AS 2015 5639
Filmverordnung
Filmverordnung (FiV)
Änderung vom 25. November 2015
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Filmverordnung vom 3. Juli 20021 wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass werden «Gesetz» durch «FiG», «Departement» durch «EDI» und «Bundesamt» durch «BAK» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassun- gen.
Ingress gestützt auf die Artikel 25 Absatz 3 und 34 des Filmgesetzes vom 14. Dezember 20012 (FiG),
Art. 1 Bst. c–e Diese Verordnung regelt: c. die Registrierungspflicht der Verleih- und Vorführunternehmen; d. die Meldepflichten der Produktions-, Verleih- und Vorführunternehmen so- wie der Unternehmen, die Filme ausserhalb der Kinos verwerten; e. die Vollzugsorgane der Filmförderung.
Art. 2 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. Kinoregion: eine Gruppe von Kinos, die im Wettbewerb um ein Kinopub- likum aus dem gleichen geografischen Raum stehen; b. Verwertung: die Verwendung von Filmen zu kommerziellen Zwecken, ins- besondere:
1. das Vorführen in einem registrierten Kino,
2. das Verkaufen auf Tonbildträgern wie DVDs oder Videos,
3. das Vertreiben über elektronische Abruf- oder Abonnementsdienste.
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Filmverordnung AS 2015
Art. 15 Abs. 1 Einleitungssatz
1 Die geförderten Produktionsunternehmen und die Verleihunternehmen geben für
jeden Film, der in einem registrierten Kino vorgeführt wird, an:
Art. 16a Meldepflicht für Unternehmen, die Filme ausserhalb der Kinos verwerten
1 In- und ausländische Unternehmen, die in der Schweiz Filme auf Tonbildträgern
verkaufen oder über elektronische Abruf- oder Abonnentendienste anbieten, sowie die Inhaber der entsprechenden Verwertungsrechte melden jährlich für jeden Film von über sechzig Minuten Länge: a. den Originaltitel, die in den Amtssprachen der Schweiz verwendeten Titel sowie die ISAN-Nummern; b. die für die Gestaltung und Herstellung Hauptverantwortlichen, insbesondere:
1. den Regisseur oder die Regisseurin,
2. den Drehbuchautor oder die Drehbuchautorin,
3. den Produzenten oder die Produzentin sowie den Koproduzenten oder
die Koproduzentin; c. das Filmgenre; d. das Produktionsland und die Koproduktionsländer; e. die Sprachversionen, in denen der Film verfügbar ist; f das Herstellungsjahr; g. für jede Verwertungsart: das Startdatum der Verwertung; h. die Dauer (in Minuten); i. den Inhaber der Verwertungsrechte für die Schweiz. 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 2 und 3 gelten nur für Schweizer Filme und schwei- zerisch-ausländische Koproduktionen. 3 Beim Verkauf von Tonbildträgern ist zusätzlich die Anzahl der pro Film verkauf- ten Tonbildträger zu melden.
4 Beim Vertrieb über elektronische Abruf- oder Abonnementsdienste ist zusätzlich
die Anzahl pro Film bezahlter Abrufe zu melden.
5 Die Unternehmen müssen sich vor der erstmaligen Meldung der Daten beim BAK
anmelden.
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Gliederungstitel nach Art. 16a
4. Kapitel: Vollzugsorgane
Art. 17 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2 Datenerfassung und Statistik 1 Das EDI bestimmt die Stelle, die für die Erfassung der Daten nach Artikel 24 FiG und nach den Artikeln 15–16a dieser Verordnung verantwortlich ist. Die Erfassung obliegt dem Bundesamt für Statistik. 2 Das Bundesamt für Statistik kann eine private Organisation mit der Erfassung der Daten betrauen. Die private Organisation wird dadurch gegenüber dem Bundesamt für Statistik meldepflichtig. Ihre Rechte und Pflichten werden in einem öffentlich- rechtlichen Vertrag festgelegt.
Gliederungstitel vor Art. 18 Aufgehoben
Art. 18 Zusammensetzung der eidgenössischen Filmkommission
1 Die eidgenössische Filmkommission vereint Fachleute aus den Bereichen Film-
schaffen, Verbreitung von Filmen, Weiterbildung, Archivierung und Filmkultur.
2 Die Kulturbehörden der Kantone sind in der eidgenössischen Filmkommission mit
einem Mitglied vertreten.
Art. 18a Übertragung von Vollzugsaufgaben an Private Das EDI kann einzelne Vollzugsaufgaben der Filmförderung privaten Organisatio- nen übertragen.
Art. 21a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. November 2015 Die Meldepflicht nach Artikel 16a bezieht sich auf alle seit dem 1. Januar 2017 verkauften oder abgerufenen Filme.
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
25. November 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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