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AS 2016 103

Verordnung über den Koordinierten Sanitätsdienst

Verordnung über den Koordinierten Sanitätsdienst (VKSD)

Änderung vom 18. Dezember 2015

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 27. April 20051 über den Koordinierten Sanitätsdienst wird wie folgt geändert:

Art. 4 Bst. e und i Der Beauftragte KSD hat folgende Aufgaben: e. Er fördert und koordiniert die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Kader und Spezialisten der KSD-Partner in den sanitätsdienstlichen Bereichen sowie im Bereich der Tierseuchenbekämpfung. i. Er koordiniert die Massnahmen von militärischen Stellen zur Prävention und Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen mit den Massnahmen der zi- vilen Stellen.

Art. 9 Abs. 2 und 2bis

2 Mitglieder des SANKO sind von Amtes wegen:

a. der Zentralsekretär der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesund- heitsdirektorinnen und -direktoren; b. je ein Vertreter aus den vier regionalen Gesundheitsdirektorenkonferenzen oder die Vertreter der darin vertretenen Kantone; c. ein Vertreter des Bundesamtes für Gesundheit; d. ein Vertreter des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz; e. ein Vertreter des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinär- wesen;

1 SR 501.31

2015-2048 103

Koordinierter Sanitätsdienst. V AS 2016

f. ein Vertreter des Führungsstabes der Armee; g. der Chef Geschäftsstelle. 2bis Die übrigen Mitglieder des SANKO werden vom Beauftragten KSD auf Vor- schlag und im Einvernehmen mit der Leitungskonferenz KSD aus den Vertretern der KSD-Partner ernannt.

II Die Verordnung vom 3. Mai 19782 über die Koordination des Veterinärdienstes im Rahmen der Gesamtverteidigung wird aufgehoben.

III Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2016 in Kraft.

18. Dezember 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2 AS 1978 520

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