintreffen der folgenden Tiere und Tier-
produkte der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt innerhalb von 24 Stunden melden: a. Samen, Eizellen und Embryonen von Tieren der Schweinegattung; b. Klauentiere sowie Hühnervögel, Gänsevögel und Laufvögel; c. Europäische Honigbienen und Hummeln.
Art. 30 Rindfleisch nach Artikel 9
1 Bei Rindfleisch nach Artikel 9 muss spätestens im Bestimmungsbetrieb auf jeder
das Fleisch umschliessenden Verpackung die Deklaration nach den Artikeln 3 und 5 LDV20 in einer Amtssprache angebracht werden.
2 Bei jeder Weitergabe des Rindfleischs muss in den Verkaufs- und Lieferdokumen-
ten der Verwendungsvorbehalt nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b angebracht werden. Das EDI legt die Anforderungen an den Verwendungsvorbehalt fest.
3 Teile und Abschnitte, die durch das Zerlegen oder Dressieren des Rindfleischs
entstehen, dürfen nur von Einzelhandelsbetrieben direkt an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. Sie müssen nach Absatz 1 deklariert sein.
19 SR 916.310 20 SR 916.51
Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten AS 2015
4 Das Rindfleisch darf nur zu Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnissen wei-
terverarbeitet werden, wenn die Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnisse von Einzelhandelsbetrieben direkt an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. Sie müssen nach Absatz 1 deklariert sein. 5 Teile und Abschnitte des Rindfleischs, die nicht nach den Absätzen 3 und 4 ver- wendet werden, müssen nach der VTNP21 als Material der Kategorie 3 entsorgt werden.
Art. 31 Schlachtvieh Schlachtvieh darf nur in einen Grossbetrieb nach Artikel 3 Buchstabe k der Verord- nung vom 23. November 200522 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK) verbracht werden.
Art. 32 Haarwild und Wildgeflügel Nicht enthäutetes Haarwild und Wildgeflügel im Gefieder darf nur in einen Schlachtbetrieb nach der VSFK23 verbracht werden. Ihre weitere Verarbeitung ist nach der Lebensmittelgesetzgebung zu überwachen: a. im Betrieb im Rahmen der Selbstkontrolle; b. durch die zuständige kantonale Behörde im Rahmen der amtlichen Überwa- chung.
8. Abschnitt: Pflichten der beteiligten Personen
Art. 33 Importeur 1 Der Importeur ist für die Einhaltung der tierseuchenpolizeilichen und lebensmittel- hygienischen Anforderungen, für die vorschriftsgemässe Beschaffenheit der Sen- dungen und für die Vollständigkeit der Begleitdokumente verantwortlich. 2 Bei grenztierärztlich kontrollpflichtigen Sendungen, insbesondere bei Sendungen, die via einen EU-Mitgliedstaat, Island oder Norwegen ohne vollständige grenztier- ärztliche Kontrolle eingeführt werden, muss der Importeur die anmeldepflichtige Person darüber informieren, dass die Sendung dem grenztierärztlichen Dienst zur Kontrolle vorzuführen ist.
3 Bei Tierprodukten muss der Importeur die anmeldepflichtige Person darüber
informieren, unter welchen Temperaturbedingungen die Tierprodukte zu lagern sind (Art. 23).
21 SR 916.441.22 22 SR 817.190 23 SR 817.190
Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten AS 2015
4 Ermuss dem Abfertigungsunternehmen die erforderlichen Informationen und
Dokumente fristgerecht zur Verfügung stellen. Er kann auch ein Speditionsunter- nehmen damit beauftragen, dem Abfertigungsunternehmen die erforderlichen In- formationen und Dokumente fristgerecht zur Verfügung zu stellen. 5 Bei grenztierärztlich kontrollpflichtigen Brief- und Paketsendungen ist der Impor- teur dafür verantwortlich, dass die Sendung so gekennzeichnet wird, dass sie durch das Speditionsunternehmen als grenztierärztlich kontrollpflichtige Sendung erkannt wird, ausser wenn das Speditionsunternehmen die Dienste eines Abfertigungsunter- nehmens in Anspruch nimmt.
Art. 34 Anmeldepflichtige Person Die anmeldepflichtige Person muss zusätzlich zu den anderen in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen: a. den grenztierärztlichen Dienst unterstützen, indem sie die Sendungen nach seinen Anordnungen zur Kontrolle bereitstellt und anschliessend wieder ent- fernt; und b. die Anweisungen des grenztierärztlichen Dienstes an die verantwortlichen Personen weiterleiten.
Art. 35 Abfertigungsunternehmen
1 Die Abfertigungsunternehmen gelten als anmeldepflichtige Personen.
2 Bei grenztierärztlich kontrollpflichtigen Sendungen müssen sie dem grenztierärzt- lichen Dienst die erforderlichen Informationen und Begleitdokumente fristgerecht vorlegen.
3 Auf Verlangen müssen sie dem grenztierärztlichen Dienst die Ladungsmanifeste
der Flugzeuge, die Luftfrachtbriefe und weitere Dokumente zur Verfügung stellen.
4 Sie müssen die Tiere und Tierprodukte, die ausserhalb der Öffnungszeiten der
Grenzkontrollstelle im Flughafen ankommen, in den für solche Fälle vorgesehenen Räumen des grenztierärztlichen Dienstes unterbringen. 5 Sie müssen sicherstellen, dass Tiere während des Verbleibs am Flughafen gepflegt werden.
6 Für Abfertigungsunternehmen, die lebende Tiere abfertigen, gelten die in der
Tierschutzgesetzgebung festgelegten Anforderungen an Tierheime, insbesondere die Artikel 101–102 TSchV24, sinngemäss.
Art. 36 Flughafenhalter
1 Die Flughafenhalter müssen dem BLV die von ihnen beauftragten Abfertigungsun-
ternehmen melden. Änderungen sind dem BLV unverzüglich mitzuteilen.
24 SR 455.1
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2 Sie müssen die Abfertigungsunternehmen auf die Pflichten nach Artikel 35 hin-
weisen.
Art. 37 Fluggesellschaften Es liegt in der Verantwortung der Fluggesellschaften, die Öffnungszeiten der Grenz- kontrollstelle für die grenztierärztliche Kontrolle zu berücksichtigen.
3. Kapitel: Durchfuhr
Art. 38 Grundsätze
1 Für die Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten nach EU-Mitgliedstaaten, Island
und Norwegen gelten die harmonisierten Einfuhrbedingungen der EU. Für Tiere und Tierprodukte, für die es keine harmonisierten Einfuhrbedingungen der EU gibt, gelten die nationalen Bedingungen des Bestimmungsstaates, sofern diese der Schweiz mitgeteilt worden sind. 2 Für die Durchfuhr nach Drittstaaten via EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen gelten die harmonisierten Durchfuhrbedingungen der EU. Das EDI bezeichnet die massgebenden Erlasse der EU. 3 Für die Durchfuhr auf dem Luftweg direkt aus einem Drittstaat und direkt in einen Drittstaat gelten die Bedingungen des Bestimmungsstaates. 4 Tiere und Tierprodukte aus Drittstaaten, deren Einfuhr aus tierseuchenpolizeilichen Gründen verboten ist, dürfen nicht durchgeführt werden.
Art. 39 Durchfuhrbestimmungen Die folgenden Bestimmungen zur Einfuhr gelten sinngemäss auch für die Durch- fuhr: a. Artikel 13 (Mitführen von Tierprodukten im Reiseverkehr) für Reisende, die den Transitbereich des Flughafens verlassen; b. die Artikel 15 und 16 (Pflicht zur grenztierärztlichen Kontrolle); c. die Artikel 17 und 18 Absätze 1–4 (Registrierung und Voranmeldung); d. die Artikel 20 und 21 (Kennzeichnung und Gesundheitsbescheinigung); e. Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 23 (Transport); f. Artikel 24 (Vorführung zur grenztierärztlichen Kontrolle); g. Artikel 28 Absatz 1 (Begleitdokumente); h. die Artikel 33–37 (Pflichten der beteiligten Personen).
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Art. 40 Voranmeldung beim grenztierärztlichen Dienst
1 Bei Durchfuhren ist die anmeldepflichtige Person verantwortlich für die Voran-
meldung grenztierärztlich kontrollpflichtiger Sendungen beim grenztierärztlichen Dienst. 2 Bei der Durchfuhr auf dem Luftweg direkt aus einem Drittstaat und direkt in einen Drittstaat muss das GVDE nicht ausgefüllt werden. Das BLV bestimmt, in welcher Form in diesen Fällen die Voranmeldung erfolgen muss.
