AS 2016 1373
Geschäftsreglement für das Bundesverwaltungsgericht
Geschäftsreglement für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
Änderung vom 17. November 2015
Das Bundesverwaltungsgericht beschliesst:
I Das Geschäftsreglement vom 17. April 20081 für das Bundesverwaltungsgericht wird wie folgt geändert:
Art. 2 Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 14a 4a. Abschnitt: Abteilungspräsidium
Art. 14a
1 DerAbteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin leitet die Abteilung in
administrativer und organisatorischer Hinsicht.
2 Er oder sie ist insbesondere dafür zuständig:
a. die Koordination der Rechtsprechung innerhalb der Abteilung zu gewähr- leisten; b. die Einhaltung der Abteilungsziele zu überwachen; c. für die beförderliche Behandlung der Geschäfte zu sorgen; d. eine ausgeglichene Geschäftslast innerhalb der Abteilung zu erzielen; e. die Sitzungen der Abteilungsmitglieder einzuberufen und zu leiten; f. die Leiterin oder den Leiter der Abteilungskanzlei zu führen; g. über alle weiteren anfallenden Verwaltungs- und Organisationsgeschäfte zu befinden, soweit diese nicht den Abteilungsmitgliedern gemeinsam obliegen.
1 SR 173.320.1
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Geschäftsreglement für das Bundesverwaltungsgericht AS 2016
3 Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin wird im Umfang der Präsi- dialaufgaben von der Mitwirkung bei der Rechtsprechung entlastet.
Art. 18 Abs. 1
1 Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus sechs Abteilungen.
Art. 22 Abs. 6
6 Die Abteilungen IV, V und VI regeln das Verfahren der vereinigten Abteilungen
IV, V und VI. In diesem Verfahren findet Absatz 1 keine Anwendung.
Art. 23 Abs. 3–6 3 Die dritte Abteilung behandelt Geschäfte, die ihren Schwerpunkt in den Bereichen Sozialversicherungen und Gesundheit haben.
4 Die vierte und die fünfte Abteilung behandeln Geschäfte, die ihren Schwerpunkt
im Bereich des Asylrechts haben. 5 Die sechste Abteilung behandelt Geschäfte, die ihren Schwerpunkt im Bereich des Ausländer- und Bürgerrechts haben.
6 Im Einzelnen wird die Geschäftsverteilung im Anhang geregelt.
II Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.
17. November 2015 Im Namen des Bundesverwaltungsgerichtes Der Präsident: Jean-Luc Baechler Der Generalsekretär: Urs Janett
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Anhang (Art. 23 Abs. 6)
Geschäftsverteilung
1 Erste Abteilung
Der ersten Abteilung werden Geschäfte der folgenden Rechtsgebiete zugeteilt: – Staatshaftung und Regress; – Bundespersonal (einschliesslich Personensicherheitsprüfungen und Ermäch- tigung zur Strafverfolgung von Bundespersonal); – Datenschutz; – Eidgenössische Technische Hochschulen; – Turnen und Sport; – Natur- und Heimatschutz; – Militär; – Kriegsmaterial; – Bevölkerungs- und Zivilschutz; – Zollwesen; – Abgaben; – Steuern; – Alkohol; – berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; – Infrastrukturprojekte; – Raumplanung; – Fuss- und Wanderwege; – Enteignungen; – Wasserrecht; – Nationalstrassen; – Energie; – Verkehr und Transport; – Umweltschutz, Gewässerschutz; – Post- und Fernmeldewesen; – Radio und Fernsehen; – Wald; – Jagd;
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– Amts- oder Rechtshilfe, soweit sie Geschäfte der ersten Abteilung betrifft; – Beschwerden des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhält- nisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals.
