AS 2016 1283
Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung
Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
Änderung vom 4. Mai 2016
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 22. Oktober 20081 über die Einreise und die Visumerteilung wird wie folgt geändert:
Art. 2 Einreisevoraussetzungen 1 Die Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen oder für einen Transit richten sich nach Artikel 6 des Schengener Grenzkodex2. 2 Die finanziellen Mittel im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c des Schenge- ner Grenzkodex gelten insbesondere als ausreichend, wenn sichergestellt ist, dass während des Aufenthalts in der Schweiz keine Sozialhilfeleistungen bezogen wer- den. Der Nachweis ausreichender finanzieller Mittel kann mit Bargeld oder Bank- guthaben, mit einer Verpflichtungserklärung, einer Reisekrankenversicherung oder einer anderen Sicherheit (Art. 7–11) erbracht werden.
3 Für einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen müssen Ausländerinnen und Auslän-
der neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: a. Sie müssen, sofern erforderlich, über ein nationales Visum nach Artikel 5 verfügen. b. Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.
4 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das
Staatssekretariat für Migration (SEM) können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im
1 SR 142.204
2 Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen (Schengener Grenzkodex) (kodifizierte Fassung), Fassung gemäss ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1.
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Einreise und die Visumerteilung. V AS 2016
Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen aus humanitä- ren Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen oder internationaler Verpflich- tungen bewilligen (Art. 6 Abs. 5 Bst. c des Schengener Grenzkodex).
Art. 4 Abs. 2 Bst. a 2 In Abweichung von Absatz 1 sind folgende Personen von der Visumpflicht befreit:
a. Inhaberinnen und Inhaber eines anerkannten und gültigen Reisedokuments sowie eines gültigen Aufenthaltstitels, der von einem Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen3 gebunden ist (Schengen-Staat), aus- gestellt wurde (Art. 6 Abs. 1 Bst. b und 39 Abs. 1 Bst. a des Schengener Grenzkodex4);
Art. 14 Bst. c Das Verfahren für die Erteilung eines Visums und die Festlegung der Zuständigkeit zur Ausstellung des Visums richten sich nach: c. Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b des Schengener Grenzkodex5;
Art. 17 Aufenthaltsdauer Personen mit einem Schengen-Visum dürfen sich nach Artikel 6 Absätze 1 und 2 des Schengener Grenzkodex6 höchstens 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten aufhalten.
Art. 22 Abs. 1
1 Sind die nach Artikel 25 Absatz 1 des Schengener Grenzkodex 7 vorgesehenen
Voraussetzungen erfüllt, so entscheidet der Bundesrat über die Wiedereinführung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen.
Art. 29 Abs. 1 Bst. a
1 Die für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen zuständigen Behörden können
Ausländerinnen und Ausländern ausnahmsweise ein Visum an den Schengener Aussengrenzen ausstellen, wenn: a. die Ausländerinnen und Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Arti- kel 6 Absatz 1 Buchstaben a und c‒e des Schengener Grenzkodex 8 erfüllen;
3 Diese Abkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.
4 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1.
5 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1.
6 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1.
7 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1.
8 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1.
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II Die Verordnung vom 24. Oktober 20079 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs- tätigkeit wird wie folgt geändert:
Art. 83a Abs. 1
1 Ausländerinnen und Ausländer können von den kantonalen Ausländerbehörden
nach den Voraussetzungen der Richtlinie 2001/40/EG10 in ihren Heimat- oder Her- kunftsstaat ausgeschafft werden, wenn ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid eines Staats, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen11 gebunden ist, feststellt, dass die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 des Schengener Grenzkodex12 nicht erfüllt sind.
III Diese Verordnung tritt am 16. Mai 2016 in Kraft.
4. Mai 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
9 SR 142.201 10 Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen, Fassung gemäss ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 34.
11 Diese Abkommen sind in Anhang 3 aufgeführt.
12 Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen (Schengener Grenzkodex) (kodifizierte Fassung), Fassung gemäss ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1.
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