3 Soll eine Sendung bei der Durchfuhr von einem Flugzeug in ein anderes umgela-
den werden, so müssen bei der Voranmeldung zusätzlich Angaben über den geplan- ten Umladezeitpunkt gemacht werden.
Art. 41 Umlad auf dem Flughafen 1 Tiere und Tierprodukte, die das Flugzeug nicht verlassen, und Tierprodukte, die innerhalb von zwölf Stunden von einem Flugzeug in ein anderes umgeladen werden, ohne den Amtsplatz zu verlassen, müssen dem grenztierärztlichen Dienst nicht zur Kontrolle vorgeführt werden.
2 Überschreitet die Umladezeit von Tierprodukten zwölf Stunden, so muss die
anmeldepflichtige Person dies dem grenztierärztlichen Dienst nach dessen Vorgaben unverzüglich mitteilen.
3 Verbleiben bei der Durchfuhr nach EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen die
Tierprodukte länger als 48 Stunden auf dem Flughafen, so muss eine zweite Mittei- lung erfolgen.
4 Tiere und Tierprodukte dürfen auf dem Flughafen nicht über die von der EZV
bezeichneten Grenzen verbracht werden, sofern sie nicht zum Transport auf dem Landweg freigegeben worden sind.
Art. 42 Zolllager, Zollfreilager sowie Betreiber, die im Seeverkehr eingesetzte Transportmittel direkt mit Bordverpflegung versorgen 1 Für Sendungen von Tierprodukten, die zur Einlagerung in eine Freizone, ein Frei- lager oder ein Zolllager in einem EU-Mitgliedstaat bestimmt sind, gilt Artikel 12 der Richtlinie 97/78/EG25.
2 Für Sendungen von Tierprodukten, die für einen nach Artikel 13 Absatz 1 Buch-
stabe a der Richtlinie 97/78/EG zugelassenen Betreiber mit Domizil in der EU bestimmt sind, gelten die Artikel 12 und 13 dieser Richtlinie.
25 Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen, ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9; zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/20/EU, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 234.
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Art. 43 Weitertransport auf dem Landweg
1 Sendungen, die auf dem Landweg weitertransportiert werden, müssen nach der
Freigabe durch den grenztierärztlichen Dienst auf kürzestem Weg und so rasch als möglich aus dem Einfuhrgebiet verbracht werden.
2 Für Sendungen nach Drittstaaten gelten zusätzlich die folgenden Auflagen:
a. Die Sendungen dürfen weder aufgeteilt noch umgeladen werden. b. Der Transport muss unter Zollüberwachung stehen. c. Tierprodukte müssen in amtlich versiegelten Fahrzeugen oder Behältern transportiert werden.
Art. 44 Begleitdokumente
1 Bei der Durchfuhr in einen Drittstaat müssen das GVDE und die Originale der
Gesundheitsbescheinigungen bis zur Aussengrenze der EU mit der Sendung mitge- führt werden. 2 Bei der Durchfuhr auf dem Luftweg direkt aus einem Drittstaat und direkt in einen Drittstaat muss kein GVDE mitgeführt werden.
Art. 45 Verlassen des Einfuhrgebiets 1 Sendungen, die aus Drittstaaten via einen EU-Mitgliedstaat, Island oder Norwegen durch das Einfuhrgebiet durchgeführt und direkt in einen weiteren Drittstaat weiter- transportiert werden, müssen das Einfuhrgebiet spätestens 30 Tage nach der Ankunft in den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen verlassen.
2 Die anmeldepflichtige Person muss dem grenztierärztlichen Dienst unter Vorwei-
sung des GVDE innerhalb eines Arbeitstages melden, dass die Sendung das Ein- fuhrgebiet verlassen hat.
Art. 46 Pflichten der beteiligten Personen Bei der Durchfuhr müssen die Fluggesellschaften, die die Sendung transportieren, dem Abfertigungsunternehmen die erforderlichen Informationen und Dokumente fristgerecht zur Verfügung stellen.
4. Kapitel: Ausfuhr
Art. 47 Grundsatz Aus dem Einfuhrgebiet ausgeführt werden dürfen ausschliesslich Tiere und Tierpro- dukte, die keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen.
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Art. 48 Pflichten des Exporteurs
1 Der Exporteur ist verantwortlich für:
a. die vorschriftsgemässe Beschaffenheit der Sendungen; b. die Einhaltung der Einfuhrbedingungen des Bestimmungsstaates; und c. die Einhaltung der Durchfuhrbedingungen allfälliger Durchfuhrstaaten.
2 Der Exporteur muss sich bei der zuständigen kantonalen Behörde informieren,
ob eine vom BLV freigegebene Vorlage einer Gesundheitsbescheinigung für den Bestimmungsstaat vorliegt.
3 Liegt eine vom BLV freigegebene Vorlage vor, so muss der Exporteur diese bei
der zuständigen kantonalen Behörde einholen, sie ausfüllen und an die Behörde zurücksenden.
4 Liegt keine vom BLV freigegebene Vorlage vor, so muss sich der Exporteur über
die im Bestimmungsstaat geltenden Einfuhrbedingungen, insbesondere über die erforderlichen Gesundheitsbescheinigungen, informieren. Er muss der zuständigen kantonalen Behörde die Einfuhrbedingungen und die zu unterzeichnende Gesund- heitsbescheinigung unterbreiten.
Art. 49 Ausstellung von Gesundheitsbescheinigungen durch die kantonalen Behörden
1 Entspricht die zu unterzeichnende Gesundheitsbescheinigung einer vom BLV
freigegebenen Vorlage, so unterzeichnet die zuständige kantonale Behörde sie, wenn sichergestellt ist, dass alle in der Gesundheitsbescheinigung genannten Bedingungen erfüllt sind. 2 Entspricht die zu unterzeichnende Gesundheitsbescheinigung nicht einer freigege- benen Vorlage, so übermittelt die zuständige kantonale Behörde sie dem BLV. Gibt das BLV sie als Vorlage frei, so unterzeichnet die kantonale Behörde sie nach Ab- satz 1.
Art. 50 Freigabe von Vorlagen für Gesundheitsbescheinigungen durch das BLV
1 Das BLV prüft die zu unterzeichnenden Gesundheitsbescheinigungen, die ihm von
den zuständigen kantonalen Behörden übermittelt werden. Es gibt sie als Vorlage frei, wenn sie keine Bedingungen enthalten, die mit der schweizerischen Lebensmit- tel-, Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung unvereinbar sind.
2 Auf Ersuchen des Bestimmungsstaates kann das BLV auch Vorlagen freigeben, die
Bedingungen enthalten, die in der Tierseuchen- oder Lebensmittelgesetzgebung nicht vorgesehen sind, namentlich: a. abweichende Herstellungs-, Kontroll- und Kennzeichnungsverfahren; b. abweichende Anforderungen an Räume und Einrichtungen;
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c. die tierärztliche Kontrolle in Lebensmittelbetrieben, die nicht Schlacht- oder Zerlegebetriebe sind; d. die Durchführung von in der Schweiz nicht zugelassenen Labortests zum Nachweis von Krankheiten.
3 Vorlagen nach Absatz 2 dürfen nur freigegeben werden, wenn:
a. die Tierprodukte nicht gesundheitsschädlich sind; b. die zuständigen Behörden des Bestimmungsstaates den Bedingungen aus- drücklich zugestimmt haben.
4 Das BLV kann zusätzlich formale Anforderungen an die Gesundheitsbescheini-
gungen festlegen. Es kann Massnahmen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit vorschreiben, insbesondere die Verwendung von Sicherheitspapier sowie Melde- und Buchführungspflichten. Es veröffentlicht die formalen Anforderungen und die Massnahmen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit in Form von Weisungen technischer Art zuhanden der kantonalen Behörden.
5 Es kann mit dem Bestimmungsstaat einen Vertrag über die Gesundheitsbescheini-
gungen und Bedingungen nach diesem Artikel abschliessen.
Art. 51 Bewilligung von Ausfuhrbetrieben durch die kantonalen Behörden
1 Fordert der Bestimmungsstaat von einem Betrieb eine amtliche Bewilligung als
Ausfuhrbetrieb, so führt die zuständige kantonale Behörde auf Gesuch des betref- fenden Betriebs das Bewilligungsverfahren durch. 2 Die Bewilligung als Ausfuhrbetrieb wird erteilt, wenn der Betrieb die Anforderun- gen der Lebensmittel-, Tierseuchen- und Tierschutzgesetzgebung sowie allenfalls zusätzliche Anforderungen der Gesetzgebung des Bestimmungsstaates erfüllt.
3 Betriebe, die als Ausfuhrbetriebe bewilligt sind, müssen regelmässig nach den
Vorgaben des Bestimmungsstaates kontrolliert werden.
