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AS 2016 1269

Verordnung des UVEK über Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr

Verordnung des UVEK über Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr (VSL)

Änderung vom 20. April 2016

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) verordnet:

I Die Verordnung des UVEK vom 20. Juli 20091 über Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken

1 Im ganzen Erlass werden «Verordnung (EU) Nr. 185/2010» und «V (EU)

Nr. 185/2010» ersetzt durch «Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998».

2 Im ganzen Erlass wird «Verordnung (EG) Nr. 2096/2005» ersetzt durch «Durch-

führungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011».

Art. 1 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. dbis

1 Diese Verordnung regelt für die Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr nach der

Verordnung (EG) Nr. 300/2008 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sowie nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 und den Artikeln 122a–122d LFV: dbis. die Aufgaben der externen Schulungsanbieter für die Ausbildung von Si- cherheitsverantwortlichen oder von Ausbildnerinnen und Ausbildnern;

Art. 3 Abs. 2 Bst. i und j

2 Der Ausschuss setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern:

i. des Wissenschaftlichen Forschungsdienstes des Forensischen Instituts Zü- rich; j. der Luftfrachtindustrie.

1 SR 748.122

2015-3504 1269

Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr. V des UVEK AS 2016

Art. 4 Abs. 2 Bst. c

2 Der Flughafenhalter muss in sein Sicherheitsprogramm nach Artikel 12 der Ver-

ordnung (EG) Nr. 300/2008 und nach Artikel 122a LFV mindestens aufnehmen: c. eine Beschreibung der angewendeten Verfahren für die Sicherheitsmass- nahmen;

Art. 5 Abs. 2 Bst. b

2 Das Luftverkehrsunternehmen muss in sein Sicherheitsprogramm nach Artikel 13

der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und nach Artikel 122b LFV mindestens auf- nehmen: b. eine Beschreibung der angewendeten Verfahren für die Sicherheitsmass- nahmen;

Art. 6 Bst. f und g Das BAZL ist zuständig für die Zulassung von: f. Personen, die Röntgen- oder EDS-Ausrüstungen bedienen (Ziff. 11.3.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998); g. Ausbildnerinnen und Ausbildnern (Ziff. 11.5.1 des Anhangs der Durchfüh- rungsverordnung (EU) 2015/1998).

Art. 8 Abs. 1 Bst. a und 3 Bst. b

1 Die unabhängigen Prüfstellen haben die folgenden Aufgaben:

a. Sie überprüfen die relevanten Anforderungen und erstellen darüber Berichte zuhanden des BAZL.

3 Das BAZL beauftragt nur Prüfstellen, die:

b. als Prüfstelle der bekannten Lieferanten von Bordvorräten oder Flughafen- lieferungen unabhängig sind von den bekannten und den reglementierten Lieferanten von Bordvorräten oder Flughafenlieferungen;

Art. 9a Beauftragung Das BAZL kann externe Schulungsanbieter mit der Ausbildung von Sicherheits- verantwortlichen (Ziff. 11.2.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998) oder von Ausbildnerinnen und Ausbildnern beauftragen.

Art. 9b Abs. 1

1 Die externen Schulungsanbieter können insbesondere folgende Aufgaben haben:

a. Sie erstellen eigene Schulungsunterlagen für die Ausbildung von Sicher- heitsverantwortlichen oder von Ausbildnerinnen und Ausbildnern und rei- chen diese dem BAZL zur Genehmigung ein.

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Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr. V des UVEK AS 2016

b. Sie unterrichten die Sicherheitsverantwortlichen oder die Ausbildnerinnen Ausbildner nach den Vorgaben des BAZL. c. Sie prüfen die Sicherheitsverantwortlichen oder die Ausbildnerinnen und Ausbildner nach abgeschlossener Schulung. d. Sie stellen dem BAZL Antrag auf Zulassung der Sicherheitsverantwort- lichen von reglementierten Beauftragten von Fracht oder Post oder von Aus- bildnerinnen und Ausbildnern.

Art. 13a Bst. a Einleitungssatz sowie Ziff. 4 und 4bis Nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe i des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember

19482 wird bestraft, wer:

a. als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eines Flughafenhalters, eines Luftver- kehrsunternehmens, eines von einem Flughafenhalter oder einem Luftver- kehrsunternehmen beauftragten Drittunternehmens, eines Erbringers von Flugsicherungsdiensten, eines reglementierten Beauftragten, eines bekannten oder geschäftlichen Versenders von Fracht oder Post, eines reglementierten oder bekannten Lieferanten von Bordvorräten, eines bekannten Lieferanten von Flughafenlieferungen, einer unabhängigen Prüfstelle oder eines externen Schulungsanbieters:

4. eine Pflicht, Personal auszubilden, missachtet,

4bis. eine Pflicht, nur ausgebildetes und, wo erforderlich, zertifiziertes Per- sonal einzusetzen, missachtet,

II Diese Verordnung tritt am 15. Mai 2016 in Kraft.

20. April 2016 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Doris Leuthard

2 SR 748.0

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