2 Zweite Abteilung
1 Der zweiten Abteilung werden Geschäfte der folgenden Rechtsgebiete zugeteilt:
– Öffentliche Beschaffungen; – Stiftungsaufsicht; – Handelsregister- und Firmenrecht; – Geistiges Eigentum; – Kartellrecht und Preisüberwachung; – Berufsbildung; – medizinische Aus- und Weiterbildung; – schweizerische Maturitätsprüfungen; – Förderung universitärer Hochschulen; – Stiftung Pro Helvetia; – Sprache, Kunst, Kultur; – Forschungsförderung; – Tierschutz; – Wirtschaftliche Landesversorgung; – Risikokapitalgesellschaften; – Arbeitsgesetzgebung; – Arbeitslosenversicherung; – Wohnraumförderung sowie Wohnbau- und Wohneigentumsförderung; – Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung; – Landwirtschaft, Berggebiete; – Tierseuchen; – Bauprodukte; – Tourismus und Investitionsförderung; – Lotterie, Glücksspiele und Spielbanken, soweit es nicht um Abgaben geht; – Akkreditierung und Bezeichnung von Prüf-, Konformitätsbewertungs-, Anmelde- und Zulassungsstellen; – Edelmetallkontrolle; – Sprengstoffgesetzgebung;
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– Chemikalien; – Aussenhandel (einschliesslich Exportförderung); – Nationalbank; – Aufsicht über Kreditinstitute und Börsen; – Geldwäscherei; – Aufsicht über die Privatversicherungen; – Amts- oder Rechtshilfe, soweit sie Geschäfte der zweiten Abteilung betrifft.
2 Der zweiten Abteilung werden zudem alle Geschäfte zugeteilt, die nach diesem
Anhang keiner anderen Abteilung zugeordnet werden können.
3 Dritte Abteilung
Der dritten Abteilung werden Geschäfte der folgenden Rechtsgebiete zugeteilt: – Heilmittel – Betäubungsmittel, Strahlenschutz, medizinisch unterstützte Fortpflanzung, Lebensmittel, Bekämpfung von Krankheiten und Epidemien; – AHV/IV für im Ausland wohnende Personen; – kollektive Leistungen der AHV/IV; – Krankenversicherung (einschliesslich Spezialitätenliste); – Unfallversicherung; – Archivierung; – Denkmalschutz; – Amts- oder Rechtshilfe, soweit sie Geschäfte der dritten Abteilung betrifft.
4 Vierte und fünfte Abteilung
1 Der vierten und der fünften Abteilung werden alle Geschäfte auf dem Gebiet des
Asylrechts zugeteilt, soweit nicht die sechste Abteilung zuständig ist.
2 Die vierte und fünfte Abteilung sind auch zuständig für Fälle der:
– Aufhebung einer im Rahmen des Asylverfahrens angeordneten vorläufigen Aufnahme; – vorläufigen Verweigerung der Einreise und Zuweisung eines Aufenthalts- ortes am Flughafen (Asylrecht); – Amts- oder Rechtshilfe, soweit sie Geschäfte der vierten oder fünften Abtei- lung betrifft.
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3 Die Aufteilung der Geschäfte auf die beiden Abteilungen erfolgt zu gleichen
Anteilen und nach Zufallsprinzip. Vorbehalten bleiben Zuteilungen aus Sprach- gründen sowie besondere Regelungen nach Vereinbarung zwischen den beiden Abteilungen.
5 Sechste Abteilung
1 Der sechsten Abteilung werden alle Geschäfte auf den Gebieten des Ausländer-
und Bürgerrechts zugeteilt, soweit nicht die vierte oder die fünfte Abteilung zustän- dig ist.
2 Der sechsten Abteilung werden zudem Geschäfte der folgenden Rechtsgebiete
zugeteilt: – Anerkennung der Staatenlosigkeit; – Ausweisschriften; – Asylkosten; – Betrieb in den Empfangsstellen; – Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; – Adoptionsvermittlung; – Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug; – finanzielle Hilfe an vorübergehend im Ausland weilende Schweizer Staats- angehörige; – Sozialhilfe gemäss Auslandschweizergesetz vom 26. September 20142; – vorläufige Verweigerung der Einreise und Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen (Ausländerrecht); – Ausreisebeschränkung gemäss Bundesgesetz vom 21. März 19973 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit; – Teilung eingezogener Vermögenswerte; – Waffenrecht; – Amts- oder Rechtshilfe, soweit sie Geschäfte der sechsten Abteilung betrifft. 3 Der sechsten Abteilung können weitere asylrechtliche Geschäfte zugeteilt werden.
2 SR 195.1 3 SR 120
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