4 Die Kontrollen nach den Vorgaben des Bestimmungsstaates können gleichzeitig
mit den Kontrollen durchgeführt werden, denen die nach Artikel 13 LGV 26 bewillig- ten Betriebe unterliegen.
5 Die zuständige kantonale Behörde meldet die erteilten Bewilligungen dem BLV.
Dieses führt ein Verzeichnis der bewilligten Ausfuhrbetriebe.
Art. 52 Besondere Bedingungen für die Ausfuhr von tierischen Nebenprodukten
1 Folgende tierische Nebenprodukte dürfen nur mit Bewilligung des BLV ausgeführt
werden:
26 SR 817.02
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a. tierische Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 nach den Artikeln 5 und 6 VTNP27, mit Ausnahme von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke sowie von Handelsmustern und Ausstellungsstücken nach den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 142/201128; b. tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 nach Artikel 7 VTNP, mit Aus- nahme von Erzeugnissen nach Artikel 39 Absatz 3 VTNP.
2 Das BLV erteilt die Bewilligung, wenn:
a. der Ausfuhr keine tierseuchenpolizeilichen Gründe entgegenstehen; b. der Ausfuhrbetrieb gewährleistet, dass die Einfuhrbedingungen des Bestim- mungsstaates eingehalten werden; c. der Ausfuhrbetrieb nachweist, dass er die tierischen Nebenprodukte im In- land nach Artikel 39 Absatz 2 VTNP entsorgen kann, falls der Bestim- mungsstaat die Einfuhr beschränkt; und d. der Bestimmungsstaat die Einfuhr der tierischen Nebenprodukte der Katego- rien 1 und 2 genehmigt hat.
3 Vor der Erteilung der Bewilligung legt das BLV das Ausfuhrgesuch der Kanton-
stierärztin oder dem Kantonstierarzt vor, die oder der für den Entsorgungsbetrieb zuständig ist, der die Entsorgung nach Absatz 2 Buchstabe c übernehmen würde.
Art. 53 Besondere Regelungen für Medizinprodukte Verlangt der Bestimmungsstaat eine amtstierärztliche Kontrolle im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Medizinprodukten im Sinn von Artikel 2 Absatz 2 des Heilmit- telgesetzes vom 15. Dezember 200029, so gelten die Artikel 47–51 und 105 dieser Verordnung.
5. Kapitel: Kontrollen
1. Abschnitt: Ablauf
Art. 54 Zollstelle 1 Die Zollstelle stellt sicher, dass grenztierärztlich kontrollpflichtige Sendungen den Amtsplatz erst verlassen, wenn:
27 SR 916.441.22 28 Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hy- gienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenpro- dukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäss der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren, ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2015/9, ABl. L 3 vom 7.1.2015, S. 10. 29 SR 812.21
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a. sie vom grenztierärztlichen Dienst freigegeben worden sind; und b. die Bezahlung der Gebühren nach Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a sicher- gestellt ist.
2 Einfuhrsendungen von Tierprodukten mit besonderen Auflagen nach Artikel 8
werden durch die Zollstelle mit der Auflage freigegeben, dass der Bestimmungs- betrieb das Eintreffen der Sendung nach Artikel 29 Absatz 1 innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Freigabe der Sendung durch die Grenzkontrollstelle meldet.
3 Bei Sendungen von Klauentieren, Hühnervögeln, Gänsevögeln und Laufvögeln,
die durch eine Grenzkontrollstelle eines EU-Mitgliedstaats, Islands oder Norwegens grenztierärztlich vollständig kontrolliert worden sind, überprüft die Zollstelle, ob ein GVDE vorhanden ist. Ist kein GVDE vorhanden, so meldet sie dies der zuständigen kantonalen Behörde.
Art. 55 Grenztierärztliche Kontrollen 1 Die grenztierärztlich kontrollpflichtigen Sendungen werden an der Grenzkontroll- stelle durch den grenztierärztlichen Dienst kontrolliert. 2 Vor der Kontrolle einer Sendung überprüft der grenztierärztliche Dienst die Daten über: a. die Herkunft, namentlich den Herkunftsbetrieb; b. den Bestimmungsbetrieb; c. bereits vorliegende Beanstandungen.
3 Die Kontrolle einer Sendung kann die folgenden Elemente umfassen:
a. eine Dokumentenkontrolle; b. eine Identitätskontrolle; c. eine physische Kontrolle.
Art. 56 Dokumentenkontrolle Bei einer Dokumentenkontrolle prüft der grenztierärztliche Dienst, ob die der Sen- dung beiliegenden Begleitdokumente und Bewilligungen vollständig und korrekt sind.
Art. 57 Identitätskontrolle Bei einer Identitätskontrolle prüft der grenztierärztliche Dienst, ob die Angaben in den Begleitdokumenten mit der Sendung übereinstimmen.
Art. 58 Physische Kontrolle 1 Bei einer physischen Kontrolle untersucht der grenztierärztliche Dienst die Tiere oder Tierprodukte einer Sendung.
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2 Bei Tierprodukten kann er zudem insbesondere die Verpackung, die Temperatur
und den pH-Wert kontrollieren.
3 Er kann Proben nehmen und diese im Labor untersuchen lassen.
4 Wird eine Probe entnommen, so kann der Entscheid über die Freigabe einer Sen-
dung ausgesetzt werden, bis der Befund vorliegt. In einem solchen Fall ist die Probe so schnell wie möglich zu untersuchen.
5 Für die entnommenen Proben werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
Art. 59 Dokumentation der Kontrollen
1 Der grenztierärztliche Dienst trägt unmittelbar nach den Kontrollen via TRACES
das Ergebnis der Kontrollen und die angeordneten Massnahmen ins GVDE ein.
2 Die Befunde von Proben werden im GVDE eingetragen, sobald sie vorliegen.
3 Wird die Sendung freigegeben, so übergibt der grenztierärztliche Dienst der an- meldepflichtigen Person das vollständig ausgefüllte GVDE.
4 Die Gesundheitsbescheinigungen werden beim grenztierärztlichen Dienst aufbe-
wahrt. Die anmeldepflichtige Person erhält eine beglaubigte Kopie.
2. Abschnitt: Umfang der Kontrollen
Art. 60 Einfuhren Bei der Einfuhr sind für jede grenztierärztlich kontrollpflichtige Sendung eine Dokumentenkontrolle, eine Identitätskontrolle und eine physische Kontrolle durch- zuführen.
Art. 61 Durchfuhren nach EU-Mitgliedstaaten, Island oder Norwegen
1 Bei der Durchfuhr grenztierärztlich kontrollpflichtiger Sendungen nach EU-Mit-
gliedstaaten, Island oder Norwegen sind eine Dokumentenkontrolle, eine Identitäts- kontrolle und eine physische Kontrolle durchzuführen für: a. Tierprodukte, die länger als 48 Stunden auf dem Flughafen bleiben; b. Tiere, die aus dem Flugzeug ausgeladen werden; c. Schlachttiere; d. Tiere und Tierprodukte, die vom Flughafen auf dem Landweg weitertrans- portiert werden.
2 Das BLV kann mit der zuständigen Behörde des Bestimmungsstaates vereinbaren,
dass die Identitätskontrolle und die physische Kontrolle von Tieren und Tierproduk- ten, die mit dem Flugzeug weitertransportiert werden, an einer zugelassenen Grenz-
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kontrollstelle des Bestimmungsstaates nach Artikel 8 Ziffer 1 Buchstabe b der Richtlinie 91/496/EWG30 durchgeführt wird.
3 Nur eine Dokumentenkontrolle ist erforderlich für:
a. Tierprodukte, die länger als zwölf, aber höchstens 48 Stunden auf dem Flug- hafen bleiben; b. Tiere, die im Flugzeug bleiben.
4 Keine Kontrolle ist erforderlich für:
a. Tierprodukte, die höchstens zwölf Stunden auf dem Flughafen bleiben; b. Tierprodukte, die im Flugzeug bleiben. 5 Der grenztierärztliche Dienst nimmt bei grenztierärztlich kontrollpflichtigen Sen- dungen zusätzliche Kontrollen vor, wenn dies aus Gründen der Tiergesundheit, des Tierschutzes oder der Lebensmittelsicherheit angezeigt ist.
Art. 62 Durchfuhren nach Drittstaaten 1 Bei grenztierärztlich kontrollpflichtigen Sendungen, die zur Durchfuhr nach Dritt- staaten bestimmt sind, führt der grenztierärztliche Dienst mindestens eine Dokumen- tenkontrolle und eine Identitätskontrolle durch.
2 Bei Sendungen, die vom Flughafen auf dem Landweg weitertransportiert werden,
führt der grenztierärztliche Dienst auch eine physische Kontrolle durch.
3 Die Kontrolle beschränkt sich auf eine Überprüfung des Ladungsmanifests bei:
a. Tierprodukten, die innerhalb von zwölf Stunden von einem Flugzeug in ein anderes umgeladen werden, ohne den Amtsplatz zu verlassen; b. Tieren oder Tierprodukten, die im Flugzeug bleiben.
4 Sendungen nach Absatz 3 können vom grenztierärztlichen Dienst stichprobenweise
kontrolliert werden.
Art. 63 Ausfuhren
1 Der grenztierärztliche Dienst kann Ausfuhrsendungen kontrollieren, wenn der
Verdacht besteht, dass die Sendungen nicht der Tierseuchen-, Tierschutz-, Tier- zucht- oder Lebensmittelgesetzgebung entsprechen.
2 Die Kantone kontrollieren, ob die Ausfuhrbestimmungen eingehalten werden.
30 Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG, ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56; zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/156/EG, ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1.
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3. Abschnitt: Verstärkung und Reduktion der Kontrollen
Art. 64 Verstärkung der Kontrollen 1 Der grenztierärztliche Dienst verstärkt die Kontrollen, wenn Fälle von Widerhand- lungen gegen die Tierseuchen- oder Lebensmittelgesetzgebung vorliegen oder ein Verdacht auf solche Widerhandlungen besteht. In solchen Fällen können Sendungen beschlagnahmt, einer Laboruntersuchung unterzogen und nur bei günstigem Labor- befund freigegeben werden.
2 Bei schweren Widerhandlungen im Zusammenhang mit der Einfuhr oder der
Durchfuhr von Tierprodukten veranlasst das BLV eine Verstärkung der Kontrollen bei allen Sendungen der gleichen Herkunft. Es veranlasst, dass die nächsten zehn Sendungen beschlagnahmt, einer Laboruntersuchung unterzogen und nur bei günsti- gem Laborbefund freigegeben werden. Das BLV arbeitet mit den Leitstellen der Grenzkontrollstellen der EU-Mitgliedstaaten, Islands und Norwegens zusammen und koordiniert die Erfassung der zehn zu beschlagnahmenden Sendungen.
3 Bei einer Lage mit generell erhöhtem Risiko in Bezug auf die Einhaltung der
lebensmittelhygienischen Vorschriften in einer Herkunftsregion oder einem Her- kunftsstaat kann das BLV anordnen, dass grenztierärztlich kontrollpflichtige Sen- dungen mit Tierprodukten bei jeder Einfuhr und bei jeder Durchfuhr in einen EU- Mitgliedstaat, nach Island oder Norwegen einer Laboruntersuchung unterzogen und nur bei günstigem Laborbefund freigegeben werden.
Art. 65 Reduktion der Kontrollen Das BLV kann für die Einfuhr und die Durchfuhr von Tierprodukten in Überein- stimmung mit der Entscheidung 94/360/EG31 und für die Einfuhr und die Durchfuhr von Tieren in Übereinstimmung mit der Richtlinie 91/496/EWG32 die Häufigkeit der physischen Kontrollen reduzieren.
6. Kapitel: Massnahmen
1. Abschnitt: Massnahmen des grenztierärztlichen Dienstes
Art. 66 Freigabe von Sendungen 1 Der grenztierärztliche Dienst gibt grenztierärztlich kontrollpflichtige Sendungen zur Einfuhr oder zur Durchfuhr frei, wenn sie keine Mängel aufweisen.
31 Entscheidung 94/360/EG der Kommission vom 20. Mai 1994 betreffend die Verringerung der Kontrollhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnissendungen aus Drittländern gemäss der Richtlinie 90/675/EWG des Rates, ABl. L 158 vom 25.6.1994, S. 41; zuletzt geändert durch Entscheidung 2006/590/EG, ABl. L 240 vom 2.9.2006, S. 11.
32 Siehe Fussnote zu Art. 61 Abs. 2.
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2 Er verfügt wenn nötig:
a. einen gesicherten Weitertransport; b. das Verbringen in eine von der zuständigen Kantonstierärztin oder dem zu- ständigen Kantonstierarzt bewilligte Quarantäne.
Art. 67 Sendungen mit Mängeln Eine Sendung ist mangelhaft, wenn die Kontrollen durch den grenztierärztlichen Dienst ergeben, dass sie den Ein-, Durch- oder Ausfuhrbedingungen nicht entspricht. Sie ist insbesondere mangelhaft, wenn: a. sie ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellt; b. bei Lebensmitteln die nach Lebensmittelrecht zugelassenen Transporttempe- raturen überschritten werden oder der in der Gesundheitsbescheinigung an- gegebene Temperaturbereich während des Transports nicht eingehalten wor- den ist; c. Lebensmittel offensichtlich verdorben sind; d. bei Tierprodukten die im Herkunftsstaat zu erfüllenden Bedingungen in Be- zug auf Seuchenfreiheit und Lebensmittelsicherheit nicht erfüllt sind; e. bei Tieren die im Herkunftsstaat zu erfüllenden Bedingungen in Bezug auf Seuchenfreiheit und Quarantänemassnahmen nicht erfüllt sind; f. Tiere an einer Seuche erkrankt sind oder der Verdacht besteht, dass sie an einer Seuche erkrankt oder Träger eines Seuchenerregers sind; g. Tiere nicht transportfähig sind; h. die Gesundheitsbescheinigung oder das GVDE nicht den Vorschriften ent- sprechen; oder i. die Grenzkontrollstelle für die Kategorie der Tiere oder Tierprodukte nicht zugelassen ist.
Art. 68 Massnahmen bei mangelhaften Sendungen 1 Ist eine Einfuhr- oder eine Durchfuhrsendung mangelhaft, so verfügt der grenztier- ärztliche Dienst eine der folgenden Massnahmen: a. Beschlagnahme; b. Rückweisung; c. Verarbeitung; d. Einziehung.
2 Er hört vor dem Entscheid die anmeldepflichtige Person an.
Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten AS 2015
3 Die Gesundheitsbescheinigungen von mangelhaften Sendungen werden vom
grenztierärztlichen Dienst annulliert. Zu diesem Zweck wird auf jeder Seite in roter Farbe ein Stempel angebracht, der in einem rechteckigen Rahmen das Wort «ZURÜCKGEWIESEN» mit 15 Millimeter hohen Buchstaben enthält. 4 Ist eine Ausfuhrsendung mangelhaft, so verfügt der grenztierärztliche Dienst die Beschlagnahme der Sendung.
Art. 69 Beschlagnahme
1 Der grenztierärztliche Dienst beschlagnahmt Tiere und Tierprodukte, bei denen:
a. der Verdacht besteht, dass sie Träger eines Seuchenerregers sind; b. Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie der Tierseuchen- oder Lebensmittel- gesetzgebung nicht entsprechen; c. Zweifel an der Identität der Sendung, an den Angaben über die Herkunft o- der den Bestimmungsort der Sendung oder an den Gesundheitsgarantien be- stehen; d. ein Weitertransport aus Gründen des Tierschutzes nicht möglich ist.
2 Er beschlagnahmt Einfuhr- oder Durchfuhrsendungen beim Grenzübertritt oder
unmittelbar nach dem Grenzübertritt, Ausfuhrsendungen vor dem Grenzübertritt.
3 Er bringt beschlagnahmte Sendungen unter. Das Risiko trägt dabei bei Einfuhren
der Importeur, bei Durchfuhren die anmeldepflichtige Person und bei Ausfuhren der Exporteur. 4 Nach der Beschlagnahme einer Ein- oder einer Durchfuhrsendung trifft der grenz- tierärztliche Dienst je nach Sachlage eine weitere Massnahme oder gibt die Sendung frei. Vor seinem Entscheid hört er die anmeldepflichtige Person an. 5 Bei Ausfuhrsendungen meldet der grenztierärztliche Dienst die Beschlagnahme der Sendung der zuständigen Behörde des Kantons, auf dessen Gebiet die Kontrolle erfolgte. 6 Erlangt der grenztierärztliche Dienst nachträglich Erkenntnisse über allfällige Risiken, so informiert er die zuständige kantonale Behörde oder die Behörde des Bestimmungsstaates über bereits freigegebene Sendungen. Er kann deren Beschlag- nahme verlangen.
Art. 70 Rückweisung
1 Bei mangelhaften Ein- oder Durchfuhrsendungen verfügt der grenztierärztliche
Dienst die Rückweisung, sofern keine Gründe des Tierseuchen-, Tierschutz- und Lebensmittelrechts dagegen sprechen. 2 Er legt für die Rücksendung zurückgewiesener Sendungen eine Frist fest. Die Frist darf bei Tieren längstens 10 Tage und bei Tierprodukten längstens 60 Tage betragen.
Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten AS 2015
3 Liegen Gründe gegen eine Rückweisung vor, so dürfen Tierprodukte trotzdem
zurückgewiesen werden, wenn der Importeur mit einem Dokument der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats nachweist, dass diese aufgrund von unterschiedlichen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen die Rücksendung in den Herkunftsstaat zulässt. 4 Eine Rückweisung in einen anderen Staat als den Herkunftsstaat ist zulässig, wenn der Importeur mit einem Dokument der zuständigen Behörde dieses anderen Staates nachweist, dass diese in Kenntnis des Rückweisungsgrunds mit der Annahme der Sendung einverstanden ist.
Art. 71 Verarbeitung
1 Bei Tierprodukten mit geringfügigen Mängeln, die kein tierseuchenpolizeiliches
Risiko darstellen, kann der grenztierärztliche Dienst anstelle einer Rückweisung die Verarbeitung zu einem Produkt, das nicht als Lebensmittel oder als Futtermittel für Nutztiere eingesetzt wird, verfügen.
2 Für die Verarbeitung dürfen nur Methoden verwendet werden, die nach dem Le-
bensmittel-, Futtermittel- und Tierseuchenrecht zugelassen sind. Die Verdünnung ist verboten.
Art. 72 Einziehung
1 Der grenztierärztliche Dienst zieht ein:
a. zurückgewiesene Tiere und Tierprodukte, die nicht innerhalb der festgeleg- ten Frist zurückgesendet worden sind; b. herrenlose Tiere und Tierprodukte; c. offensichtlich verdorbene Tierprodukte sowie Tierprodukte, bei denen eine Überschreitung der in der Fremd- und Inhaltsstoffverordnung vom 26. Juni
199533 festgehaltenen Grenzwerte festgestellt worden ist;
d. verendete Tiere; e. Tiere, die aus tierseuchenrechtlichen Gründen nicht zurückgesendet oder weitertransportiert werden können.
2 Tiere, die aus tierschutzrechtlichen Gründen beschlagnahmt worden sind, werden
eingezogen, wenn der Importeur oder die anmeldepflichtige Person nicht für die Herstellung des tierschutzkonformen Zustands aufkommt. Die Tiere müssen in eine vom BLV bestimmte Einrichtung oder an einen anderen geeigneten Ort gebracht oder getötet werden.
3 Aus tierseuchenrechtlichen Gründen eingezogene Tiere werden getötet.
4 Eingezogene Tierprodukte und verendete Tiere werden vom BLV nach der
VTNP34 entsorgt.
33 SR 817.021.23 34 SR 916.441.22
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Art. 73 Sofortmassnahmen 1 Der grenztierärztliche Dienst ordnet die erforderlichen Sofortmassnahmen an, um eine Gefährdung der Tiergesundheit oder des Tierwohls oder eine Beeinträchtigung anderer Sendungen zu vermeiden.
2 Bei einer möglichen Gefährdung der Tiergesundheit ordnet er insbesondere an:
a. die vorsorgliche Absonderung; b. die in der TSV35 vorgesehenen Massnahmen; und c. die Unterbringung, das Tränken, das Füttern und die Pflege.
3 Bei einer möglichen Gefährdung des Tierwohls ordnet er nach Absprache mit der
zuständigen kantonalen Behörde die Beschlagnahme der Tiere und deren Weiterlei- tung an diese Behörde an.
Art. 74 Weitere Massnahmen
1 Der grenztierärztliche Dienst kann die Reinigung und Desinfektion von Trans-
portmitteln, Anlagen, Einrichtungen und Geräten anordnen.
2 Er kann das Beladen von Transportmitteln, die nicht der Tierschutzgesetzgebung
entsprechen, verbieten.
2. Abschnitt: Behördliche Meldepflichten
Art. 75 Meldungen bei der Einfuhr von Tierprodukten mit besonderen Auflagen 1 Der grenztierärztliche Dienst informiert die Zollstelle über jede Einfuhrsendung von Tierprodukten mit besonderen Auflagen nach Artikel 8.
2 Sobald eine Sendung vom grenztierärztlichen Dienst freigegeben worden ist,
informiert dieser die für den Bestimmungsbetrieb zuständige kantonale Behörde via TRACES und per E-Mail über die Freigabe.
3 Die zuständige kantonale Behörde informiert:
a. spätestens 15 Kalendertage nach der Freigabe der Sendung die Grenzkon- trollstelle, die die Freigabe mitgeteilt hat, via TRACES über das Eintreffen der Sendung im Bestimmungsbetrieb; b. spätestens 15 Arbeitstage nach der Freigabe der Sendung die zuständige Zollstelle per E-Mail oder Fax über den Erhalt der Meldung nach Artikel 29 Absatz 1 oder über eine allfällige Verzögerung.
35 SR 916.401
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Art. 76 Meldungen bei der Durchfuhr von Tierprodukten mit besonderen Auflagen Bei der Durchfuhr von Tierprodukten mit besonderen Auflagen, die im Einfuhrge- biet vollständig grenztierärztlich kontrolliert worden sind, nach den EU-Mitglied- staaten, Island und Norwegen informiert der grenztierärztliche Dienst via TRACES die zuständige Kontrollbehörde des Bestimmungsstaates.
Art. 77 Meldungen der bewilligten Betriebe für Einfuhren mit besonderen Auflagen und Veröffentlichung der Liste dieser Betriebe
1 Die kantonalen Behörden melden dem BLV die bewilligten Betriebe nach den
Artikeln 7 und 8. 2 Das BLV veröffentlicht eine Liste der bewilligten Betriebe und übermittelt sie der Europäischen Kommission.
Art. 78 Meldungen bei Durchfuhren via EU-Mitgliedstaaten, Island oder Norwegen nach Drittstaaten
1 Bei der Durchfuhr von grenztierärztlich kontrollpflichtigen Sendungen via EU-
Mitgliedstaaten, Island oder Norwegen nach Drittstaaten informiert der grenztier- ärztliche Dienst via TRACES die Grenzkontrollstelle, an der eine Sendung das Einfuhrgebiet oder einen EU-Mitgliedstaat, Island oder Norwegen in einen Drittstaat verlassen wird. 2 Hat der grenztierärztliche Dienst Anhaltspunkte dafür, dass eine Sendung das Ein- fuhrgebiet oder die EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist verlassen hat, so informiert er die EZV. Diese führt weitere Abklärungen durch. Kann sie nicht feststellen, dass die Sendung das Einfuhrgebiet oder die EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen verlassen hat, so informiert das BLV die zuständigen Stellen der Kantone und die Staaten, durch die der Transport führen sollte.
Art. 79 Meldungen bei Durchfuhren direkt nach Drittstaaten Meldet eine Grenzkontrollstelle der EU, Islands oder Norwegens einer Grenzkon- trollstelle in der Schweiz, dass eine Durchfuhrsendung nach Drittstaaten das Ein- fuhrgebiet direkt in diesen Drittstaat verlassen wird, so bestätigt die Grenzkontroll- stelle in der Schweiz die erfolgte Durchfuhr.
Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten AS 2015
3. Abschnitt:
Massnahmen ausserhalb der Kontrollen des grenztierärztlichen Dienstes
Art. 80 Entsorgung von Lebensmitteln aus der Bordverpflegung 1 Lebensmittel tierischer Herkunft, die für die Bordverpflegung in einem Flugzeug des grenzüberschreitenden Verkehrs bestimmt waren und nicht in demselben Flug- zeug weitertransportiert werden, müssen von den Catering-Betrieben nach Artikel
22 VTNP36 entsorgt werden.
2 Die Entsorgungswege der Catering-Betriebe müssen vom Kanton bewilligt wer-
den.
3 DieCatering-Betriebe teilen dem BLV die bewilligten Entsorgungswege mit.
Änderungen sind unverzüglich zu melden.
Art. 81 Massnahmen im Reiseverkehr und bei Brief- und Paketsendungen an Privatpersonen 1 Stellen die Zollstellen im Reiseverkehr Sendungen von Tierprodukten fest, die den Ein- oder den Durchfuhrbedingungen nach Artikel 13 nicht entsprechen, so lassen sie diese Sendungen durch die anmeldepflichtige Person der Vernichtung zuführen. Ist die anmeldepflichtige Person mit der Vernichtung nicht einverstanden, so infor- miert die Zollstelle die zuständige kantonale Behörde oder, an einer zugelassenen Grenzkontrollstelle, den grenztierärztlichen Dienst. Diese ziehen die Sendung ein und führen sie der Entsorgung nach der VTNP37 zu. 2 Brief- und Paketsendungen von Tierprodukten an Privatpersonen, die den Einfuhr- bedingungen nach Artikel 14 nicht entsprechen, leitet das Speditionsunternehmen dem grenztierärztlichen Dienst weiter.
Art. 82 Massnahmen im Schiffsverkehr auf dem Rhein und an Flughäfen ohne zugelassene Grenzkontrollstelle
1 Grenztierärztlich
kontrollpflichtige Sendungen, die im Schiffsverkehr auf dem Rhein oder an Flughäfen ohne zugelassene Grenzkontrollstelle zur Einfuhr oder zur Durchfuhr angemeldet werden, werden von der Zollstelle zurückgewiesen.
2 Kann eine zurückgewiesene Sendung nicht sofort zurückgesendet werden, so
informiert die Zollstelle die zuständige Behörde des Kantons, auf dessen Gebiet die Zollstelle liegt.
3 Für Tierprodukte ordnet die zuständige kantonale Behörde in diesem Fall eine
umgehende Entsorgung nach der VTNP38 an.
36 SR 916.441.22 37 SR 916.441.22 38 SR 916.441.22
Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten AS 2015
4 Für lebende Tiere veranlasst die zuständige kantonale Behörde umgehend den
gesicherten Transport zu einer zugelassenen Grenzkontrollstelle.
Art. 83 Massnahmen der EZV bei widerrechtlichen Ein-, Durch- und Ausfuhren 1 Stellt die EZV an zugelassenen Grenzkontrollstellen Tiere oder Tierprodukte fest, bei denen die Ein-, Durch- oder Ausfuhrbedingungen nicht erfüllt sind, so meldet sie dies: a. bei der Ein- und der Durchfuhr: dem grenztierärztlichen Dienst; b. bei der Ausfuhr: der zuständigen Behörde des Kantons, auf dessen Gebiet die Kontrolle erfolgte. 2 Stellt die EZV ausserhalb von zugelassenen Grenzkontrollstellen Tiere oder Tier- produkte fest, bei denen die Ein-, Durch- oder Ausfuhrbedingungen nicht erfüllt sind, so meldet sie dies der zuständigen Behörde des Kantons, auf dessen Gebiet die Kontrolle erfolgte.
3 Die EZV erteilt der zuständigen kantonalen Behörde auf Verlangen Auskunft über
alle wesentlichen Tatsachen und gewährt ihr Einsicht in die Akten.
Art. 84 Massnahmen der kantonalen Behörde
1 Sind bei Tieren und Tierprodukten die Ein-, Durch- oder Ausfuhrbedingungen
nicht erfüllt, so trifft die zuständige kantonale Behörde die zum Schutz der Gesund- heit von Mensch und Tier erforderlichen Massnahmen. 2 Melden Private oder andere Organe als die EZV widerrechtlich ein- oder durchge- führte Tiere oder Tierprodukte im Einfuhrgebiet, so benachrichtigt die zuständige kantonale Behörde die EZV.
3 Bei Tieren kann die zuständige kantonale Behörde insbesondere die Beschlagnah-
me, die Rückweisung oder die Tötung verfügen. Die Behörde, die eine Beschlag- nahme verfügt hat, bringt die beschlagnahmten Tiere an einem von ihr bestimmten Ort auf Kosten und Gefahr der oder des widerrechtlich Handelnden unter. 4 Tierprodukte werden über einen Schweizer Flughafen direkt in den Herkunftsstaat zurückgewiesen. Ist eine Rückweisung nicht möglich, ist die Frist zur Rücksendung abgelaufen oder wird auf die Rückweisung verzichtet, so wird die Sendung von der zuständigen kantonalen Behörde nach der VTNP39 entsorgt oder eine solche Entsor- gung wird angeordnet.
39 SR 916.441.22
Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten AS 2015
4. Abschnitt: Quarantäne und amtstierärztliche Überwachung
Art. 85 Quarantäne 1 Ist für Tiere in den Einfuhrbedingungen eine Quarantäne vorgeschrieben, so muss diese stattfinden: a. in einer von der zuständigen Kantonstierärztin oder dem zuständigen Kan- tonstierarzt bewilligten Quarantänestation, die den vom EDI festgelegten Anforderungen entspricht; oder b. in einem Tierbestand, der den Anforderungen von Artikel 68 TSV 40 ent- spricht. 2 Für Zier- und Wildvögel muss die Quarantäne in einer Einrichtung stattfinden, die Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 139/201341 entspricht.
3 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt bestimmt, wie die Tiere von der
Zollstelle in die Quarantäne zu transportieren sind und wie die Quarantäne durchzu- führen ist. Wenn die vorgeschriebenen Fristen abgelaufen sind und die Untersu- chungen der Tiere ein befriedigendes Ergebnis gezeigt haben, verfügt sie oder er das Ende der Quarantäne.
4 Das BLV erlässt Weisungen technischer Art zur Durchführung von Quarantänen.
Art. 86 Amtstierärztliche Überwachung Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann eine amtstierärztliche Überwa- chung anordnen bei: a. eingeführten Tieren, für die keine Quarantäne vorgeschrieben ist; b. Schweinen, bei denen Samen, Eizellen oder Embryonen ausländischer Her- kunft eingesetzt worden sind.
Art. 87 Kontrollen Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ist verantwortlich für die Durchfüh- rung der Kontrollen in der Quarantäne und bei der amtstierärztlichen Überwachung.
40 SR 916.401 41 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 139/2013 der Kommission vom 7. Januar 2013 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Union sowie der dafür geltenden Quarantänebedingungen, Fassung gemäss ABl. L 47 vom 20.2.2013, S. 1.
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7. Kapitel: Vollzugsorganisation
1. Abschnitt: Grenztierärztlicher Dienst und EZV
Art. 88 Betrieb und Aufgaben des grenztierärztlichen Diensts
1 Das BLV betreibt den grenztierärztlichen Dienst.
2 Der grenztierärztliche Dienst führt an den zugelassenen Grenzkontrollstellen die vorgeschriebenen Kontrollen durch und ordnet die entsprechenden Massnahmen an.
Art. 89 Zusammensetzung des grenztierärztlichen Diensts Der grenztierärztliche Dienst besteht aus: a. einer Leitstelle; b. den Leiterinnen und Leitern der Grenzkontrollstellen; c. den Grenztierärztinnen und Grenztierärzten; und d. den Assistentinnen und Assistenten des grenztierärztlichen Diensts (Assis- tentinnen und Assistenten GTD).
Art. 90 Leiterinnen und Leiter der Grenzkontrollstellen 1 Die Leiterinnen und Leiter der Grenzkontrollstellen sind für den Betrieb und für die Kontrollen an den Grenzkontrollstellen verantwortlich. 2 Sie sorgen dafür, dass bei den Kontrollen eine ausreichende Anzahl Grenztierärz- tinnen und Grenztierärzte und Assistentinnen und Assistenten GTD zur Verfügung steht.
Art. 91 Grenztierärztinnen und Grenztierärzte
1 Bei der Durchführung der Kontrollen muss eine Grenztierärztin oder ein Grenz-
tierarzt anwesend sein.
2 Sie oder er ist verantwortlich für den Schlussentscheid.
Art. 92 Assistentinnen und Assistenten GTD Die Assistentinnen und Assistenten GTD können unter der Aufsicht von Grenztier- ärztinnen und Grenztierärzten beigezogen werden für: a. die Durchführung der Kontrollen; b. das Ausführen von administrativen Aufträgen und Verfahren.
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Art. 93 Aus- und Weiterbildung im grenztierärztlichen Dienst 1 Die Leiterinnen und Leiter der Grenzkontrollstellen müssen über eine Ausbildung als leitende amtliche Tierärztin oder leitender amtlicher Tierarzt nach der Verord- nung vom 16. November 201142 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Perso- nen im öffentlichen Veterinärwesen verfügen.
2 Die Grenztierärztinnen und Grenztierärzte müssen über eine Ausbildung als amt-
liche Tierärztin oder amtlicher Tierarzt nach der Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen verfügen.
3 Die Assistentinnen und Assistenten GTD werden durch die Grenztierärztinnen und
Grenztierärzte ausgebildet. 4 Die Leiterinnen und Leiter der Grenzkontrollstellen führen Buch über die Aus- und Weiterbildung der ihnen unterstellten Personen.
5 Das BLV organisiert in Zusammenarbeit mit der EZV Aus- und Weiterbildungs-
kurse für den grenztierärztlichen Dienst über den Vollzug der Tierseuchen-, Tier- schutz-, Lebensmittel- und Zollgesetzgebung.
Art. 94 Auskunftspflicht der EZV Die EZV erteilt dem BLV auf Verlangen Auskunft über alle Tatsachen, die für den Vollzug dieser Verordnung wesentlich sind, und gewährt ihm Einsicht in die Akten.
2. Abschnitt: Zugelassene Grenzkontrollstellen
Art. 95 Standort und Öffnungszeiten
1 Die zugelassenen Grenzkontrollstellen müssen sich auf dem Amtsplatz einer
Zollstelle nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c ZG43 befinden.
2 Die Flughafenhalter müssen dem BLV die für die Grenzkontrollstellen erforder-
lichen Bodenflächen oder Räumlichkeiten auf dem Flughafenareal zur Verfügung stellen.
3 Das BLV entrichtet den Flughafenhaltern einen marktüblichen Mietzins.
4 Es legt die Öffnungszeiten der Grenzkontrollstellen fest.
Art. 96 Räume, Einrichtungen und Anlagen
1 Das BLV ist zuständig für die Räume, Einrichtungen und Anlagen, die in den
Grenzkontrollstellen vorhanden sein müssen.
2 Das EDI legt die Anforderungen an die Räume, Einrichtungen und Anlagen fest.
42 SR 916.402 43 SR 631.0
Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten AS 2015
3 Das BLV bestimmt, welche technischen Einrichtungen in den Grenzkontrollstellen
vorhanden sein müssen.
Art. 97 Erweiterung von Grenzkontrollstellen
1 Das BLV verlangt von den Flughafenhaltern eine Erweiterung der Bodenflächen
oder eine Bereitstellung weiterer Räumlichkeiten innerhalb angemessener Frist, wenn ein erhöhtes Verkehrsaufkommen dazu führt, dass die bereits bestehenden Räumlichkeiten ihre Funktion nicht mehr erfüllen können. 2 Erfolgen die Erweiterung der Bodenflächen oder die Bereitstellung der Räumlich- keiten nicht fristgerecht, so gilt die Grenzkontrollstelle für die betroffenen Katego- rien von Tieren und Tierprodukten bis zur Erweiterung oder Bereitstellung nicht mehr als zugelassen. Der Flughafenhalter hat die Fluggesellschaften darüber umge- hend zu informieren.
3. Abschnitt: Informationssystem TRACES
Art. 98 Registrierung
1 Die folgenden Behörden und Personen müssen in TRACES registriert sein:
a. das BLV; b. die EZV; c. die Amtsstellen der Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte; d. die Amtsstellen der Kantonschemikerinnen und Kantonschemiker; e. die von den Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzten bezeichneten amtli- chen Tierärztinnen und Tierärzte; f. die von den Kantonschemikerinnen und Kantonschemikern bezeichneten kantonalen Lebensmittelinspektorinnen und Lebensmittelinspektoren.
2 Die Registrierung sowie die Bearbeitung der Daten im Zusammenhang mit der
Registrierung erfolgt durch das BLV.
3 Die registrierten Behörden und Personen müssen dem BLV Adressänderungen
unverzüglich mitteilen.
Art. 99 Zugang Die registrierten Behörden und Personen haben Zugang zu TRACES, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Art. 100 Schulungen
1 Für den Zugang zu TRACES ist der Nachweis einer TRACES-Grundschulung zu
erbringen.
Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten AS 2015
2 Die registrierten Personen müssen regelmässig an Wiederholungsschulungen
teilnehmen.
3 Das BLV führt die Grundschulung und die Wiederholungsschulungen für die EZV
und für die TRACES-Verantwortlichen der kantonalen Amtsstellen durch. Für den Besuch dieser Schulungen wird keine Gebühr erhoben.
4 Es führt zudem die Schulungen der Personen nach Artikel 17 durch. Für den Be-
such dieser Schulungen wird keine Gebühr erhoben.
5 Die TRACES-Verantwortlichen der kantonalen Amtsstellen führen für die amt-
lichen Tierärztinnen und Tierärzte und kantonalen Lebensmittelinspektorinnen und Lebensmittelinspektoren, die im Rahmen ihrer Tätigkeit TRACES verwenden, die Grundschulung und die Wiederholungsschulungen durch.
Art. 101 Pflichten der kantonalen Behörden
1 Die kantonalen Behörden sind zuständig für die Registrierung der Personen nach
Artikel 17 sowie für die Bearbeitung der Daten im Zusammenhang mit diesen Re- gistrierungen.
2 Jede registrierte kantonale Amtsstelle muss eine TRACES-Verantwortliche oder
einen TRACES-Verantwortlichen bezeichnen.
Art. 102 Koordination
1 Das BLV koordiniert die Zusammenarbeit mit und zwischen den zuständigen
kantonalen Behörden in Bezug auf TRACES.
2 Es kann Weisungen technischer Art zu TRACES erlassen.
8. Kapitel: Gebühren und Kosten
Art. 103 Gebühren und Kosten im Zusammenhang mit der Einfuhr
1 Dem Importeur werden im Zusammenhang mit der Einfuhr folgende Gebühren
und Kosten in Rechnung gestellt: a. die Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen des BLV nach der Ge- bührenverordnung BLV vom 30. Oktober 198544; b. die Gebühren und Kosten, die durch Massnahmen und Kontrollen entstehen, die vom Bund oder den Kantonen angeordnet werden; c. die Kosten für Laboruntersuchungen nach Artikel 64 Absatz 3; d. die Kosten für Laboruntersuchungen, die im Rahmen von Stichprobenunter- suchungen angeordnet werden, sofern ihr Befund ungünstig ist; e. die Kosten der Quarantäne nach Artikel 85;
44 SR 916.472
Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten AS 2015
f. die Kosten, die durch eine Risikoanalyse im Einzelfall nach Artikel 5 Ab- satz 4 verursacht werden.
2 Die Kosten für die Laboruntersuchungen werden direkt vom beauftragten Labor in
Rechnung gestellt.
3 Über die voraussichtliche Höhe der Kosten der Risikoanalyse im Einzelfall muss
das BLV den Importeur im Voraus informieren.
4 Der anmeldepflichtigen Person werden die Unterbringungskosten nach Artikel 24
Absatz 3 in Rechnung gestellt.
Art. 104 Gebühren und Kosten im Zusammenhang mit der Durchfuhr Im Zusammenhang mit der Durchfuhr werden der anmeldepflichtigen Person die Gebühren und Kosten nach Artikel 103 Absatz 1 in Rechnung gestellt. Artikel 103 Absätze 2–4 gilt sinngemäss.
Art. 105 Gebühren und Kosten im Zusammenhang mit der Ausfuhr Die Gebühren und Kosten für die amtlichen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten werden der Verursacherin oder dem Verursacher in Rechnung gestellt.
Art. 106 Gebührenerhebung durch die Kantone Die Kantone können für Dienstleistungen, Kontrollen und Massnahmen zum Voll- zug dieser Verordnung Gebühren nach kantonalem Recht erheben.
9. Kapitel: Verfahrensbestimmungen
Art. 107 Verfügungen und Rechtsmittel
1 Für Bewilligungen und andere Verfügungen des BLV gilt das Verwaltungsverfah-
rensgesetz vom 20. Dezember 196845. Für Einsprachen gilt zudem Artikel 59b TSG.
2 Beschwerden und Einsprachen im Geltungsbereich der Lebensmittelgesetzgebung
richten sich nach den Artikeln 52 und 55 LMG. 3 Das Verfahren der kantonalen Vollzugsbehörden richtet sich nach dem Verfahrens- recht des Kantons.
45 SR 172.021
Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten AS 2015
Art. 108 Meldung von Widerhandlungen 1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt, die oder der für die Verfügung von Massnahmen zuständig ist, meldet der zuständigen Strafverfolgungsbehörde festge- stellte Widerhandlungen gegen die Tierseuchen-, Tierschutz-, Lebensmittel- und Tierzuchtgesetzgebung, insbesondere betreffend: a. die Identität und die Herkunft von Tieren oder Tierprodukten; b. den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier; oder c. die Einhaltung von Grenzwerten für Fremdstoffe.
2 Bei Widerhandlungen, die an den zugelassenen Grenzkontrollstellen festgestellt
werden, meldet die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt die Widerhandlungen dem BLV.
Art. 109 Strafverfolgung 1 Bei der widerrechtlichen Einfuhr oder Durchfuhr leitet die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde oder das BLV eine Strafverfolgung ein. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das ZG46 oder gegen das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 200947 vor, so leitet die EZV eine Strafverfolgung ein. 2 Die EZV eröffnet und vollstreckt auf Ersuchen der zuständigen kantonalen Straf- verfolgungsbehörden oder des BLV die Strafbescheide und -verfügungen wegen Widerhandlungen, die von der EZV untersucht wurden. 3 Bei der widerrechtlichen Ausfuhr leitet die zuständige kantonale Strafverfolgungs- behörde eine Strafverfolgung ein.
4 Vorbehalten bleibt Artikel 31 LMG.
10. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 110 Vollzug
1 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, ist der Vollzug Sache des
Bundes.
2 Die zuständigen Behörden des Bundes sind das BLV und die EZV.
3 Das BLV erlässt die für einen sachgemässen und einheitlichen Vollzug erforderli- chen Weisungen technischer Art.
Art. 111 Anpassungen technischer Vorschriften
1 Das BLV ist ermächtigt, Anpassungen technischer Einzelheiten von untergeordne-
ter Bedeutung der massgebenden Erlasse der EU nachzuführen in Bezug auf:
46 SR 631.0 47 SR 641.20
Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten AS 2015
a. die Einfuhrbedingungen (Art. 5 Abs. 2); b. die Kennzeichnung der äussersten Verpackung von Sendungen (Art. 20 Abs. 2); c. die Durchfuhrbedingungen (Art. 38 Abs. 1 und 2).
2 Das EDI kann das BLV zudem ermächtigen, technische Anpassungen vorzuneh-
men in Bezug auf: a. die zusätzlich zu erbringenden Gesundheitsgarantien (Art. 5 Abs. 3); b. die Tierprodukte mit erhöhtem tierseuchenpolizeilichem oder lebensmittel- hygienischem Risiko nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a; c. die Ein- und Durchfuhrbedingungen für Tierprodukte im Reiseverkehr (Art. 13 und 39 Bst. a); d. die Anforderungen an die Quarantänestationen (Art. 85 Abs. 1).
Art. 112 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt.
Art. 113 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2016 in Kraft.
2 Artikel 35 Absatz 6 tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.
18. November 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten AS 2015
Anhang (Art. 112)
Aufhebung und Änderung anderer Erlasse I Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:
1. die Verordnung vom 18. April 200748 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr
von Tieren und Tierprodukten;
2. die Verordnung vom 18. April 200749 über die Ein- und Durchfuhr von
Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr;
3. die Verordnung vom 27. August 200850 über die Ein- und Durchfuhr von
Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr.
II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Gebührenverordnung BAFU vom 3. Juni 200551
Anhang Ziffer 1 Buchstabe c fünfzehnter Strich Aufgehoben
2. Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung
vom 23. November 200552
Art. 67 Abs. 3
3 Die Zollstellen nehmen die notwendigen Kontrollen vor. Vorbehalten bleibt die
Zuständigkeit nach der Verordnung vom 18. November 201553 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten.
48 AS 2007 1847, 2008 2985 4157 5197, 2009 1567, 2011 2699 5803, 2012 2855, 2013 949 3041, 2014 1691 2243 49 AS 2007 2743, 2008 4167 4867, 2012 2861 6407, 2014 4521 50 AS 2008 4173 4869, 2009 1569, 2011 2699, 2012 2863, 2015 1827 51 SR 814.014 52 SR 817.02 53 SR 916.443.10
Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten AS 2015
3. Verordnung vom 23. November 200554 über das Schlachten und
die Fleischkontrolle
Art. 2 Besondere Vorschriften für Ausfuhrbetriebe Sofern ein Bestimmungsstaat für die Ausfuhr von Fleisch besondere Anforderungen stellt und die Anerkennung von Ausfuhrbetrieben verlangt, gelten zusätzlich die Bestimmungen der Verordnung vom 18. November 201555 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten.
4. Verordnung vom 28. November 201456 über die Ein-, Durch- und
Ausfuhr von Heimtieren
Art. 1 Abs. 2
2 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, sind anwendbar:
a. die Verordnung vom 18. November 201557 über die Ein-, Durch- und Aus- fuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten; b. die Verordnung vom 18. November 201558 über die Ein-, Durch- und Aus- fuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen.
Art. 3 Abs. 1 1 Bei der Einfuhr von Heimtieren aus Drittstaaten dürfen höchstens fünf Heimtiere nach den Bestimmungen dieser Verordnung mitgeführt werden. Werden mehr Tiere mitgeführt, so gilt für alle Tiere die Verordnung vom 18. November 2015 59 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaa- ten.
Art. 5 Abs. 2 und Anhang 2 Aufgehoben
Art. 7 Abs. 1 1 Für die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen aus EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen gelten die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 festgelegte Höchstzahl und die entsprechenden Anforderungen für Ausnahmen sinngemäss. Werden mehr Tiere
54 SR 817.190 55 SR 916.443.10 56 SR 916.443.14 57 SR 916.443.10 58 SR 916.443.11 59 SR 916.443.10
Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten AS 2015
mitgeführt, so gilt für alle Tiere die Verordnung vom 18. November 2015 60 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU- Mitgliedstaaten, Island und Norwegen.
Art. 10 Abs. 3
3 Sie muss eine von der Halterin, vom Halter oder von der ermächtigten Person
unterzeichnete Erklärung enthalten, die bestätigt, dass das Heimtier nicht zum Zweck der Eigentumsübertragung eingeführt wird.
Art. 23a Datenbekanntgabe Transportgesellschaften, die Heimtiere transportieren, müssen den Vollzugsbehör- den bei Verdacht auf Widerhandlungen gegen die Tierseuchen- oder Tierschutzge- setzgebung auf Anfrage die Daten zur betroffenen Halterin, zum betroffenen Halter oder zur ermächtigten Person herausgeben.
Art. 27 Für Vögel aus Drittstaaten ist vom grenztierärztlichen Dienst eine vollständige grenztierärztliche Kontrolle nach der Verordnung vom 18. November 201561 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Dritt- staaten durchzuführen.
5. Gebührenverordnung BLV vom 30. Oktober 198562
Ingress gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 200563, Artikel 45 Absatz 2 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 199264, Artikel 56 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 196665, Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199766, Artikel 65 Absatz 1 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000 67, Artikel 20 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 16. März 201268 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten
60 SR 916.443.11 61 SR 916.443.10 62 SR 916.472 63 SR 455 64 SR 817.0 65 SR 916.40 66 SR 172.010 67 SR 812.21 68 SR 453
Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten AS 2015
sowie in Ausführung von Anhang 11 des Abkommens vom 21. Juni 199969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und des Abkommens vom 17. November 201070 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen,
1bis Die Gebühren für die Kontrollen bei der Einfuhr von Tierprodukten aus Neusee- land betragen: Fr.
a. für Sendungen mit einem Gewicht bis zu 6 Tonnen 68.20 b. für jede weitere Tonne 11.40 c. für Sendungen mit einem Gewicht von über 46 Tonnen 523.90 1ter Die Gebühren für die Kontrollen bei der Einfuhr von tierischen Samen, Eizellen und Embryonen aus Neuseeland richten sich nach Absatz 1.
Art. 17a Ein- und Durchfuhrsendungen ohne Voranmeldung Für Sendungen, die ohne die nach Artikel 18 der Verordnung vom 18. November
201571 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr
mit Drittstaaten erforderliche Voranmeldung eingeführt oder durchgeführt werden, wird für die Umtriebe eine Zusatzgebühr von 150 Franken erhoben.
Art. 17b Verfügung von Massnahmen bei mangelhaften Sendungen Für die Verfügung der Rückweisung, Verarbeitung oder Einziehung von Ein- oder Durchfuhrsendungen erhebt das BLV eine Gebühr von 120 Franken.
1bis Die Gebühr für eine Bewilligung nach Artikel 12 der Verordnung vom 18. November 201572 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten beträgt 40 Franken, wenn die Sendung gemäss dieser Bewilligung nicht durch den grenztierärztlichen Dienst kontrolliert werden muss. 1ter Die Gebühr für eine Bewilligung nach Artikel 7 der Verordnung vom 18. No- vember 201573 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen beträgt 40–100 Franken.
69 SR 0.916.026.81 70 SR 0.916.443.961.41 71 SR 916.443.10 72 SR 916.443.10 73 SR 916.443.11
Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten AS 2015
Gliederungstitel vor Art. 19
2. Abschnitt: Ausfuhrbewilligungen und -bescheinigungen
Art. 19
1 Die Gebühren für die Bewilligungen nach Artikel 52 der Verordnung vom 18.
November 201574 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten und nach Artikel 27 der Verordnung vom 18. November
201575 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr
mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen betragen 40–100 Franken.
2 Die Gebühren für andere Ausfuhrbewilligungen und -bescheinigungen betragen
10–60 Franken.
Aufgehoben
2. Kapitel 4. Abschnitt (Art. 21a)
Aufgehoben
74 SR 916.443.10 75 SR 916.443.11